Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste Vermögen im Sinn §125 Abs.3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend vom §10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§125 Abs.2 des Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner. Bei Verkäufen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, muss sich der Verkäufer selbstständig bei der landwirtschaftlichen Bewertungsstelle des Finanzamtes Eberswalde, Tramper Chaussee 5, 16225 Eberswalde melden.
Hebesätze
amt-biesenthal-barnim