Amt Biesenthal-Barnim
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Aktuelles aus dem Amt Biesenthal-Barnim

Lohnsteuerkarte 2009

Alle Bürgerinnen und Bürger unseres Amtsbereiches, die für das Jahr 2009 keine Lohnsteuerkarte mehr benötigen werden gebeten, dies schnellstmöglich der Meldestelle mitzuteilen.

Verlust von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderausweisen/Kinderreisepässen

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Passgesetz und Personalausweisgesetz Brandenburg in den jetzt gültigen Fassungen ) sind die Inhaber der jeweiligen Dokumente bei Verlust verpflichtet , diesen unverzüglich der Meldestelle mitzuteilen.
Dies trifft auch zu, wenn die Dokumente wiederaufgefunden wurden.
Sollten Sie weitere Fragen zu Pass- und Meldeangelegenheiten haben, so stehe ich Ihnen gern telefonisch unter 03337/459913 oder per Email unter zur Verfügung.

Verlängerung von Kinderreisepässen/Kinderreisepässen

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Verlängerung eines Kinderausweises bzw. Kinderreisepasses nur möglich ist, wenn dieser noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf ist nur noch eine Neuausstellung möglich.

Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass noch gültig ?

Die Pass- u. Meldestelle des Amtes Biesenthal-Barnim empfiehlt allen Bürgern die Personaldokumente, auch auf Hinsicht der bevorstehenden Reisesaison, auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Ungültig werden die Dokumente, die 1998 beantragt wurden und deren Gültigkeit 10 Jahre betragen. Ebenfalls werden Personaldokumente ungültig, die 2003 beantragt wurden und fünf Jahre gültig sind, weil der Bürger bei der Beantragung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Da die Bearbeitungszeit ca. 3 Wochen für einen neuen Personalausweis und ca. 4 Wochen für einen neuen Reisepass beträgt, wird angeregt, so bald wie möglich neue Dokumente zu beantragen.
Die Ausstellung von Kinderreisepässen erfolgt hier in der Meldestelle. Beim Vorliegen aller notwendigen Unterlagen kann das Dokument gleich mitgenommen werden.

Alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sein. Die Beantragung muss hierzu persönlich in der Meldestelle (Biesenthal, Berliner Str. 1) erfolgen. Vorzulegen ist das bisherige Dokument und wenn vorhanden die Geburts- oder Eheurkunde sowie ein aktuelles Lichtbild in der Größe 35x45 mm. Für Reisepässe und Kinderreisepässe müssen die Lichtbilder unbedingt biometrietauglich sein. Die Fotografen sind über die neuen Anforderungen an die Qualität der Passbilder informiert. Bürger, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für den Reisepassantrag zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Mit der Einführung des ePass der zweiten Generation zum 01.11.2007 werden nun auch zwei Fingerabdrücke mithilfe eines Scanners aufgenommen. Für Kinder unter sechs Jahren entfällt die Aufnahme der Fingerabdrücke.

Seit November 2007 sind umfangreiche Änderungen im Pass- u. Ausweisgesetz in Kraft getreten.
So änderte sich die Gültigkeitsdauer von Pässen und Ausweisen. Antragsteller ab 24 Jahre erhalten
jetzt einen Reisepass bzw. Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren, unter 24 Jahre
für 6 Jahre. Außerdem ist es nicht mehr möglich, dass Kinder im Reisepass der Eltern mit eingetragen werden. Kinder brauchen dann bei Bedarf ein eignes Dokument.
Die Gebühren betragen für einen Personalausweis 8,00 € und für einen Reisepass 59,00 €.
Für Reisepässe mit einer sechsjährigen Gültigkeit (für Bürger unter 24 Jahre) beträgt die Gebühr 37,50 €. Der Kinderreisepass kostet 13,00 €.
Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar zu entrichten. Eine Kartenzahlung ist nicht möglich.

Sollten Sie weitere Fragen zu Personaldokumenten haben, so stehe ich Ihnen gern telefonisch unter 03337/459913 oder per E-mail unter zur Verfügung.

Widerspruch gegen Datenübermittlung

Entsprechend dem Brandenburgischen Meldegesetz ( BbgMeldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 können Sie von Ihrem Recht auf gebührenfreie Eintragung von Datenübermittlungssperren in das Melderegister Gebrauch machen. Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
- Weitergabe von Daten an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag und im Zusammenhang mit Kommunalwahlen (§ 33 Abs. 1 BbgMeldeG)

- Weitergabe von Daten an Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden ( § 33 Abs. 3 BbgMeldG)

- Weitergabe von Daten an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertreter im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden ( § 33 Abs. 3 BbgMeldG)

- Weitergabe von Daten bei Alters- und Ehejubiläen ( § 33 Abs. 4 BbgMeldG)

- Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage ( § 33 Abs. 4 BbgMeldG)

- Widerspruch gegen Auskunftserteilung (einfache Melderegisterauskünfte) mittels automatisierten Abruf über das Internet ( § 32 a Abs. 2 BbgMeldG)

- Weitergabe von Daten an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft des Ehegatten, welcher der Betroffene selbst oder dessen minderjährige Kinder nicht angehören ( § 30 Abs. 2 BbgMeldG)

Der Widerspruch gegen eine Datenübermittlung kann schriftlich per Formular, formlos oder persönlich hier in der Meldestelle erfolgen. Dabei ist keine Begründung erforderlich.

Einrichtung einer Auskunftssperre

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist nach § 32 Abs. 1 BbgMeldG möglich, wenn der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Den Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe und der Vorlage von geeigneten Nachweisen ebenfalls hier in der Meldestelle (Biesenthal, Berliner Str. 1) stellen.

Antragstellung von Führungszeugnissen (FZ) und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister (GZR)

Das Führungszeugnis bzw. der Auszug aus dem Gewerbezentralregister muss persönlich hier in der Meldestelle beantragt werden.
Dabei ist der Personalausweis oder der Reisepass vorzulegen. Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z.B. Ehegatte oder Rechtsanwalt) vertreten lassen. Auch ist keine Antragstellung über das Internet möglich. Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung, ob z.B. ein Führungszeugnis für persönliche Zwecke (Belegart N) ausreichend ist oder ob ein „Behördenführungszeugnis“ (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Wird ein FZ der Belegart O beantragt, so sind unbedingt die genaue Anschrift der Behörde, der Ansprechpartner bzw. das Aktenzeichen vorzulegen. Die Kosten für FZ und GZR betragen je 13,00 € und sind sofort hier in bar zu entrichten.
Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ausgestellt wird.

Beglaubigungen

Beglaubigungen ( z.B. Schulzeugnisse ) werden im Amt Biesenthal-Barnim nicht in der Meldestelle sondern im Standesamt (Biesenthal, Berliner Str. 1) durchgeführt.
Bitte legen Sie neben dem Original auch gleichzeitig die Anzahl der zu beglaubigenden Kopien und bei Unterschriftsbeglaubigungen zusätzlich noch Ihren Personalausweis bzw. Reisepass vor.

Hinweis
Das Standesamt führt generell keine Beglaubigungen von Personalausweisen, Reisepässen, Fahrzeugzulassungen sowie der Fahrerlaubnis durch.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die ausstellenden Behörden der genannten Dokumente.

Sollten Sie weitere Fragen zu Pass- und Meldeangelegenheiten haben, so stehe ich Ihnen gern telefonisch unter 03337/459913 oder per E-Mail unter zur Verfügung.




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