Ordnungsangelegenheiten
Verbrennen im Freien
Ansprechpartner
Amt Biesenthal-Barnim
Frau Waga
Plottkeallee 5 in 16359 Biesenthal
(Postanschrift: Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal)
Tel.: 0 33 37/45 99 - 24
Fax : 0 33 37/45 99 - 43
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Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von
§
7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz LimschG ist in der Regel nicht zu
erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
2. Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz,
Äste und Reisig genutzt.
3. Der Brennstoff muss trocken sein.
4. Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe
und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
5. Die Feuerstelle muss bis zum Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen
Person unter Kontrolle bleiben.
6. Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden und Verkehrsflächen
entfernt sein (mindestens 10 m).
7. Keine Verbrennung bei Waldbrandstufe 3 u.4 und bei starkem Wind (deutliche
Bewegung armstarker Äste).
8. Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.
9. Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
10. Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
11. Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des
Feuers schützen.
12. Keine Verbrennung von Laub.
13. Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Strände
oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers
sind verboten.
14. Die Geltung anderer Rechtsvorschriften bleibt von den o.g. Erläuterungen
zu § 7 LImschG unberührt. Dies gilt insbesondere für Waldgesetz
und Brandschutzgesetz.
Dementsprechend ist bei Einhaltung der o.g. Bedingungen in der Regel davon
auszugehen, dass das Verbrennungsverbot des
§
7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz LimschG nicht gilt und deshalb einer
gesonderten Ausnahmegenehmigung nach
§
7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz LimschG durch die örtliche
Ordnungsbehörde nicht bedarf.