Stadt Biesenthal
Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Biesenthal
in der Fassung
vom 24.07.2014
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Stadtverordnetenversammlung
§ 1 Stadtverordnete
§ 2 Einberufung der Stadtverordnetenversammlung (§
34 BbgKVerf)
§ 3 Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung
(§ 35 BbgKVerf)
§ 4 Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)
§ 5 Einwohnerfragestunde, Beteiligung von
Betroffenen und Sachverständigen (§ 13
BbgKVerf)
§ 6 Anfragen der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung (§ 29 Abs. 1 BbgKVerf)
§ 7 Sitzungsablauf
§ 8 Unterbrechung und Vertagung
§ 9 Redeordnung
§ 10 Sitzungsleitung (§ 37
BbgKVerf)
§ 11 Abstimmungen (§ 39
BbgKVerf)
§ 12 Wahlen (§§ 39, 40
BbgKVerf)
§ 13 Niederschriften (§ 42
BbgKVerf)
§ 14 Bild- und
Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)
§ 15 Fraktionen (§ 32
BbgKVerf)
Zweiter Abschnitt
Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung (§§ 43
ff. BbgKVerf)
§ 16 Verfahren in den
Ausschüssen (§ 44 BbgKVerf)
Dritter Abschnitt
Hauptausschuss (§§ 49 f. BbgKVerf)
§ 17 Hauptausschuss
Vierter Abschnitt
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften,
Ortsbeirat, Ortsvorsteher
§ 18 Ausschüsse nach
besonderen Rechtsvorschriften
§ 19 Ortsbeirat,
Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)
Fünfter Abschnitt
Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal hat aufgrund § 28 Abs. 2, Nr.
2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007
(GVBl. Teil I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07]), in ihrer Sitzung am 24. Juli 2014 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Erster Abschnitt
Stadtverordnetenversammlung
§ 1
Stadtverordneten
(1)
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben gem. § 31 Abs. 1 BbgKVerf
die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung
erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören,
teilzunehmen.
(2)
Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung vor der Sitzung den Vorsitzenden zu
benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter
zu benachrichtigen.
§ 2
Einberufung der
Stadtverordnetenversammlung
(§ 34 BbgKVerf)
(1)
Der
Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung ein. § 34 Abs. 1, Abs. 2 BbgKVerf bleiben
unberührt.
(2)
Die Stadtverordnetenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
1. mindestens
ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder der Amtsdirektor
oder
2.
mindestens ein
Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion unter
Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten
Stadtverordnetenversammlung
die Einberufung verlangen. Das Verlangen ist dem
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens
acht Kalendertage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht
mitgerechnet, zur Verfügung stehen (regelmäßige Ladungsfrist). Auf
ausdrücklichen Antrag kann an Stelle der schriftlichen Ladung eine
Bereitstellung auf elektronischem Weg erfolgen. In diesem Fall hat das
jeweilige Mitglied der Stadtverordnetenversammlung eine Emailadresse anzugeben,
an die entsprechende Benachrichtigungen übermittelt werden.
Der
Antragsteller erhält ein Passwort für einen persönlichen Zugang zum
Ratsinformationssystem. Das Passwort muss so sicher aufbewahrt werden, dass es
vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
(4)
Der schriftlichen Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Die Übersendung erfolgt in der nach
Abs. 3 gewählten Form. Bei einem elektronischen Bezug von Unterlagen werden
kurzfristig erstellte oder nicht scanbare Dokumente in Papierform vorgelegt.
(5)
In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden vor
dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit
ist in der Einladung zu begründen.
(6)
Die Ladungsfristen gelten sowohl für die schriftliche als auch die
elektronische Form. Die regelmäßige
Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladung bzw. die entsprechende
elektronische Mitteilung am 10. Tag vor der Sitzung versendet worden ist.
§ 3
Tagesordnung der
Stadtverordnetenversammlung
(§ 35 BbgKVerf)
(1)
Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung setzt gem. § 35 Abs. 1, S. 1
BbgKVerf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem
Amtsdirektor fest. In die Tagesordnung sind gem. § 35 Abs. 1, S. 2 BbgKVerf die
Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des dritten Tages vor
Beginn der in § 2 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung benannten Frist
1.
von mindestens
einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten oder
2.
einer Fraktion
oder
3. vom Amtsdirektor
dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung benannt wurden.
Der Vorschlag soll möglichst schriftlich oder, wenn der Vorsitzende an der
digitalen Gremienarbeit teilnimmt, elektronisch erfolgen.
(2)
Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung
nicht bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die
Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der folgenden
Sitzung aufzunehmen.
§ 4
Zuhörer
(§ 36 BbgKVerf)
(1)
An den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können Zuhörer
nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
(2)
Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den
Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht stören und keine
Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung
stören, können vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung aus dem
Sitzungssaal gewiesen werden.
(3)
Auf Antrag
einer Fraktion kann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Zuhörern
und Gästen ein Rederecht zur Sache gewähren.
§ 5
Einwohnerfragestunde,
Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen
(§ 13 BbgKVerf)
(1)
Die nach §§ 3 Abs. 1, Nr. 1, 4 der Hauptsatzung der Stadt Biesenthal vom
16.04.2009 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet nach den Berichten und
Informationen des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Ortsvorstehers, der
Ausschüsse, der Vertreter im WAV und der Amtsverwaltung im öffentlichen Teil
der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung statt. Dies gilt nicht für
Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen
sind. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Einwohner können im Rahmen der Einwohnerfragestunde zu Beratungsgegenständen
oder anderen Angelegenheiten der Stadt Fragen stellen und Vorschläge und
Anregungen unterbreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu
gewähren.
Zu Tagesordnungspunkten, die im nicht öffentlichen
Teil der Sitzung behandelt werden, sind Fragen nicht zulässig.
(2)
Alle Fragen,
Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein.
In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind
spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt.
(3)
Beschließt die
Stadtverordnetenversammlung, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand
der Beratung betroffene Einwohner oder Sachverständige zu hören, ist die
Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand
beginnen.
§ 6
Anfragen der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung
(§ 29 Abs. 1 BbgKVerf)
Anfragen der Stadtverordneten an den ehrenamtlichen
Bürgermeister oder den Amtsdirektor, die in der Sitzung beantwortet werden
sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende
kann eine Zusatzfrage stellen.
Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht
möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies
zwischenzeitlich nicht schriftlich oder elektronisch erfolgt.
§ 7
Sitzungsablauf
(1)
Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung. Er leitet die Verhandlung, handhabt in den
Sitzungen die Ordnung und übt das Hausrecht aus
(§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung oder Vakanz treten seine
Vertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Erster oder Zweiter Stellvertreter
an seine Stelle.
(2)
Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel in folgender
Reihenfolge durchzuführen:
1. Öffentlicher
Teil der Sitzung
a)
Eröffnung der
Sitzung und Begrüßung der Anwesenden
b)
Feststellung
der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
c)
Protokollkontrolle
d)
Beschlussfassung
über Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der
vorangegangenen Sitzung (§ 42 Abs. 3 BbgKVerf)
e)
Feststellung
der Tagesordnung
f)
Bericht des
ehrenamtlichen Bürgermeisters
g)
Bericht des
Ortsvorstehers
h)
Berichte der
Ausschüsse
i)
Bericht der
Vertreter im WAV
j)
Informationen
der Amtsverwaltung
k)
Einwohnerfragestunde
l)
Behandlung von
Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
m) Behandlung der
Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung
2. Nicht
öffentlicher Teil der Sitzung
a)
Feststellung
der Tagesordnung
b)
Protokollkontrolle
c)
Beschlussfassung
über Einwendungen gegen die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der
vorangegangenen Sitzung (§ 42 Abs. 3 BbgKVerf)
d)
Behandlung der
Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung
e)
Bericht des
ehrenamtlichen Bürgermeisters
f)
Berichte des
Ortsvorstehers/ Vertreter des Ortsbeirates
g)
Berichte der
Ausschüsse
h)
Bericht der
Vertreter im WAV
i)
Informationen
der Amtsverwaltung
j)
Behandlung von
Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
k)
Schließung der
Sitzung
§ 8
Behandlung der
Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnungspunkte
1. durch die
Entscheidung in der Sache abschließen
2. verweisen
oder
3. ihre
Beratung vertagen.
(2)
Über Anträge nach Abs. 1 ist sofort abzustimmen. Der Antrag auf Entscheidung in
der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem
Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der
Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
(3)
Der Vorsitzende kann die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrechen.
Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion
muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den
Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4)
Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in
Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist
die Sitzung zu schließen. Die noch nicht aufgerufenen und behandelten
Tagesordnungspunkte sind in der nächsten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 9
Redeordnung
(1)
Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung das Wort
erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.
(2)
Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit
nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur
Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der
Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Ein Redner darf dadurch
nicht unterbrochen werden.
(3)
Zu jedem Tagesordnungspunkt hat jeder Stadtverordnete ein dreimaliges
Rederecht. Über eine begründete Ausnahme entscheidet auf Antrag der Vorsitzende
der Stadtverordnetenversammlung.
(4)
Dem Amtsdirektor ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das
Wort zu erteilen.
§ 10
Sitzungsleitung
(§ 37 BbgKVerf)
(1)
Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand
abweichen, zur Sache rufen.
(2)
Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so
hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben
Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
(3)
Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Ordnung
rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.
(4)
Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der
Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.
§ 11
Abstimmungen
(§ 39 BbgKVerf)
(1)
Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der
Stadtverordnetenversammlung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen.
Bei den Abstimmungen stellt der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die
Anzahl der Mitglieder fest, die
a)
dem Antrag
zustimmen,
b)
den Antrag
ablehnen,
c) sich der
Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der
Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des
nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2)
Auf Verlangen von mindestens 51 vom Hundert der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen. Auf
Verlangen sind vor jeder Abstimmung Anträge nach S. 1 zu verlesen.
(3)
Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird
zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am
weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen
Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen
bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung.
(4)
Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile
der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den
Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(5)
Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor
Sachanträgen erledigt werden.
§ 12
Wahlen
(§§ 39, 40 BbgKVerf)
(1)
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist aus der Mitte der
Stadtverordnetenversammlung ein Wahlausschuss zu bilden.
(2)
Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge
verwendet, so sind die Stimmzettel vor der Abgabe so zu falten, dass das
Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.
(3)
Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu
kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender
Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(4)
Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu
erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Es ist einheitliches Schreibgerät
zu verwenden.
(5) Der
Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung gibt das vom Wahlausschuss
festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.
§ 13
Niederschriften
(§ 42 BbgKVerf)
(1)
Der Amtsdirektor ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den
Schriftführer.
(2)
Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
1.
den Ort, Tag,
Beginn und Ende der Sitzung,
2.
die Namen der
anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
3.
die Namen der
teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,
4.
die
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung,
5.
die
Feststellung der Beschlussfähigkeit,
6.
die
Tagesordnung,
7.
den Wortlaut
der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung,
den Wortlaut der Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,
8.
den Ausschluss
und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
9.
das
Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung, das dies
verlangt,
10. bei namentlicher Abstimmung
das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und
11. die Namen der wegen
Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung zu einzelnen
Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung.
12. Auf Antrag einer Fraktion
ist eine Meinungsäußerung eines Stadtverordneten inhaltlich aufzunehmen.
(3)
Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind
gesondert zu protokollieren.
(4)
Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind
Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gem. § 42 Abs.
2, S. 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
(5)
Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung,
spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
in der Form, wie die Ladung erfolgt, zur Verfügung zu stellen.
(6)
Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung
von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit
über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung
unterrichtet. Dies erfolgt im „Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim“.
§ 14
Bild- und Tonaufzeichnungen
(§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)
(1)
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der öffentlichen
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche
Medien sind grundsätzlich zulässig.
(2)
Abs. 1 gilt für von der Stadtverordnetenversammlung selbst veranlasste Bild-
und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.
(3)
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht durch
Presse, Rundfunk und ähnliche Medien oder durch die Stadtverordnetenversammlung
veranlasst werden, sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung zustimmen.
(5)
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen vom nicht
öffentlichen Teil der Sitzung oder von einer nicht öffentlichen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung sind unzulässig.
§ 15
Fraktionen
(§ 32 BbgKVerf)
(1)
Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.
Eine Fraktion muss gem. § 32 BbgKVerf mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.
Fraktionen wirken gem. § 32 Abs. 2, S. 1 BbgKVerf an der Willensbildung und
Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit.
(2)
Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung von ihrer
Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die
genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner
Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Stadtverordneten zu
enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung
nach S. 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Zweiter Abschnitt
Ausschüsse der
Stadtverordnetenversammlung
(§§ 43 ff. BbgKVerf)
§ 16
Fachausschüsse
(§ 43 f. BbgKVerf)
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und
zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gem. § 43 Abs. 1 BbgKVerf folgende
ständige Ausschüsse (Fachausschüsse):
1. den Bauausschuss und
2. den
Haushalts- und Sozialausschuss
(2)
Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus sechs Mitgliedern.
(3)
Die Stadtverordnetenversammlung beruft in jeden Fachausschuss bis zu sechs
sachkundige Einwohner.
§ 17
Verfahren in den
Ausschüssen
(§ 44 BbgKVerf)
(1)
Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Stadtverordnetenversammlung gem. §
43 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse (Fachausschüsse) gelten die Vorschriften des
Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden
Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
(2)
Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der
Ausschüsse durch Aushang in den im § 13 Abs. 7 der Hauptsatzung der Stadt
Biesenthal vom 16.04.2009 aufgeführten Bekanntmachungskästen unterrichtet werden.
(3)
Gem. § 44 Abs. 3, S. 2 BbgKVerf können die Rechte nach § 34 Abs. 2, Nr. 1
BbgKVerf und § 35 Abs. 1, S. 2 BbgKVerf auch von mindestens zwei
stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.
Dritter Abschnitt
Hauptausschuss
(§§ 49 f. BbgKVerf)
§ 18
Hauptausschuss
(§ 49 f. BbgKVerf)
(1)
Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften
des Ersten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den
folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
(2)
Der Hauptausschuss tritt vierzehn Tage vor dem Termin der
Stadtverordnetenversammlung zu einer Sitzung zusammen. Die Ladung muss den
Mitgliedern mindestens fünf volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der
Absendung nicht mitgerechnet, zugehen.
(3)
Zur Hauptausschusssitzung ist die Tagesordnung sowie die
Beschlussvorlagen der folgenden Stadtverordnetenversammlung vorzulegen und in
die Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses aufzunehmen.
Vierter Abschnitt
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsbeirat, Ortsvorsteher
§ 19
Ausschüsse nach besonderen
Rechtsvorschriften
Die
Bestimmungen des Zweiten Abschnittes sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse
der Stadtverordnetenversammlung anzuwenden, die auf besondere
Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.
§ 20
Ortsbeirat, Ortsvorsteher
(§§ 46, 47 BbgKVerf)
(1)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren des
Ortsbeirates im Übrigen die Vorschriften des Ersten Abschnittes dieser
Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
(2)
Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen
der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen zu laden, in denen
Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteiles berühren.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt einen Tag nach ihrer
Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der
Fassung der 1. Änderung vom 22.07.2010 außer Kraft.
Biesenthal, den 24.07.2014
gez. Stahl
Vorsitzender der
Stadtverordntenversammlung