Ordnungsangelegenheiten
Negativzeugnis
Ansprechpartner:
Amt Biesenthal-Barnim
Frau Fengler
Berliner Str. 1
16359 Biesenthal
Tel. 0 33 37/45 99 - 10
Fax 0 33 37/45 99 - 40
e-mail:
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen
Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen
Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste
Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die
örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders
gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine
Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde
nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette
nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel
des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des
Hundes seine Gültigkeit.
Rechtsgrundlagen
Hundehalterverordnung
des Landes Brandenburg
beizufügende Unterlagen
- Führungszeugnis
- Chip-Nachweis
- Sachkundenachweis durch Gutachter
Formulare
Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes
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Hinweise
zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes
Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
-->
Hinweise
zum Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
Links
Hundehaltung
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