Stadt Biesenthal

 

 

Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

der Stadt Biesenthal

 

in der Fassung vom 24.07.2014

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Abschnitt

Stadtverordnetenversammlung

 

§  1      Stadtverordnete

§  2      Einberufung der Stadtverordnetenversammlung (§ 34 BbgKVerf)

§  3      Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung (§ 35 BbgKVerf)

§  4     Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

§  5      Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen (§ 13
            BbgKVerf)

§  6     Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (§ 29 Abs. 1 BbgKVerf)

§  7     Sitzungsablauf

§  8     Unterbrechung und Vertagung

§  9     Redeordnung

§ 10     Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

§ 11     Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)

§ 12     Wahlen (§§ 39, 40 BbgKVerf)

§ 13     Niederschriften (§ 42 BbgKVerf)

§ 14     Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

§ 15     Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

 

Zweiter Abschnitt

Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung (§§ 43 ff. BbgKVerf)

 

§ 16     Verfahren in den Ausschüssen (§ 44 BbgKVerf)

 

Dritter Abschnitt

Hauptausschuss (§§ 49 f. BbgKVerf)

 

§ 17    Hauptausschuss

 

 

Vierter Abschnitt

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsbeirat, Ortsvorsteher

 

§ 18     Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

§ 19     Ortsbeirat, Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)

 

 

Fünfter Abschnitt

Inkrafttreten

 

§ 20     Inkrafttreten

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal hat aufgrund § 28 Abs. 2, Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07]), in ihrer Sitzung am 24. Juli 2014 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

 

 

Erster Abschnitt

Stadtverordnetenversammlung

 

 

§ 1

Stadtverordneten

 

(1)     Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben gem. § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

 

(2)     Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vor der Sitzung den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.

 

 

  

§ 2

Einberufung der Stadtverordnetenversammlung

(§ 34 BbgKVerf)

 

(1)         Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein. § 34 Abs. 1, Abs. 2 BbgKVerf bleiben unberührt.

 

(2)     Die Stadtverordnetenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

 

1.   mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder der Amtsdirektor oder

 

2.      mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Stadtverordnetenversammlung

 

die Einberufung verlangen. Das Verlangen ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gegenüber schriftlich zu erklären.

 

(3)    Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens acht Kalendertage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zur Verfügung stehen (regelmäßige Ladungsfrist). Auf ausdrücklichen Antrag kann an Stelle der schriftlichen Ladung eine Bereitstellung auf elektronischem Weg erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied der Stadtverordnetenversammlung eine Emailadresse anzugeben, an die entsprechende Benachrichtigungen übermittelt werden.

         Der Antragsteller erhält ein Passwort für einen persönlichen Zugang zum Ratsinformationssystem. Das Passwort muss so sicher aufbewahrt werden, dass es vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

 

(4)     Der schriftlichen Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Die Übersendung erfolgt in der nach Abs. 3 gewählten Form. Bei einem elektronischen Bezug von Unterlagen werden kurzfristig erstellte oder nicht scanbare Dokumente in Papierform vorgelegt.

 

(5)        In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(6)       Die Ladungsfristen gelten sowohl für die schriftliche als auch die elektronische Form. Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladung bzw. die entsprechende elektronische Mitteilung am 10. Tag vor der Sitzung versendet worden ist.

 

 

 

§ 3

Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung

(§ 35 BbgKVerf)

 

(1)     Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung setzt gem. § 35 Abs. 1, S. 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Amtsdirektor fest. In die Tagesordnung sind gem. § 35 Abs. 1, S. 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des dritten Tages vor Beginn der in § 2 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung benannten Frist

 

1.      von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder

 

2.      einer Fraktion oder

 

3.   vom Amtsdirektor

 

dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung benannt wurden. Der Vorschlag soll möglichst schriftlich oder, wenn der Vorsitzende an der digitalen Gremienarbeit teilnimmt, elektronisch erfolgen.

 

(2)     Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen.

 

 

 

§ 4

Zuhörer

(§ 36 BbgKVerf)

 

(1)     An den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

 

(2)     Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

 

(3)         Auf Antrag einer Fraktion kann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Zuhörern und Gästen ein Rederecht zur Sache gewähren.

 

 

 

 

§ 5

Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

(§ 13 BbgKVerf)

 

(1)     Die nach §§ 3 Abs. 1, Nr. 1, 4 der Hauptsatzung der Stadt Biesenthal vom 16.04.2009 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet nach den Berichten und Informationen des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Ortsvorstehers, der Ausschüsse, der Vertreter im WAV und der Amtsverwaltung im öffentlichen Teil der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.

 

         Einwohner können im Rahmen der Einwohnerfragestunde zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der Stadt Fragen stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren.

        

Zu Tagesordnungspunkten, die im nicht öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden, sind Fragen nicht zulässig.

 

(2)         Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein.

 

In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt.

 

(3)         Beschließt die Stadtverordnetenversammlung, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung betroffene Einwohner oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

 

 

 

 

§ 6

Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(§ 29 Abs. 1 BbgKVerf)

 

Anfragen der Stadtverordneten an den ehrenamtlichen Bürgermeister oder den Amtsdirektor, die in der Sitzung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen.

 

Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich oder elektronisch erfolgt.

 

 

 

 

§ 7

Sitzungsablauf

 

(1)     Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung. Er leitet die Verhandlung, handhabt in den Sitzungen die Ordnung und übt das Hausrecht aus

         (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung oder Vakanz treten seine Vertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Erster oder Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

 

(2)     Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel in folgender Reihenfolge durchzuführen:

        

1.   Öffentlicher Teil der Sitzung

 

a)      Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden

b)      Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

c)      Protokollkontrolle

d)      Beschlussfassung über Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung (§ 42 Abs. 3 BbgKVerf)

e)      Feststellung der Tagesordnung

f)        Bericht des ehrenamtlichen Bürgermeisters

g)      Bericht des Ortsvorstehers

h)      Berichte der Ausschüsse

i)        Bericht der Vertreter im WAV

j)        Informationen der Amtsverwaltung

k)      Einwohnerfragestunde

l)        Behandlung von Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung

m)   Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung

 

2.   Nicht öffentlicher Teil der Sitzung

 

a)      Feststellung der Tagesordnung

b)      Protokollkontrolle

c)      Beschlussfassung über Einwendungen gegen die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung (§ 42 Abs. 3 BbgKVerf)

d)      Behandlung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung

e)      Bericht des ehrenamtlichen Bürgermeisters

f)        Berichte des Ortsvorstehers/ Vertreter des Ortsbeirates

g)      Berichte der Ausschüsse

h)      Bericht der Vertreter im WAV

i)        Informationen der Amtsverwaltung

j)        Behandlung von Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung

k)      Schließung der Sitzung

 

 

 

§ 8

Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung

 

(1)     Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnungspunkte

 

1.   durch die Entscheidung in der Sache abschließen

2.   verweisen oder

3.   ihre Beratung vertagen.

 

 (2)    Über Anträge nach Abs. 1 ist sofort abzustimmen. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

 

 (3)    Der Vorsitzende kann die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(4)     Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die noch nicht aufgerufenen und behandelten Tagesordnungspunkte sind in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

 

 

 

§ 9

Redeordnung

 

(1)     Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

 

(2)     Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Ein Redner darf dadurch nicht unterbrochen werden.

 

(3)     Zu jedem Tagesordnungspunkt hat jeder Stadtverordnete ein dreimaliges Rederecht. Über eine begründete Ausnahme entscheidet auf Antrag der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung.

 

(4)     Dem Amtsdirektor ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.

 

 

 

§ 10

Sitzungsleitung

(§ 37 BbgKVerf)

 

(1)     Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2)     Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

 

(3)     Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.

 

(4)     Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

 

 

 

§ 11

Abstimmungen

(§ 39 BbgKVerf)

 

(1)     Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei den Abstimmungen stellt der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Anzahl der Mitglieder fest, die

 

a)      dem Antrag zustimmen,

b)      den Antrag ablehnen,

c)   sich der Stimme enthalten.

 

Wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)     Auf Verlangen von mindestens 51 vom Hundert der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen. Auf Verlangen sind vor jeder Abstimmung Anträge nach S. 1 zu verlesen.

 

(3)     Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung.

 

(4)     Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

 

(5)     Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.

 

 

§ 12

Wahlen

(§§ 39, 40 BbgKVerf)

 

(1)     Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlausschuss zu bilden.

 

(2)     Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel vor der Abgabe so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.

 

(3)     Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

 

(4)     Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Es ist einheitliches Schreibgerät zu verwenden.

 

(5)    Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

 

 

 

§ 13

Niederschriften

(§ 42 BbgKVerf)

 

(1)     Der Amtsdirektor ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Schriftführer.

 

(2)     Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

1.      den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

2.      die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,

3.      die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,

4.      die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung,

5.      die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

6.      die Tagesordnung,

7.      den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,

8.      den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

9.      das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung, das dies verlangt,

10.  bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und

11.  die Namen der wegen Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

12.  Auf Antrag einer Fraktion ist eine Meinungsäußerung eines Stadtverordneten inhaltlich aufzunehmen.

 

(3)     Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

 

(4)     Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gem. § 42 Abs. 2, S. 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

 

(5)     Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung, spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung in der Form, wie die Ladung erfolgt, zur Verfügung zu stellen. 

 

(6)     Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung unterrichtet. Dies erfolgt im „Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim“.

 

 

 

§ 14

Bild- und Tonaufzeichnungen

(§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

 

(1)     Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.

 

(2)     Abs. 1 gilt für von der Stadtverordnetenversammlung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.

 

(3)     Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien oder durch die Stadtverordnetenversammlung veranlasst werden, sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zustimmen.

 

(5)     Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen vom nicht öffentlichen Teil der Sitzung oder von einer nicht öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sind unzulässig.

 

 

§ 15

Fraktionen

(§ 32 BbgKVerf)

 

(1)     Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Eine Fraktion muss gem. § 32 BbgKVerf mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gem. § 32 Abs. 2, S. 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit.

 

(2)     Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Stadtverordneten zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach S. 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

Zweiter Abschnitt

Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(§§ 43 ff. BbgKVerf)

 

§ 16

Fachausschüsse

(§ 43 f. BbgKVerf)

 

(1)     Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gem. § 43 Abs. 1 BbgKVerf folgende ständige Ausschüsse (Fachausschüsse):

         1.   den Bauausschuss und

2.   den Haushalts- und Sozialausschuss

 

(2)     Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus sechs Mitgliedern.

 

(3)     Die Stadtverordnetenversammlung beruft in jeden Fachausschuss bis zu sechs sachkundige Einwohner.

 

 

 

§ 17

Verfahren in den Ausschüssen

(§ 44 BbgKVerf)

 

(1)     Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Stadtverordnetenversammlung gem. § 43 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse (Fachausschüsse) gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

 

(2)     Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Aushang in den im § 13 Abs. 7 der Hauptsatzung der Stadt Biesenthal vom 16.04.2009 aufgeführten Bekanntmachungskästen unterrichtet werden.

 

(3)     Gem. § 44 Abs. 3, S. 2 BbgKVerf können die Rechte nach § 34 Abs. 2, Nr. 1 BbgKVerf und § 35 Abs. 1, S. 2 BbgKVerf auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.

 

 

Dritter Abschnitt

Hauptausschuss

(§§ 49 f. BbgKVerf)

 

 

§ 18

Hauptausschuss

(§ 49 f. BbgKVerf)

 

(1)     Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

 

(2)     Der Hauptausschuss tritt vierzehn Tage vor dem Termin der Stadtverordnetenversammlung zu einer Sitzung zusammen. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens fünf volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen.

 

(3)       Zur Hauptausschusssitzung ist die Tagesordnung sowie die Beschlussvorlagen der folgenden Stadtverordnetenversammlung vorzulegen und in die Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Vierter Abschnitt

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsbeirat, Ortsvorsteher

 

 

§ 19

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

 

Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung anzuwenden, die auf besondere Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.

 

 

§ 20

Ortsbeirat, Ortsvorsteher

(§§ 46, 47 BbgKVerf)

 

(1)     Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren des Ortsbeirates im Übrigen die Vorschriften des Ersten Abschnittes dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

 

(2)     Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteiles berühren.

 

 

 

Fünfter Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt einen Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung der 1. Änderung vom 22.07.2010 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 Biesenthal, den 24.07.2014

 

 

 

 

gez.      Stahl

Vorsitzender der Stadtverordntenversammlung