Mit der Grundsteuer B wird der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen
Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum,
Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz
bewertet (§ 68 Abs.1 Bewertungsgesetz). Als Grundstück im Sinne
dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden
errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer
des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil
des Grund und Bodens geworden ist (§ 70 Abs.3 Bewertungsgesetz ). Für
die Besteuerung ist vorbehaltlich das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 17 Grunderwerbsteuergesetz).
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der
Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Derjenige dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht
zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche
Einheit des belasteten Grundstücks. Ist der Steuergegenstand mehreren
Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner (§10 Grundsteuergesetz).
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder
des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. (Hebesatz)
Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens
jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge
festzusetzen. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung
des Hebesatzes ist bis zum 30.Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom
Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. (§ 25 Abs. 1-3 Grundsteuergesetz)
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. (§ 27 Grundsteuergesetz)
Bei Verkäufen von Gebäuden oder Grundstücken muss der Kaufvertrag dem zuständigen Finanzamt zugängig gemacht werden, das Finanzamt teilt der Behörde dann den Eigentumswechsel mit und es erfolgt durch die Behörde die Aufhebung für den Alteigentümer.
Rechtsgrundlagen
Grunderwerbsteuergesetz
Bewertungsgesetz
Grundsteuergesetz
Abgabenordnung
Haushaltssatzungen (regelt die
Hebesätze der Gemeinden)
Hebesätze:
Stadt Biesenthal 350 v.H.
Gemeinde Breydin 300 v.H.
Gemeinde Marienwerder 350 v.H.
Gemeinde Melchow 300 v.H.
Gemeinde Rüdnitz 400 v.H.
Gemeinde Sydower Fließ 400 v.H.
amt-biesenthal-barnim