Öffentliche
Bekanntmachung
Abstimmungsbehörde: Der Amtsdirektor des Amtes
Biesenthal-Barnim
Gemeinde: Stadt Biesenthal
Gemeinde: Breydin
Gemeinde: Marienwerder
Gemeinde: Melchow
Gemeinde: Rüdnitz
Gemeinde: Sydower Fließ
Stimmkreis: 15
Bekanntmachung
(für alle Gemeinden gleicher Wortlaut)
über die Durchführung eines
Volksbegehrens
„Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes
zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen
Berlin Brandenburg International (BER)!“
Die Vertreter der Volksinitiative „Für
eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogramms
zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen
Berlin Brandenburg International (BER)!“ haben fristgemäß
die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung
oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb
der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg)
keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig
gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten
Bürgerinnen und Bürger ab dem
4. Juni 2012 bis zum 3. Dezember 2012
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten
oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt
werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen
und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche
Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde
ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese
Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht
jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen
ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß §
16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen
Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und
Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens
am 3. Dezember 2012
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem
4. Dezember 1996 geboren sind,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg
ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben sowie
- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten
in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde
bis Montag, den 3. Dezember 2012, 16 Uhr unterstützt werden:
Eintragungsstellen:
Amt Biesenthal-Barnim
Amtsverwaltung
Haus 1, Berliner Straße 1
16359 Biesenthal
Bereich Meldewesen im Erdgeschoss
und
Wahlbüro Zimmer 205 in der 1. Etage
Eintragungszeiten:
Montag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00
Uhr
Dienstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00
Uhr
Mittwoch 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00
Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00
Uhr
Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen
wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen
(§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss
persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift
sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt,
sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1
VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach
§ 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer
körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung
selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift
erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer
körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter
unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine
Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres
Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine
entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).
B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche
Eintragung
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag
das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen.
Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder
einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch
(z. B. per e-mail – wahlen@amt-biesenthal-barnim.de
-
oder Fax – 03337- 459942) oder mündlich (zur Niederschrift)
bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden,
in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren
Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt
der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.
V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung
auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor
Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden
(§ 8a Abs. 5 VVVBbg).
Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein
und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei
übersandt.
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden.
Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist,
die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich
der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz
2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein
hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber
der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie
die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich
oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person
abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte
den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag
angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens
am 3. Dezember 2012, 16 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich
befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag
angegebenen Stelle abgegeben werden.
Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Für eine Änderung des §
19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines
landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg
International (BER)!“
Der Landtag möge beschließen, die Landesregierung
aufzufordern, in Verhandlungen mit dem Land Berlin einzutreten, um
den Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm
der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung
des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom
5. Mai 2003, wie folgt zu ändern:
„Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg bestehende
Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll derart gedeckt werden,
dass am Flughafen Berlin-Brandenburg International (BER) Tagflug aber
kein planmäßiger Nachtflug stattfindet, um Lärmbetroffenheiten
zu reduzieren.“
„Dabei soll der nationale und internationale
Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg nicht allein
auf den Ballungsraum Berlin konzentriert werden.“
„Dieser Gesetzestext ersetzt Satz 1 und 2 des
in den Ländern Berlin / Brandenburg gültigen § 19 Abs.
11 LePro (Landesentwicklungsprogramm).
Satz 3 und Satz 4 des § 19 Abs. 11 LePro entfallen.“
Begründung:
Die bisher geltende Fassung des § 19 Abs. 11
LePro ist eine der Rechtsgrundlagen sowohl für den Landesentwicklungsplan
Berlin-Brandenburg LEP BB als auch für die luftrechtliche Fachplanung.
Der bisherigen Fassung von § 19 Abs. 11 LePro entnehmen Landesentwicklungsplan
und Fachplanung die Legitimation, durch Schaffung eines nächtlichen
Kapazitätsangebots an die Luftverkehrswirtschaft das Ruhebedürfnis
der betroffenen Bevölkerung dem wirtschaftlichen Profit der –
im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen – Flughafengesellschaft
und der Luftverkehrsgesellschaften zu opfern. Dem schiebt die Volksinitiative
durch die Neufassung des Gesetzestextes einen Riegel vor.
Gemäß dem Landesentwicklungsplan LEP BB hat dieses Gesetz
weiterhin Gültigkeit und gibt Vorgaben sowohl für zukünftige
Landesentwicklungspläne wie auch für die luftverkehrsrechtliche
Fachplanung.
Der Volksinitiative liegen neuere Erkenntnisse der
Lärmwirkungsforschung und über Art und Umfang der durch
Flugroutenfestsetzungen betroffenen Siedlungsgebiete zu Grunde. Durch
die Formulierung, dass kein planmäßiger Nachtflugbetrieb
am Flughafen Schönefeld stattfinden soll, wird sichergestellt,
dass sich das Nachtflugverbot auf den gewerblichen Flugverkehr bezieht
und andere Flüge (Not- und Rettungsflüge etc.) nicht ausgeschlossen
werden sollen.
Die beabsichtigte Neuregelung macht es ferner möglich,
nächtliche Flugbewegungen insbesondere im Charter- und Pauschalreiseverkehr
auch an anderen Startorten durchzuführen.
Zu Verspätungsregelungen und detaillierten luftverkehrstechnischen
Regelungen fehlt es an einer Zuständigkeit des Landesgesetzgebers.
Zumindest würde dieser Regelungsinhalt nicht in die Kompetenz
der Landesplanung fallen. Mit dem Volksbegehren wird die Wiederinbetriebnahme
bzw. die Aufrechterhaltung der Flughäfen Tempelhof und Tegel
nicht beabsichtigt.
NACHTFLUG STÖRT DEN SCHLAF UND GEFÄHRDET
DIE GESUNDHEIT:
Das Umweltbundesamt bewertet den wissenschaftlichen
Erkenntnisstand aufgrund einer aktuellen Studie aus dem Jahr 2010:
„Für Herz- und Kreislauferkrankungen
ist nachgewiesen: Im Vergleich zu Personen, die keinem Fluglärm
ausgesetzt sind, steigt das Erkrankungsrisiko betroffener Personen
mit zunehmender Fluglärmbelastung. Auch bei psychischen Erkrankungen
findet sich ein relevanter Befund: Bei Frauen sind die Erkrankungsrisiken
für Depressionen signifikant erhöht.
Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit der vorausgegangenen
‚Arzneimittelstudie’ des UBA, die höhere Medikamentenverschreibungen
bei Personen nachwies, die nächtlichem Fluglärm ausgesetzt
sind. Eine große Studie im Umfeld verschiedener europäischer
Flughäfen (HYENA-Studie) aus dem Jahr 2008 stellte ebenfalls
fluglärmbedingte Gesundheitsrisiken fest: Personen, die verstärkt
vom Nachtfluglärm betroffen sind, weisen häufig höhere
Blutdruckwerte auf, als Menschen in ruhigeren Wohngebieten.“
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich eindeutig
dazu bekannt, dass eine Gesundheitsgefährdung von Lärmbetroffenen
unterbleiben muss (Urteil vom 21.3.1996 Az.4 C 9.95):
„Diese Verpflichtung trifft ihn [den Staat,
d.V.] erst recht, wenn der Eingriff auf seinem eigenen Verhalten beruht.
Dabei kann sich der Staat nicht ohne weiteres mit vorhandenen Erkenntnisdefiziten
‚entschuldigen’. Dies ist bereits dann nicht zulässig,
wenn die Risiken einer Gesundheitsbeeinträchtigung bereits als
solche bekannt sind. Die Gesundheitsschädlichkeit muss nicht
erst bewiesen werden, um eine Regelungspflicht des Staates auszulösen.
Auch Gesundheitsgefährdungen – werden sie erkannt oder
als im Risikobereich liegend für hinreichend wahrscheinlich angesehen
– verpflichtet zu Handeln. Auch hier mögen vielfache Erkenntnisdefizite
bestehen. Der Staat muss ihnen – etwa bei der Festsetzung von
Grenzwerten – durch Sicherheitsmargen zu begegnen suchen.“
Dennoch hält die brandenburgische Landesregierung
im Planergänzungsverfahren für den Flughafen Schönefeld
bis zu 113 Flüge in einer Nacht für zulässig. Hiergegen
sind Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die brandenburgische
Landesregierung fühlt sich durch ihre eigene gesetzliche Regelung
im § 19 Abs. 11 Landesentwicklungsprogramm (LePro) die für
die Länder Berlin und Brandenburg gilt, in ihrem großzügig
nachtflugfreundlichen Handeln zum Nachteil der vom nächtlichen
Fluglärm gepeinigten Bevölkerung bestätigt.
Die Volksinitiative wendet sich gegen diese gesetzliche
Regelung und zwingt in der Folge die Landesregierung die Landesentwicklungspläne
Flughafenstandortsicherung wie auch den Landesentwicklungsplan Berlin-
Brandenburg zu überarbeiten, da in diesen Plänen von einer
Zulässigkeit des Nachtflugs ausgegangen wird.
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter:
Prof. Wolf Carius
Gerhart-Hauptmann-Allee 30, 15732 Eichwalde
Stellvertreter:
Markus Peichl
Kladower Straße 2, 14469 Potsdam
Vertreter:
Dr. Gerhard Kalinka
Heinrich-Zille-Straße 39 , 15827 Blankenfelde
Stellvertreter:
Gudrun Claus
Selchower Weg 18, 15831 Mahlow
Vertreter:
Robert Nicolai
Fontaneplatz 5, 15834 Rangsdorf
Stellvertreter:
Christian Radtke-Kruft
Siegfriedstraße 60, 14513 Teltow
Vertreter:
Matthias Schubert
Unterberg 31, 14532 Kleinmachnow
Stellvertreter:
Martina Pohske
Keplerstraße 23, 15831 Mahlow
Vertreter:
Martin Henkel
Seestraße 68, 15738 Zeuthen
Stellvertreter:
Christian Selch
Potsdamer Straße 2, 15738 Zeuthen
Biesenthal , den 11. Mai 2012
Die Abstimmungsbehörde
gez. Schönfeld stellvertretender Amtsdirektor
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