Stadt Biesenthal                                                          

 

 

 

                                                          S a t z u n g

für die Benutzung der Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Biesenthal

                                                                 (Benutzerordnung)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012 (GVBl. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GVBl. I,  S. 1108) in Verbindung mit dem Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg vom 27.06.2004 (GVBL. I/04, Nr. 16 S. 384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, Nr. 25) in der der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal am 28. November 2013 folgende Satzung für die Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Biesenthal beschlossen

 

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Biesenthal gelegenen und in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

(1)        Kindertagesstätten sind Krippen, Kindergärten und Horte, auch in gemischter Form für die verschiedenen Alterstufen. Sie sind sozialpädagogische, familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen die Kinder bis zum Ende der Grundschulalters tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.

 

(2)        Personensorgeberechtigte Personen im Sinne dieser Satzung sind:

 

1.  Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (z.B. Eltern, Elternteil),

2.  sonstige Personen über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit den erziehungsberechtigten Personen im Sinne der Nummer 1 nicht nur vorübergehend und nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen (z.B. Stiefeltern, nichteheliche Lebenspartner bzw. nichteheliche Lebenspartnerin, Großeltern)

 

(3)        Obliegt mehreren Personen die Personensorge für das Kind gemeinsam, kann das Recht zur Vertretung in der Ausübung der Personensorge nur gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, eine erziehungsberechtigte Person ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

 

 

 

 

§ 3

Aufnahmeantrag

 

(1)        Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte bedarf der schriftlichen Antragstellung der personensorgeberechtigten Personen.

 

(2)        Der Antrag ist im Amt Biesenthal-Barnim, Fachbereich Bürgerservice, Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal handelnd für die Stadt Biesenthal einzureichen.

 

 

 

(3)        Der Antrag muss enthalten:

 

1.   den/ die Vornamen und Zunamen des Kindes,

2.   das Geburtsdatum des Kindes,

3.   die Vor- und Zunamen der personensorgeberechtigten Personen,

4.   die Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnort) der personensorgeberechtigten Personen,

5.   die Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes,

6.   die Angaben der gewünschten Betreuungszeit (Anzahl der Stunden pro Tag sowie die Uhrzeit)

7.   die Angaben der Vor- und Zunamen sowie die Geburtsdaten weiterer unterhaltsberechtigter Kinder,

8.   ein ärztliches Attest, nicht älter als 14 Tage, darüber, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und gesundheitliche Bedenken gegen eine Betreuung in einer Kindertagesstätte nicht bestehen.

9.   eine Erklärung über das Einkommen im Sinne der Beitragssatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Kindertagesstätten.

 

(4)        Jede Änderung der Wohnanschrift der personensorgeberechtigten Personen und des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes ist unverzüglich dem Amt Biesenthal-Barnim zu melden.

            Sollten durch die nicht rechtzeitig erfolgte Bekanntgabe einer Änderung der Anschrift erhöhte Kosten anfallen, sind diese durch die personensorgeberechtigten Personen zu tragen.

 

(5)        Der Aufnahmeantrag muss mindestens vier Wochen vor der Aufnahme des Kindes gestellt werden. In Härtefällen kann von dieser Frist abgesehen werden.

 

(6)        Kommt ein Kind aus einem Betreuungsverhältnis in einer anderen Kindertagesstätte, ist durch

            die Personensorgeberechtigten schriftlich zu erklären, dass das bestehende

             Betreuungsverhältnis beendet wurde. Bestehen noch offene Forderungen aus früheren

            Betreuungsverhältnissen, so ist die Stadt Biesenthal berechtigt, die Aufnahme des Kindes zu

             Versagen. Dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Mitteilung über

             die Versagung der Aufnahme zu machen.

 

 

 

§ 4

Aufnahme

 

Die Aufnahme des Kindes erfolgt mit Abschluss eines Betreuungsvertrages. Mit der Aufnahme

des Kindes in die Kindertagesstätte wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

 

                                                           

 

                                                                                                           

§ 5 

Eingewöhnungszeit

 

Kinder im Alter bis zur Einschulung können auf Antrag der Personensorgeberechtigten  für eine Dauer von maximal vier  Wochen eine Eingewöhnungszeit mit verkürzten Betreuungszeiten und gegen Entrichtung anteiliger Gebühren in Anspruch nehmen.

 

 

 

 

§ 6

Gastkinder

 

(1)        In die Kindertagesstätte können Kinder auf schriftlichen Antrag als Gastkind tage- bzw. stun-denweise aufgenommen werden. Über die Aufnahme von Gastkindern wird nach Prüfung der Auslastung der Kindereinrichtung und des vorhandenen pädagogischen Personals entschieden. Der Antrag auf Gastkindbetreuung ist 6 Wochen im Voraus zu stellen.

 

(2)        Für die Betreuung des Gastkindes sind Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Beitragssatzung für die Benutzung der städtischen Kindertagestätten erhoben.

 

 

§ 7

Öffnungszeiten

 

(1)        Es erfolgt ein Aushang der täglichen Öffnungszeiten der einzelnen Kindertagesstätten in den Einrichtungen. Gleiches gilt für die Schließzeiten.

 

(2)        Kindertagesstätten können tageweise während der Zeit um Weihnachten, zum Jahreswechsel

und an Brückentagen geschlossen bleiben. Abweichend können auch Sonderschließzeiten

genehmigt werden. Diese Schließzeiten sind mit dem jeweiligen

Kindertagesstättenausschuss  bis spätestens November für das Folgejahr abzustimmen und

den Eltern rechtzeitig bekanntzugeben.

Darüber hinaus kann die Kita stundenweise bis zu einem ganzen Betreuungstag wegen

Fortbildung bzw. innerbetrieblicher Gründe

(z. B. Personalversammlung) schließen. Diese Schließzeit wird mindestens einen Monat

vorher bekanntgegeben.

Bei Bedarf wird eine Ausweichmöglichkeit für die Tagesbetreuung in einer

anderen  Kindertagesstätte angeboten. Bei besonders hohem Betreuungsbedarf ist durch die

Kita eine eingeschränkte Öffnungszeit abzusichern.

Schließzeiten einer Kindereinrichtung führen nicht zur Verminderung der Gebühren.

 

(3)        Wird ein Kind nicht rechtzeitig vor dem Ende der Öffnungszeit der Kindertagestätte abgeholt, so sind Gebühren für zusätzliche Leistungen zu entrichten.

            Gleiches gilt für den Aufenthalt der Kinder über die festgesetzte Betreuungszeit hinaus.

            Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit wird nach den ersten 30 Minuten für jede weiteren 30 Minuten eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,-- Euro erhoben.

           

 

 

 

 

                                                                        § 8

Betreuungszeit/ Verweildauer/Organisation

 

(1)        Die Mindestbetreuungszeit lt. KitaG für Kinder im Alter bis zur Einschulung beträgt sechs Stunden täglich.

            Die Mindestbetreuungszeit für Kinder lt. KitaG, im Grundschulalter, beträgt vier Stunden täglich.

 

(2)           Für Kinder im Alter bis zur Einschulung wird eine kürzere Betreuungszeit im Umfang von bis zu vier Stunden täglich angeboten.

Für Kinder welche die Grundschule besuchen, wird eine kürzere Betreuungszeit im Umfang von 2 Stunden angeboten.

 

(3)           Zur Erfüllung des § 3 des KitaG in Verbindung mit der Konzeption der Kindertagesstätte sollten alle Kinder im Alter bis zur Einschulung täglich bis 9:00 Uhr in der Einrichtung sein.

Abwesenheiten von Kindern sind bis spätestens 8.00 Uhr  von den Personensorgeberechtigten an die Kindertagesstätte zu melden.

 

(4)           Die Kinder zwischen 0 bis 6 Jahren erhalten in der Einrichtung Mittagessen und

            Getränke. Frühstück und Vesper ist mitzubringen.

Die Horteinrichtung bietet Getränke an. Die Mittagsversorgung erfolgt über die Schule.

 

(5)           Die Ruhe- und Schlafenszeit für die Betreuung von Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren 

wird  auf 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt. Während dieser Zeit kann ein Kind im Einzelfall nur in Absprache mit der Kita-Leitung abgeholt werden.

 

(6)           An-, Ab- und Ummeldungen des Kita-Platzes erfolgen entsprechend der Fristen beim Amt Biesenthal-Barnim, Fachbereich Bürgerservice, entsprechend der gültigen Beitragssatzung der kommunalen Kindereinrichtungen der Stadt Biesenthal.                   .

 

 

 

 

(7)        Nehmen Kinder die Mindestbetreuungszeit oder eine kürzere Betreuungszeit in Anspruch, so kann die Wochenstundenzahl bei Bedarf auch auf weniger als fünf Wochentage verteilt werden, wenn die Betreuungszeit an einem Tag nicht zehn Stunden für Kinder im Alter bis zur Einschulung bzw. sechs Stunden für Kinder, welche die Grundschule besuchen, übersteigt. Das Wochenstundenkonto muss innerhalb einer Woche ausgeglichen werden.

            Stundenübertragungen in eine andere Woche sind ausgeschlossen.

            Dies gilt nur für Kinder von berufstätigen Eltern, ansonsten müssen die Kernzeiten von 9.00 bis 15.00 Uhr genutzt werden.

            Veränderungen der Betreuungszeiten sind im Vorfeld (mindestens 1 Woche) mit der Leiterin abzustimmen.

 

(8)        Für Kinder im Alter bis zur Einschulung werden längere Betreuungszeiten im Umfang von bis zu acht, zu zehn oder bis über zehn Stunden täglich angeboten, die entsprechend dem Antrag und der nachgewiesenen Erforderlichkeit gemäß § 3 (6) dieser Satzung in Anspruch genommen werden können.

 

(9)        Für Kinder, welche die Grundschule besuchen, wird eine längere Betreuungszeit im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich angeboten , die entsprechend dem Antrag und dem schriftlichen nachgewiesenen Bedarf gemäß § 3 (6) dieser Satzung in Anspruch genommen werden kann.

 

(10)      Besucher der Kindereinrichtungen melden sich bei der Einrichtungsleitung bzw. stellv. Leitung an.

 

(11)       Das Betreten der Gruppenräume und Waschräume mit Straßenschuhen ist aus hygienischen Gründen grundsätzlich untersagt.

 

 

 

 

                                                                          § 9

Ferienbetreuung/ Betreuung an unterrichtsfreien Tagen

 

(1)        Kinder, welche die Grundschule besuchen und bereits in der Kindertagesstätte betreut werden, können auf schriftlichen Antrag während der Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen eine über die regulär festgesetzte Betreuungszeit hinausgehende Betreuungszeit (zusätzlich bis zu 4 Stunden) in Anspruch nehmen.

 

(2)        Kinder, welche die Grundschule besuchen, aber noch nicht in die fünfte Schuljahrgangsstufe versetzt wurden und nicht regulär die Betreuung in der Kindertagesstätte in Anspruch nehmen, können auf schriftlichen Antrag während der Schulferien als Gastkind in der Kindertagesstätte betreut werden.

                                                                                                                                                 

(3)        Für die Ferienbetreuung und die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen im Sinne des Abs. 2 sind Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Beitragssatzung für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten zu entrichten.

 

(4)         Die übrigen Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat spätestens acht Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme des Kindertagesstättenplatzes zu erfolgt.

 

 

 

 

 

                                                            § 10

Mitwirkung der personensorgeberechtigten Personen

 

(1)        Im Interesse einer guten Zusammenarbeit zwischen den personensorgeberechtigten Personen und den Kindertagesstätten der Stadt Biesenthal werden gemäß § 6 KitaG regelmäßig Elternversammlungen durchgeführt. Hospitationen von personensorgeberechtigten Personen in der Kindertagesstätte, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungszeit und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen werden gefördert.

 

(2)        Gemäß § 7 KitaG wird in jeder Kindertagesstätte ein Kindertagesstättenausschuss gebildet,

             der über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbe-

             sondere die pädagogische Konzeption, beschließt.

 

§ 11

                                                                      Aufsichtspflicht

 

(1)          Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kita durch die Erzieherin und

endet mit der Übernahme durch Personensorgeberechtigte bzw. abholberechtigte Personen, auch dann, wenn das Gelände der Kindereinrichtung nicht sofort verlassen wird.

            Hortkinder melden sich bei der Erzieherin an, beim Verlassen der Einrichtung melden sie sich

            ab.

 

(2)          Sollen Kinder auf Wunsch der Personensorgeberechtigten die Einrichtung frühzeitig verlassen oder den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor der schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Einrichtungsleitung.

 

(3)          Besucht ein Kind im Tagesverlauf eine Arbeits- oder Sportgemeinschaft außerhalb des Hortes,

dies ist zuvor der Leitung der Horteinrichtung durch die Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen, endet die Aufsichtspflicht mit dem Verlassen der Einrichtung.

 

(4)          Wird ein Kind bis zum Ende der Öffnungszeit nicht abgeholt, so wird es nach Ablauf einer

weiteren Stunde durch die Polizei dem Jugendamt des Landkreises zugeführt. Das Jugendamt

entscheidet dann über die weitere Unterbringung des Kindes. Die Personensorgeberechtigten

haben die daraus resultierenden Kosten zu tragen.

 

(5)          Bei Havarien, Wetterunbilden oder sonstigen erkennbaren Gefahren darf ein Kind, trotz

schriftlicher Vollmacht der Personensorgeberechtigten, nicht allein nach Hause geschickt werden.

 

                                                           

 

 

§ 12

Erkrankung und Unfall des Kindes

 

 

(1)        Nach einer infektiösen Erkrankung, wie z.B. Masern, Scharlach, Röteln, Windpocken einschließlich infektiöser Darmerkrankungen, nach Krätze und Läusebefall ist nach IfSG § 34 ein ärztliches Gutachten zur Wiederaufnahme in die Kindertagesstätte vorzulegen. Das IfSG liegt auszugsweise in den Kindertagesstätten zur Einsichtnahme aus.

 

(2)        Entsprechendes gilt für Erkrankungen nach § 34 Abs. 3 IfSG, wenn Familienmitglieder bzw.

            andere Personen der Wohngemeinschaft, in der das Kind lebt, erkrankt oder dessen verdächtigend sind.

 

(3)        Die Medikamentengabe durch das Personal der Kita an Kinder die trotz ihrer Erkrankung die Einrichtung besuchen dürfen, erfolgt nur, wenn die Sorgeberechtigten ein entsprechend formuliertes Schriftstück mit genauen Hinweisen zur Medikamentengabe durch den behandelnden Arzt und ihre schriftliche Einverständniserklärung, in der Einrichtung hinterlegen.

Die Medikamente sind grundsätzlich dem pädagogischen Personal direkt zu übergeben und dürfen nicht durch die Kinder mitgeführt werden.

Durch das Technische Personal ist die Verabreichung von Medikamenten grundsätzlich verboten.

            Eine Haftung durch das Personal wird nicht übernommen.

            (siehe anliegende Arbeitshilfe)

 

(4)        Über Unfall oder plötzliche Erkrankung des Kindes in der Kindereinrichtung werden die

             Sorgeberechtigten unverzüglich unterrichtet. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, in der

             Kindereinrichtung Angaben zum Versicherten und seiner Krankenkasse, sowie über die

Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten im Notfall  zu hinterlassen. Bei Änderungen ist die Kita

sofort zu informieren.

            Bei Kindern mit erhöhter Temperatur  ab 38,2°C werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt

             und das Kind ist aus der Einrichtung abzuholen und einem Arzt vorzustellen.

            Bei Feststellung einer Erkrankung nach Abs. 2 ist zur Wiederaufnahme des Kindes in die

             Kindertagesstätte  ein ärztliches Gutachten vorzulegen.

 

 

 

(5)        Sollten die Sorgeberechtigten nicht erreichbar sein, wird durch die LeiterIn/ErzieherIn der  

           Kita entschieden, ob ein Arzt zur Untersuchung und Behandlung des Kindes angefordert wird.

 

(6)          Unfälle, die nicht ärztlich versorgt werden müssen, werden im Unfallbuch der Kita eingetragen

            und den Sorgeberechtigten zur Kenntnis gegeben.

 

(7)          Aus Gründen der Verletzungsgefahr sollen Kinder bis zum Schuleintritt keinen Schmuck,

             wie z. B. Ohrringe, Ohrstecker und Piercingschmuck in der Kita tragen.

 

(8)          Das Tragen von Ketten, Halsbändern, Armbändern und Ringen in der Kita ist generell

           untersagt. Die Sorgeberechtigten tragen die volle Verantwortung, wenn sich ihr Kind durch das

            Tragen von Schmuck verletzt.  

 

                                                                                                                                              

                                                                           

                                                                        § 13

Sofortiger Ausschluss des Kindes

 

(1)        Das Kind kann jederzeit vor der Benutzung der Kindertagesstätte endgültig oder zeitweise ausgeschlossen werden, wenn das Kind oder Personen im sozialen Umfeld des Kindes eine Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes aufweist bzw. aufweisen.

 

(2)        Das Einrichtungspersonal ist berechtigt, bei offensichtlicher Erkrankung des Kindes die Übernahme zu verweigern.

 

(3)        Der Ausschluss wird durch schriftlichen Bescheid unter Angabe des Zeitpunktes des Ausschlusses, gegebenenfalls der Dauer des Ausschlusses und des Ausschlussgrundes mitgeteilt.

 

 

 

                                                                                   

§ 14

Beendigung der Betreuung

 

(1)        Auf Antrag der personensorgeberechtigten Personen wird die Betreuung des Kindes beendet. Die Beendigung der Betreuung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

            Auf Antrag der personensorgeberechtigten Personen erfolgt die Beendigung der Betreuung des Kindes mit sofortiger Wirkung, sofern hierfür ein wichtiger Grund.

            Wichtige Gründe in diesem Sinne sind:

            - kurzfristiger Wohnortwechsel;

            - Zusammenführung von Kindern, die in einem Haushalt leben;

            - Geschwisterzusammenführung.                                                                                                                                                           

(2)        Durch die Stadt Biesenthal kann die Beendigung der Betreuung erfolgen, wenn

           

            1.      die personensorgeberechtigten Personen mit zwei nach Maßgabe der Beitragssatzung für die Benutzung gemeindeeigener Kindertagesstätten zu entrichtenden Monatsgebühren und/ oder Verpflegungsgebühren im Verzug sind,

            2.      die personensorgeberechtigten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben bei der Antragstellung einschließlich der Anlagen gemacht haben,

            3.      die personensorgeberechtigten Personen der Aufforderung zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen nicht nachkamen,

            4.      das Kind unentschuldigt für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen den Kinderta-gesstättenplatz nicht in Anspruch nahm,

            5.      das Kind und/ oder die personensorgeberechtigten Personen wiederholt gegen die

                     Benutzerordnung/Hausordnung der Kindertagesstätte verstoßen,

            6.      Änderungen, insbesondere solche Änderungen, die zu einer Erhöhung der Gebühren oder zu einer Verringerung der Betreuungszeiten führen, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung mitgeteilt wurden.

 

(3)        Die Beendigung der Betreuung durch die Stadt Biesenthal erfolgt schriftlich. Der Anspruch auf den Platz endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Monatsfrist verstreicht. Eine erneute Aufnahme des Kindes wird wie eine Erstaufnahme behandelt.

 

 

 

§ 15

Gebühren

 

Mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte sind von den personensorgeberechtigten Personen Beiträge nach der jeweils geltenden Beitragssatzung für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten zu entrichten.

 

 

 

 

§ 16

Haftung/ Versicherung

 

(1)        Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung und anderen Gegenständen, die nicht für

             den Besuch der Kindertagesstätte zweckmäßig und notwendig sind oder deren Verlust bzw.

             Beschädigung,  übernimmt die Stadt Biesenthal keine Haftung.

 

(2)        Für vorsätzliche Beschädigung der Einrichtung und ihrer Gegenstände haften die

             Personensorgeberechtigten.

 

(3)        Nach § 2 des siebten Buches Sozialgesetzbuch sind Kinder während es Besuchs in 

             Tageseinrichtungen gegen Unfälle versichert. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit dem

             Aufenthalt in der Tageseinrichtung zusammenhängen. Dazu zählen Feste, Spaziergänge,

             Ausflüge, Gruppenfahrten, Übernachtungen in der Einrichtung.

            Der direkte Weg zwischen Wohnung und Tageseinrichtung ist ebenfalls versichert.

 

 

 

 

                                                                        § 17

                                                            Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen und Zielsetzung am nächsten kommen, die die Stadt Biesenthal mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

 

 

                                                                        § 18

                                                                   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.

 

 

ausgefertigt:

 

 

Biesenthal, den 29.11.2013

 

 

gez.      Andre Nedlin

            Amtsdirektor

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

 

 

Die

 

S a t z u n g

für die Benutzung der Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Biesenthal

(Benutzerordnung)

 

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.11.2013

wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim,

Ausgabe Nr. 15 / 2013, Jahrgang Nr. 10 am 17.12.2013

öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

 

Biesenthal, den 29.11.2013

 

 

 

 

 

gez.      Andre Nedlin

            Amtsdirektor