Pyrotechnische Sätze und Gegenstände unterliegen dem Gesetz über
explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). Es wurde
der Umgang, Verkehr (Handel), und Beförderung von festen oder flüssigen
Stoffen und Zubereitungen geregelt, die zur Explosion gebracht werden können.
In der Zeit vom 02.01 bis 30.12. dürfen pyrotechnische Gegenstände
der Klasse II ohne Ausnahmegenehmigung nicht abgebrannt werden. Der Antrag
muss Angaben über den Ort, den Tag, Art und Umfang der pyrotechnischen
Gegenstände, die abgebrannt werden sollen, beinhalten. Auf Genehmigung
des Antrages durch die örtliche Ordnungsbehörde besteht kein Rechtsanspruch,
da besondere Umstände im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht
ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV dürfen ausschließlich
nur von Befähigungs- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden.
Rechtsgrundlagen
benötigte Unterlagen
formloser Antrag
Formulare
Gebühren
amt-biesenthal-barnim