Bauverwaltung
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Ansprechpartner:
Amt Biesenthal-Barnim
Frau Kremzow
Plottkeallee 5
(Postanschrift: Berliner Str. 1)
16359 Biesenthal
Tel.: 03337/4599-11
Fax: 03337/4599-40
e-mail:
Nach den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden sind die Grundstückseigentümer
zur Reinigung der Straßen und Winterwartung der Gehwege verpflichtet.
Diese Pflicht besteht auch, wenn der Pflichtige wegen Arbeit, Krankheit, Urlaub
etc. verhindert ist. In diesem Fall ist die Pflicht einem Dritten zu übertragen.
Zur Reinigungspflicht:
Diese Pflicht erstreckt sich auf die gesamte Straßenfrontlänge
des Grundstückes, sofern das Grundstück an eine Straße grenzt
und erstreckt sich bis zur Fahrbahn. Zur Reinigung gehört das Kurzhalten
der Grünstreifen, die Beseitigung von Kehricht, Wildwuchs, Überhang
/ Überwuchs, Laub, Kraut und sonstigem Unrat. Die Straßen und Gehwege
sind an jedem Wochenende und an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
Zur Winterwartung:
Die Winterwartung umfasst die Schneeberäumung und Streupflicht. Sie betrifft
die gesamte Länge des an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs.
Sind Gehwege nicht abgeteilt, so gilt ein Streifen von 2,00 m Breite entlang
der Grundstücksgrenze als Gehweg. Schnee, der die Benutzung der Gehwege
erschwert, ist unverzüglich wegzuräumen und so zu lagern, dass der
Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Soweit
Lagermöglichkeit auf den Gehwegen besteht, darf der Schnee nicht auf
die Fahrbahn gebracht werden. Rinnen und Rinneneinläufe und Hydranten
sind freizuhalten. An Straßenabzweigungen und Straßenkreuzungen
sind Übergänge bis zur Straßenmitte zu schaffen, d.h. die
Straße muss problemlos überquerbar sein. Bei Glätte sind die
Gehwege und Gehverbindungen zu streuen. Verwendet werden dürfen nur abstumpfende
Stoffe, wie feiner Sand und Splitt, nicht aber Asche, Salz oder sonstige auftauend
wirkenden Stoffe. Die Schnee- und Glättebeseitigung ist von Montag bis
Freitag von 7 bis 20 Uhr, an den Sonnabenden von 8 bis 20 Uhr und an den Sonntagen
/ Feiertagen von 9 bis 20 Uhr vorzunehmen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind am darauf folgenden Tag zu beseitigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer für
evtl. entstehende Personen- oder Sachschäden, durch den Geschädigten,
haftbar gemacht werden können.
Folgende Fahrbahnen werden durch Firmen gereinigt:
B 168 in Breydin OT Trampe;
L 200 in Rüdnitz, L 200 in Melchow, L 200 Biesenthal
L 29 in Sydower Fließ OT Grüntal, L 29 Biesenthal;
L 292 in Sydower Fließ OT Grüntal, L 292 in Sydower Fließ
OT Tempelfelde;
L 294 in Biesenthal, L 294 in Marienwerder
K 6006 in Breydin OT Trampe, OT Klobbicke und OT Tuchen, K 6006 in Sydower
Fließ OT Grüntal;
K 6002 in Sydower Fließ OT Tempelfelde, K 6002 in Rüdnitz –
Albertshof;
Rechtsgrundlagen
Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden
Gebühren
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die
ihm durch die Straßenreinigungssatzungen auferlegte Reinigungspflicht
verletzt oder Ge- bzw. Verboten der Satzungen zuwiderhandelt.
- mind. 35,00 €
- bei Fahrlässgkeit höchstens 500,00 €
- bei vorsätzlichen Zuwiderhandeln bis zu 1.000,00 €
geltende Vorschriften: Ordnungswidrigkeitengesetz
in der gültigen Fassung