Stadt Biesenthal

 

 

 

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Biesenthal

(Straßenreinigungssatzung)

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993

(GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBI. I / 06 S. 86),

sowie § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31.03.2005  (GVBI. I/05  S. 218) hat die Stadtverordnetenversammlung Biesenthal der

Stadt Biesenthal am 08. Mai 2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

                  Allgemeines

 

(1)        Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der zusammenhängend bebaut ist.

Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder nur einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Öffentliche Straßen sind solche, die nach § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes gewidmet sind.

           

(2)        Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Stadt als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen ist.

 

(3)        Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.

a)         Fahrbahn im Sinne dieser Satzung ist die gesamte Straßenfläche, die nicht Gehweg ist, also neben den dem Verkehr dienenden Teilen der Straße auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, Bankette, Entwässerungsanlagen in Form von  offenen Entwässerungsrinnen/-mulden, Radwege, Haltestellenbuchten und Parkplätze. Mischverkehrsflächen sind wie Fahrbahnen zu behandeln, soweit optisch kein Gehweg abgetrennt ist.

b)         Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Ist kein Gehweg abgeteilt, so gilt ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn gelegene Grünstreifen bzw. sonstige unbefestigte oder befestigte erkennbar von der Fahrbahn abgesetzte Straßenteile sind Bestandteil des Gehweges.

 

(4)        Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst grundsätzlich das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege und der gefährlichen und/oder verkehrswichtigen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

     

(5)        Gehwege sind in der Reinigungsklasse I einmal wöchentlich und Fahrbahnen und Wege in der Reinigungsklasse II einmal 14-täglich zu säubern. Außerdem dann, wenn besondere Umstände

eine zusätzliche Reinigung erforderlich machen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen.

     

                                                                                                                                          -2-

 

 

 

 

 

                                                                -2-         

 

          § 2

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1)        Das Gesamtstraßenverzeichnis ist als Anlage III Bestandteil dieser Satzung.

Die Reinigung der in Anlage I in 2Reinigungsklassen  aufgeführten öffentlichen Straßen wird

den Eigentümern der durch sie erschlossenen Grundstücke in folgendem Umfang auferlegt:

 

Reinigungsklasse I:      Reinigung der Gehwege einschließlich Winterdienst

Reinigungsklasse II:    Reinigung der Gehwege einschließlich Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen ohne Winterdienst.

 

(2)        Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig erschließenden Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke über die gesamte Straßenbreite. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken (z.B. Eckgrundstücken) sind alle anliegenden Straßen zu reinigen.

           

(3)        Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte, der Nutzungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter/Verwalter. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflicht des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

           

(4)        Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück und die dahinter liegenden Grundstücke eine Straßenreinigungseinheit. Hinter- liegende Grundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder an einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Eigentümer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt in der Reinigungsklasse I wöchentlich und in der Reinigungsklasse II 14-täglich. Sie beginnt jährlich in der ersten Woche des Jahres bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke. Reinigungspflichtige, die wegen Arbeit, längerer Abwesenheit, Krankheit, Urlaub etc. ihrer Reinigungspflicht nicht entsprechen können, werden von der Pflicht nicht entbunden, sondern haben die Reinigung eigenverantwortlich zu regeln.

     

 

 

 

§ 3

Umfang der Reinigungspflicht

 

(1)        Die allgemeine Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Straße (§ 4 dieser Satzung), die Schneeberäumung sowie das Bestreuen und Enteisen bei Glätte (§ 6 dieser Satzung).

     

(2)        Die Reinigung von Haltestellenkaps und farblich oder auf sonstige Weise vom Gehweg optisch abgegrenzter Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse obliegt der Stadt.

     

 

 

 

 

-3-

 

 

 

 

 

                                                                  -3-

 

§ 4

               Säubern der Straße

 

(1)        Zum Säubern der Straßen gehört die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege von Schmutz, Papier, Laub, Dosen, Flaschen, Scherben, Plastiktüten, Ästen und sonstigem Unrat oder Verschmutzungen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

           

(2)        Entwässerungsrinnen bzw. -mulden sind so zu reinigen, dass der ungehinderte Regenwasserabfluss sichergestellt ist. Das Anwachsen des Muldenbewuchses in eine den Abfluss hindernde Verkrautung ist durch ausreichendes Mähen bzw. Schneiden mit geeigneten Scheren zu vermeiden. Die Veränderung des Muldenprofils durch Abgraben oder Erdeintrag ist unzulässig.

           

(3)        Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Das Zukehren des Nachbargrundstückes oder das Kehren in Kanäle, Revisionsschächte, Regeneinläufe, Rinnen, Mulden oder Gräben ist unzulässig.

     

(4)        Die Reinigungspflicht umfasst auch die mechanische Unkrautbekämpfung auf den Gehwegen, Radwegen, befestigten oder unbefestigten Randstreifen, die auch in Form von Grünstreifen mit oder ohne Bepflanzung insbesondere mit Baumschreiben auftreten können.

     

 

 

 

§ 5

                         Straßenbegleitgrün/ Rasenflächen/Rosen- und Blumenbeete

 

Zum Umfang der dem Grundstückseigentümer auferlegten Reinigungspflichten gehört auch das Mähen der Rasenflächen sowie die  Säuberung des Straßenbegleitgrüns  (Baumscheiben und Beetbepflanzungen).

Der Grundstückeigentümer muss dabei lediglich Fremdkörper (Unrat sowie Laub und Unkraut) beseitigen, nicht jedoch grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Bewässern) durchführen.

 

 

 

§ 6

      Winterdienst

 

(1)        Schnee, der die Benutzung der Gehwege erschwert, ist schnellstens wegzuräumen und so zu lagern, dass der Verkehr auf den Gehwegen und Fahrbahnen nicht eingeschränkt wird.

Schnee darf nicht auf die Fahrbahn gebracht werden. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

(2)        Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird durch die Stadt durchgeführt nach Maßgabe ihrer Leistungspflicht und soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

 

(3)        An Straßenabzweigungen und Straßenkreuzungen ist im Zuge der Schneeberäumung und Glättebekämpfung auf den Gehwegen ein Übergang bis zur Fahrbahnkante zu schaffen.

 

(4)        Die Gehwege und Übergänge sind in einer Breite von mindestens 1,00 bis zu 1,50 Meter vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.                      

           

 

                                                                                                                                                -4-

 

 

                                                                  -4-

 

(5)        Gestreut werden darf nur mit abstumpfenden Stoffen, wie z.B. Sand, Kies oder feiner Splitt (keine Asche). Die Verwendung von Salz und sonstigen, auftauenden Stoffen ist verboten. Das gilt nicht in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist und an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf oder -abgängen oder starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.

           

(6)        Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen (auch in Ausnahmefällen) nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abzulagern.

           

 

(7)        In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind schnellstmöglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags

bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

           

(8)        Die Stadt verpflichtet sich alle Fahrbahnen gemäß Anlage II, Klasse 1 im Winterdienst zu reinigen.

 

 

 

 

§ 7

Außerordentliche Reinigung

 

Werden öffentliche Straßen bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, landwirtschaften Erzeugnissen,

und Abfallprodukten oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so muss sie derjenige, der die Verunreinigung verursacht hat, unverzüglich reinigen und den zusammengekehrten Unrat beseitigen.

 

 

 

 

§ 8

    Ordnungswidrigkeit

 

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die ihm durch diese Satzung auferlegte Reinigungspflicht verletzt oder Ge- bzw. Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt.

 

(2)        Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet. Die Geldbuße beträgt

mindestens 35 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 500 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Amtsdirektor.

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                -5-

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                      -5-

 

 

§ 9

             Inkrafttreten

 

Diese Straßenreinigungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für das

Amt Biesenthal-Barnim in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 28.05.1998 außer Kraft.

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage I            Reinigungsklassen

Anlage II           Prioritätenplan für den Winterdienst

Anlage III           Gesamtstraßenverzeichnis

 

 

 

 

 

 

ausgefertigt:

 

 

 

Biesenthal, den 09.05.2008

 

 

 

 

gez.      H.-U. Kühne

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                  Anlage 1

 

Reinigungsklasse I

 

-               B 2 Rüdnitzer Straße

-               B 2 Plottkeallee

-               B 2 Eberswalder Chaussee

-               Bahnhofstraße

-               August-Bebel-Straße

-               Breite Straße

-               Lanker Straße

-               Ruhlsdorfer Straße

-               Berliner Straße

-               Dorfstraße (Kreisstraße 6005)

 

 

 

 

Reinigungsklasse II

 

 

Alle öffentlichen Straßen und Wege, die nicht in der Klasse I aufgeführt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                              Anlage II

 

 

Prioritätenplan für den Winterdienst

 

Klasse I:

 

-       August-Bebel-Straße

-       Berliner Straße

-       Bahnhofstraße

-       Breite Straße

-       B 2 Eberswalder Straße

-       Lanker Straße

-       B 2  Plottkeallee

-       B 2 Rüdnitzer Straße

-       Ruhlsdorfer Straße

-       Dorfstraße (Kreisstraße 6005)

-       Gelände FFW (freiwillige Feuerwehr)

-     Waldstraße bis einschließlich Buswendeschleife

 

 

Klasse II:

 

Alle öffentlichen Straßen und Wege die nicht in der Klasse I aufgeführt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                  Anlage III

 

Gesamtstraßenverzeichnis

 

-       Adlerweg

-       Ahornallee

-       Akazienallee

-       Alter Hellmühler Weg

-       Alte Ziegelei

-       Am Fließ

-       Am Heideberg

-       Am Markt

-       Am Mittelsee

-       Am Priestersteg

-       Amselweg

-       Am Winkel

-       Anemonenweg

-       August-Bebel-Straße

-       Bachstraße

-       Bahnhofstraße

-       Beethovenstraße

-       Berliner Chaussee

-       Berliner Straße

-       Bertolt-Brecht-Weg

-       Birkenallee

-       Birkenweg

-       Bodo-Uhse-Weg

-       Brahmsweg

-       Breite Straße

-       Buchenallee

-       Dahlienweg

-       Danewitzer Heideweg

-       Danewitzer Weg

-       Dorfstraße (Gemeindestraße)

-       Eberswalder Chaussee

-       Eichendorfstraße

-       Elsterweg

-       Erlenrund

-       Fichtengrund

-       Finkenweg

-       Fischerstraße

-       Fliederweg

-       Fontanepromenade

-       Friedhofsweg

-       Friedrich-Wolf-Weg

-       Fuchswinkel

-       Gartenstraße

-       Grüner Plan

-       Grüner Weg

-       Grünstraße

-       Grüntaler Weg

-       Händelstraße

-       Hans-Marchwitza-Weg

-       Hardenbergstraße

-       Hasenwinkel

-       Hegeseeweg

-       Heideweg

-       Heimstättenstraße

-       Heineweg

-       Heinrich-Mann-Weg

-       Hellmühler Weg

-       Hellwigstraße

-       Karl-Marx-Straße

-       Kiefernallee

-       Kiefernweg

-       Kirchgasse

-       Kirchhofsweg

-       Kirschallee

-       Kurze Straße

-       Langerönner Weg

-       Lanker Straße

-       Lerchenweg

-       Lessingstraße

-       Lindenstraße

-       Lisztweg

-       Lortzingstraße

-       Mausewinkel

-       Meisenweg

-       Melchower Feld

-       Mozartstraße

-       Nelkenweg

-       Niephagenstraße

-       Pappelallee

-       Parkstraße

-       Plottkeallee

-       Prendener Straße

-       Prendener Weg

-       Priesterphul

-       Puccinistraße

-       Rehwaldeweg

-       Reiherweg

-       Richard-Ruthe-Straße

-       Rosenweg

-       Rückergasse

-       Rüdnitzer Straße

-       Rudolf-Breitscheid-Straße

-       Ruhlsdorfer Straße

-       Schubertstraße

-       Schulstraße

-       Schumannstraße

-       Schützenstraße

-       Schwalbenweg

-       Schwanenweg

-       Seidenbeutelweg

-       Sperberweg

-       Steinstraße

-       Sydower Feld

-       Tannenweg

-       Taubenweg

-       Telemannstraße

-       Trappenweg

-       Tulpenweg

-       Uhlandstraße

-       Veilchenweg

-       Wagnerstraße

-       Waldstraße

-       Waldwinkel

-       Wehrmühlenweg

-       Willi-Bredel-Weg

-       Wilmersdorfer Weg

-       Zum Gerichtsberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

 

 

Die

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Biesenthal

(Straßenreinigungssatzung) vom 08.05.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

Biesenthal, den 09.05.2008

 

 

 

 

gez. Kühne

Amtsdirektor