Amt Biesenthal–Barnim
S a t z u n g
über den Kostenersatz für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des
Amtes Biesenthal–Barnim
(Feuerwehrsatzung-FwS-)
Auf
der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom
18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes
vom
10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr.32])
in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Brand-und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai
2004 (GVBl. I/24 S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.
September 2008 (GVBl.I/08 S.202) beschließt der Amtsausschuss des Amtes
Biesenthal-Barnim am 11. Juni 2018
folgende Satzung:
§ 1
Grundsatz
(1) Das Amt Biesenthal-Barnim ist gemäß § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand-und Katastrophenschutzgesetzes
(BbgBKG) Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und der örtlichen
Hilfeleistung.
(2) Das Amt Biesenthal-Barnim unterhält zur
Erfüllung dieser Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr und gewährleistet eine angemessene
Löschwasserversorgung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BbgBKG.
(3) Die in dieser Satzung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Personen.
§ 2
Kostenersatz
(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der
Feuerwehr des Amtes Biesenthal–Barnim entstandenen Kosten ist gemäß § 45 Abs. 1
BbgBKG dem Amt Biesenthal–Barnim gegenüber verpflichtet, wer
1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung
verantwortlich ist,
3. als Transportunternehmer, Eigentümer,
Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die
Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder
gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder
des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG
oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist
5. ein Tier hält, das geborgen oder
gerettet worden ist,
6. Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
7. wider besseres Wissen oder in grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere
Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
8. eine
Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(2) Für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in
Gewerbe-und Industriebetrieben kann das Amt Biesenthal-Barnim Kostenersatz nach
§ 45 Abs. 2 BbgBKG verlangen.
(3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder
sonstige Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann das Amt Biesenthal-Barnim auch den
Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die
Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen,
soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient.
Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der
betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(4) Die tatsächlich entstandenen Sach-und
Personalkosten für überörtliche Hilfe gem. § 3 Abs. 3 BbgBKG i.V.m. § 44 Abs. 2
BbgBKG sind erstattungsfähig.
(5) Von dem Ersatz der Kosten kann nach § 45
Abs. 4 BbgBKG ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach Lage des
Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder auf Grund eines besonderen
öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch
besteht nicht.
§ 3
Kostenschuldner
(1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach
Einsätzen gemäß § 45 BbgBKG richtet sich
nach § 2 dieser
Satzung.
(2) Bei Brandsicherheitswachen und
freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung
selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst
hat.
(3) Sind mehrere Personen zum Kostenersatz
verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 4
Berechnung
des Kostenersatzes
(1) Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich
nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach dem in der Anlage beigefügten
Kostenersatztarif. Die Anlage „Kostenersatztarif“ ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden
kostenpflichtigen Leistungen setzt sich der Gesamtkostenersatz aus der Summe
der einzelnen in Betracht kommenden Tarifnummern des Kostenersatztarifes
zusammen.
(3) Der Kostenersatz wird auf Grundlage der
tatsächlich entstehenden Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten berechnet. Bei
kostenersatzpflichtigen Einsätzen können neben diesen Kosten auch die Kosten
für besondere und nur mit diesem Einsatz zusammenhängende Aufwendungen geltend
gemacht werden. Hierzu zählen insbesondere die Wiederbeschaffungs-und
Entsorgungskosten von Verbrauchsmaterialien.
(4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach der
Einsatzzeit, die minutengenau abgerechnet wird. Die Einsatzzeit gilt vom
Verlassen des Feuerwehrgerätehauses bis zur Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft, im Übrigen mit Beginn der kostenersatzpflichtigen
Leistung.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der
Fahrzeuge oder Geräte erfordern, wird die dafür aufgewendete Zeit der
Einsatzzeit hinzugerechnet.
(5) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die
Kosten der Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
(6) Berechnungsgrundlage sind die Angaben im
Einsatzbericht der jeweiligen Feuerwehr. Die Alarmierung der Einsatzkräfte der
Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Alarm-und
Ausrückeordnung des Amtes Biesenthal–Barnim. Sie bestimmt die Behandlung von
Anforderungen zum Einsatz der Feuerwehr und die Verfahrensweise bei der
Alarmierung. Werden
mehr Personal, Fahrzeuge oder Geräte eingesetzt, als für die Leistung
erforderlich sind, so wird nur der notwendige Umfang berechnet.
(7) Kostenersatz kann auch dann erhoben, wenn
sich während der Einsatzzeit herausstellt, dass ein Einsatz nicht mehr
erforderlich ist.
(8) Der Einsatzleiter kann zur Unterstützung
der Einsätze private Unternehmen/Hilfsorganisationen oder Personen beauftragen,
wenn dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies gilt
insbesondere bei ungewöhnlichen und größeren Gefahrenlagen oder Schadensfällen.
Die durch diese Beauftragung Dritter entstandenen Kosten werden dem jeweiligen
Verursacher nach den tatsächlich angefallenen Kosten auferlegt
§ 5
Entstehung,
Festsetzung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs
(1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit
Beendigung der kostenersatzpflichtigen
Leistung der Feuerwehr des Amtes Biesenthal- Barnim. Er wird durch
Kostenersatzbescheid festgesetzt.
(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6
Haftung
(1) Für
Schäden, die bei der Ausführung einer Leistung durch die Feuerwehr
entstehen, haftet das
Amt Biesenthal–Barnim dem Geschädigten nur bei
Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(2) Die
Haftung nach gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Das Amt Biesenthal–Barnim übernimmt für
den Erfolg einer Leistung der Feuerwehr keine Gewähr und keine Haftung.
§ 7
Schlussbestimmungen
Diese
Satzung und die Anlage Kostenersatztarif treten am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Biesenthal–Barnim (Feuerwehrsatzung-FwS-)
vom 7. April 2014 nebst Anlage Kostenersatztarif außer Kraft.
Ausgefertigt:
Biesenthal,
den 12.06.2018
gez.
Nedlin
Amtsdirektor
A n l a g e
zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Biesenthal - Barnim (Feuerwehrsatzung -FwS-)
K o s t e n e r s a t z t a r i f
Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
Kostensätze in Euro pro Stunde |
1. |
Einsatzkräfte |
|
1.1. |
Einsatzleiter, Einsatzkräfte, Brandsicherheitswachen |
26,00 Euro |
|
|
|
2. |
Einsatzfahrzeuge |
|
2.1 |
Löschgruppenfahrzeuge (LF) |
98,00 Euro |
2.3 |
Tanklöschfahrzeuge (TLF) |
236,00 Euro |
2.4 |
Tragkraftspritzenfahrzeuge mit/ohne Wasser (TSF/TSF-W) |
104,00 Euro |
2.5 |
Hubrettungsfahrzeuge (Drehleiter) |
108,00 Euro |
2.6 |
Vorausgerätewagen (VGW) |
47,00 Euro |
2.7 |
Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) |
68,00 Euro |
2.8 |
Mehrzweckfahrzeug
(MZF) |
18,00
Euro |
2.9 |
Rettungsboote |
254,00 Euro |
|
|
|
3. |
Verbrauchsmaterial/Sonstiges |
|
3.1 |
Ölbindemittel in fester Form (zzgl. Entsorgung) |
Wiederbeschaffungspreis |
3.2 |
Ölbindemittel in flüssiger Form |
Wiederbeschaffungspreis |
3.3 |
Mehrbereichsschaummittel |
Wiederbeschaffungspreis |
3.4 |
Atemschutzfilter |
Wiederbeschaffungspreis |
3.5 |
Beauftragung Dritter entsprechend § 4 Absatz 8 -FwS- |
Der Kostenersatz richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. |
3.6 |
Fehlalarmierungen |
Der Kostenersatz wird auf Grundlage der tatsächlich entstehenden Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten berechnet. |
Bekanntmachungsanordnung
Die
Satzung über den Kostenersatz
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
des Amtes Biesenthal –
Barnim (Feuerwehrsatzung -FwS-)
beschlossen
in der öffentlichen Sitzung des Amtsausschusses am 11.06.2018
wird
im Amtsblatt Nr. 6 / 2018, Jahrgang Nr. 28 am 26.06.2018.
öffentlich
bekannt gemacht.
Biesenthal,
den 12.06.2018
gez. Nedlin
Amtsdirektor