Amt Biesenthal-Barnim
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Aktuelles aus dem Amt Biesenthal-Barnim

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Für ein Sozialticket in Brandenburg“

Die Vertreter der Volksinitiative „Für ein Sozialticket in Brandenburg“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 28. April 2008 bis zum 27. August 2008 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen unterstützt werden:

Amt Biesenthal-Barnim
Berliner Str. 1, Verwaltungshaus 1, 16359 Biesenthal
Raum 101, Meldewesen im Erdgeschoss

zu den Zeiten

Montag | Mittwoch | Donnerstag
09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr

Dienstag
09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr



Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 27. August 2008

Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht nach § 15 Abs. 1 VAGBbg durch die Eintragung in die Eintragungslisten. Auf Grund des § 17 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht
nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen
(§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 und 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 3 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies der aufsichtsführenden Person mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen
(§ 18 Abs. 1 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Für ein Sozialticket in Brandenburg

Die Landesregierung wird aufgefordert, ab dem Jahr 2008 ein Sozialticket in Brandenburg einzuführen. Das Ticket soll für eine Gebietskörperschaft (Landkreis oder kreisfreie Stadt) gelten. Ticketberechtigt sollen die Menschen sein, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II), Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe (SGB XII) beziehen bzw. deren Bedarfsgemeinschaften sowie Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Der Preis des Sozialtickets soll 50 % der jeweiligen VBB-Umweltkarte nicht überschreiten.


Begründung:

Ein Sozialticket in Brandenburg kann für viele Menschen Mobilität sichern und Ausgrenzung verhindern. Zur Deckung der Mobilitätskosten reicht zum Beispiel der Regelsatz des Arbeitslosengeldes bei weitem nicht aus. Im Flächenland Brandenburg sind für viele Bürgerinnen und Bürger öffentliche Mobilitätsangebote zur beruflichen Neuorientierung und zur Teilnahme am beruflichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben notwendig. Deshalb fordern wir die Einführung eines Sozialtickets in Brandenburg. Mit einem Sozialticket in Brandenburg würden im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) gleiche Bedingungen hergestellt, denn in Berlin gibt es das Sozialticket bereits. Nach offiziellen Berechnungen wären für ein Sozialticket in Brandenburg mindestens 5 Millionen € aus dem Landeshaushalt bereit zu stellen.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

Vertreter: Stellvertreter:
 
Inga-Karina Ackermann
Brücker Straße 71
14547 Beelitz
Jens Rode
Zum Mühlenfließ 26
15345 Altlandsberg
 
Dr. Andreas Steiner
Altenhofer Straße 4
16227 Eberswalde
Norbert Wilke
Großbeerenstraße 7
14482 Potsdam
 
Thomas Nord
Domstraße 27
14482 Potsdam
Anita Tack
Zeppelinstraße 173
14471 Potsdam
 
Carsten Zinn
Frankfurter Allee 57
16227 Eberswalde
Marianne Wendt
Dr.-Wilhelm-Külz-Viertel 11
16303 Schwedt/Oder
Marion Scheier
Dahlienweg 4
01968 Senftenberg
Andreas Sult
Bergerstraße 89
16225 Eberswalde

Biesenthal, den 07. April 2008

Die Abstimmungsbehörde
gez. Kühne
Amtsdirektor


Z u r B e a c h t u n g

Diese Bekanntmachung wurde gemäß § 14 Absatz 3 VAG Bbg. und § 5 Satz 2 VVV Bbg. fristgemäß am 10. April 2008 in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Stadt Biesenthal, Gemeinde Breydin, Gemeinde Marienwerder, Gemeinde Melchow, Gemeinde Rüdnitz, Gemeinde Sydower Fließ veröffentlicht.

gez. Kühne
Amtsdirektor

 


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