Alle Bürgerinnen und Bürger unseres Amtsbereiches, die für das Jahr 2009 keine Lohnsteuerkarte mehr benötigen werden gebeten, dies schnellstmöglich der Meldestelle mitzuteilen.
Alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr müssen im Besitz eines gültigen
Personalausweises bzw. Reisepasses sein. Die Beantragung muss hierzu persönlich
in der Meldestelle (Biesenthal, Berliner Str. 1) erfolgen. Vorzulegen ist
das bisherige Dokument und wenn vorhanden die Geburts- oder Eheurkunde sowie
ein aktuelles Lichtbild in der Größe 35x45 mm. Für Reisepässe
und Kinderreisepässe müssen die Lichtbilder unbedingt biometrietauglich
sein. Die Fotografen sind über die neuen Anforderungen an die Qualität
der Passbilder informiert. Bürger, die das 18.Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, benötigen für den Reisepassantrag zusätzlich
die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Mit der Einführung des ePass der zweiten Generation zum 01.11.2007
werden nun auch zwei Fingerabdrücke mithilfe eines Scanners aufgenommen.
Für Kinder unter sechs Jahren entfällt die Aufnahme der Fingerabdrücke.
Seit November 2007 sind umfangreiche Änderungen im Pass- u. Ausweisgesetz
in Kraft getreten.
So änderte sich die Gültigkeitsdauer von Pässen und Ausweisen.
Antragsteller ab 24 Jahre erhalten
jetzt einen Reisepass bzw. Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer
von 10 Jahren, unter 24 Jahre
für 6 Jahre. Außerdem ist es nicht mehr möglich, dass Kinder
im Reisepass der Eltern mit eingetragen werden. Kinder brauchen dann bei
Bedarf ein eignes Dokument.
Die Gebühren betragen für einen Personalausweis 8,00 € und
für einen Reisepass 59,00 €.
Für Reisepässe mit einer sechsjährigen Gültigkeit (für
Bürger unter 24 Jahre) beträgt die Gebühr 37,50 €. Der
Kinderreisepass kostet 13,00 €.
Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar zu entrichten. Eine Kartenzahlung
ist nicht möglich.
Sollten Sie weitere Fragen zu Personaldokumenten haben, so stehe ich Ihnen gern telefonisch unter 03337/459913 oder per E-mail unter zur Verfügung.
Entsprechend dem
Brandenburgischen Meldegesetz ( BbgMeldG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Januar 2006 können Sie von Ihrem Recht auf gebührenfreie
Eintragung von Datenübermittlungssperren in das Melderegister Gebrauch
machen. Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer
Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
- Weitergabe von Daten an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen,
Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang
mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum
Landtag und im Zusammenhang mit Kommunalwahlen (§
33 Abs. 1 BbgMeldeG)
- Weitergabe von Daten an Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden ( § 33 Abs. 3 BbgMeldG)
- Weitergabe von Daten an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertreter im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden ( § 33 Abs. 3 BbgMeldG)
- Weitergabe von Daten bei Alters- und Ehejubiläen ( § 33 Abs. 4 BbgMeldG)
- Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage ( § 33 Abs. 4 BbgMeldG)
- Widerspruch gegen Auskunftserteilung (einfache Melderegisterauskünfte)
mittels automatisierten Abruf über das Internet ( §
32 a Abs. 2 BbgMeldG)
- Weitergabe von Daten an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
des Ehegatten, welcher der Betroffene selbst oder dessen minderjährige
Kinder nicht angehören ( §
30 Abs. 2 BbgMeldG)
Der Widerspruch gegen eine Datenübermittlung kann schriftlich per
Formular, formlos oder persönlich hier in der Meldestelle erfolgen.
Dabei ist keine Begründung erforderlich.
Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist nach § 32 Abs. 1 BbgMeldG
möglich, wenn der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft
macht, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft
eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich
schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Den Antrag auf Einrichtung
einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder zur Niederschrift
unter Angabe der Gründe und der Vorlage von geeigneten Nachweisen ebenfalls
hier in der Meldestelle (Biesenthal, Berliner Str. 1) stellen.
Das Führungszeugnis bzw. der Auszug aus dem Gewerbezentralregister
muss persönlich hier in der Meldestelle beantragt werden.
Dabei ist der Personalausweis oder der Reisepass vorzulegen. Bei der Antragstellung
darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z.B. Ehegatte oder
Rechtsanwalt) vertreten lassen. Auch ist keine Antragstellung über
das Internet möglich. Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung,
ob z.B. ein Führungszeugnis für persönliche Zwecke (Belegart
N) ausreichend ist oder ob ein „Behördenführungszeugnis“
(Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Wird
ein FZ der Belegart O beantragt, so sind unbedingt die genaue Anschrift
der Behörde, der Ansprechpartner bzw. das Aktenzeichen vorzulegen.
Die Kosten für FZ und GZR betragen je 13,00 € und sind sofort
hier in bar zu entrichten.
Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt,
wo das Führungszeugnis oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister
ausgestellt wird.
Hinweis
Das Standesamt führt generell keine Beglaubigungen von Personalausweisen,
Reisepässen, Fahrzeugzulassungen sowie der Fahrerlaubnis durch.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die ausstellenden
Behörden der genannten Dokumente.
Sollten Sie weitere Fragen zu Pass- und Meldeangelegenheiten haben, so stehe ich Ihnen gern telefonisch unter 03337/459913 oder per E-Mail unter zur Verfügung.
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