Stadt Biesenthal

                                                  

               

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Biesenthal

           (Friedhofssatzung)

                                                      

 

                                                                         Präambel

 

Auf Grundlage des  § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBI.I/14, Nr.32), in Verbindung mit  § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBI. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13.März 2012 (GVBI.I/12, Nr.16), hat die  Stadtverordnetenversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung

am 04. Dezember 2014 die Friedhofssatzung der Stadt Biesenthal beschlossen:

 

 

I. Allgemeines

 

                                                        § 1 Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für folgenden, in der Stadt Biesenthal gelegenen und verwalteten Friedhof:

   

- Friedhof Biesenthal, Friedhofsweg 

 

 

 

                                                         § 2 Friedhofszweck

 

(1)        Der  in § 1 genannte Friedhof  ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Biesenthal.

 

(2)        Für die Verwaltung des Friedhofes ist das Amt Biesenthal – Barnim zuständig, im Folgenden

            Friedhofsverwaltung genannt.

 

(3)        Auf dem Friedhof ist die Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt sowie bei besonderem 

            berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen Person zuzulassen.

 

 

                                       § 3 Schließung  und Entwidmung

 

(1)        Der Friedhof kann ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen und  

            entwidmet werden. Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten.

            Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzung an dieser Stelle ausgeschlossen.  

            Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2)        Die Entwidmung wird verfügt, wenn die Mindestruhezeit der letzten Bestattung abgelaufen ist.

            Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit

            den Berechtigten Nutzern abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung

            entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

(3)        Die Schließung und die Entwidmung (Aufhebung) sind öffentlich bekannt zumachen.

           

 

 

 

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

                                                            § 4 Öffnungszeiten

 

(1)        Der Besuch des Friedhofes ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

            gestattet.

 

(2)        Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen  das Betreten des Friedhofs oder

            einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 

 

                                                            § 5 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)        Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig, der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.   

 

(2)        Personen unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nur in Begleitung von

            Erwachsenen gestattet.

 

(3)        Innerhalb des Friedhofes sind verboten:

            a)         das Befahren der Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art, 

ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt

Biesenthal und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.

            b)         das Übersteigen von Einfriedungen, das unberechtigte Betreten von Grabstätten;

            c)         das Verunreinigen oder Beschädigen der Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs;

            d)         das Ablagern von Abfällen an dafür nicht vorgesehenen Plätzen, die Trennung von

                        organischen und anorganischen Abfällen ist einzuhalten;

            e)         bei Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten auf dem Friedhof Lärm verursachende Arbeiten

                        auszuführen;

            f)          die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.

            g)          Hunde unangeleint mitzuführen.

 

(4)        Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind der Friedhofsverwaltung zu übergeben.

 

(5)        Das Abhalten von Toten- und Gedenkfeiern bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

            Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit der

            Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.

 

 

                                    § 6 Ausführung von gewerblichen Arbeiten

 

(1)        Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Ausführung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist spätestens drei Tage vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Gewerbetreibende werden für Tätigkeiten auf dem Friedhof nur dann zugelassen, wenn einschlägige Fachkenntnisse sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die beabsichtigten Tätigkeiten nachgewiesen werden. Die einschlägigen Vorschriften des Bestattungswesens (Brandenburgisches Bestattungsgesetz, Friedhofssatzung der Stadt Biesenthal in der jeweils geltenden Fassung etc.) sind unbedingt einzuhalten.

          

(2)       Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit

            anzufertigen.  Bei der Tätigkeit auf dem Friedhof sind diese und gegebenenfalls die

            Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf

            Verlangen vorzuzeigen.

 

 

 

 

(3)        Gewerbliche Tätigkeiten dürfen die Ruhe und Würde des Friedhofs nicht stören.

            Sie sind werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorzunehmen. Bei der Ausführung dürfen

            Benutzer und Besucher des Friedhofs nicht behindert oder erheblich belästigt werden.

            In der Nähe einer Bestattung sind gewerbliche Tätigkeiten für die Zeit der Trauerfeierlichkeit

            einzustellen, soweit diese mit der Bestattung in keinem direkten Zusammenhang stehen.

 

(4)        Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem

            Friedhof nur vorübergehend  und nur an Stellen gelagert werden an denen sie nicht behindern.

            Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze

            wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem

            Friedhof kein Abraum-, Rest oder Verpackungsmaterial lagern.

            Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt 

            werden.

 

(5)       Die Friedhofsverwaltung kann  Gewerbetreibende, welche trotz einer schriftlichen

            Mahnung gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen (z.B. Aufstellung eines Grabmals 

            ohne vorherige Genehmigung, Beisetzung von Urnen an nicht dafür vorgeschriebenen Plätzen

            usw.) oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben

            sind, für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft  durch schriftlichen Bescheid entziehen.

            Bei schweren Verstößen ist  eine Mahnung entbehrlich.   

           

(6)        Sollen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit Kraftfahrzeuge auf dem Friedhof eingesetzt

            werden, ist eine vorherige Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege durch die

            Friedhofsverwaltung erforderlich. Dies betrifft nicht die Anlieferung von Särgen und Urnen.

            Der Antragsteller muss für die Erlaubnis Angaben über Anzahl und Art der Kraftfahrzeuge und 

            deren amtliche Kennzeichen machen. Die Erteilung der Erlaubnis  kann mit Auflagen und unter

            dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen.  Aus besonderen Gründen kann das Befahren der Wege

            kurzfristig trotz vorliegender Erlaubnis untersagt oder ohne förmliche Erlaubnis gestattet werden.  

                                                                                   

 

 

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

                                    § 7 Anzeigepflicht, Anmeldungen von Bestattungen, Kosten

 

(1)       Jede auf dem Friedhof der Stadt Biesenthal vorzunehmende Bestattung, ist

            nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

 

(2)        Die Bestattungsanmeldung erfolgt mit Vorlage der für diesen Zweck vom Standesamt

            ausgestellten Sterbeurkunde bzw. dem Bestattungsschein. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich

            die  Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. In Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung,

            Angehörigen und Bestattungsunternehmen werden  festgelegt:

            a)         Ort der Bestattung / Grabstätte

            b)         Art der Bestattung

            c)         Tag und Stunde der Bestattung

            d)         Nutzung der Feierhalle

 

(3)        Bestattungen finden  von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt.

 

(4)        Bestattungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der

            Friedhofsverwaltung und sind nur in Ausnahmen zulässig. Die Durchführung von Bestattungen

     .      an Sonntagen und Feiertagen sind ausgeschlossen.                                                        

 

 

 

 

 

 

                                   

         § 8 Überführung, Ausgrabung und Umbettung

 

(1)       Grundsätzlich darf die Ruhe der Toten nicht gestört werden.

(2)        Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Friedhofsverwaltung vor Ablauf

           der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.

           Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren

           Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten

           nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich

           angeordnet wurde.

 

(3)        Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen

            gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die

            Genehmigung  wird nur auf Antrag und aus wichtigem Grund erteilt. Antragsberechtigt 

            ist der verfügungsberechtigte  Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige

            Nutzungsberechtigte des Grabes. Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis

            einer neuen Grabstelle zu erbringen.

 

(4)        Die Überführung , Ausgrabung und Umbettung der Verstorbenen vom bzw. auf dem Friedhof hat  

            durch ein Bestattungsinstitut unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

            Für Schäden, die durch Ausgrabung bzw. Umbettung an benachbarten Gräbern,

            Grabmalen, Anlagen usw. entstehen, haftet der Antragsteller oder das von ihm beauftragte  

            Bestattungsunternehmen.

 

(5)      Ort und Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung in

           Abstimmung mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen festgesetzt.

 

 

 § 9 Beschaffenheit der Leichenkleidung, Särge und Urnen

 

(1)        Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Leichenkleidung, Särge,

einschließlich Sargzubehör- und Ausstattung, Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem Material  erlaubt, die keine PVC, PCP, Formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.

            Die Särge müssen  aus Vollholz bestehen, fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein

            Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

 

(2)        Die Särge sollen folgende Mittelmaße nicht übersteigen:

            a)         für Personen bis zu 5 Jahren

                        Länge: 1,50 m     Breite 0,60 m    Höhe:  0,60 m

            b)         für verstorbene Personen über 5 Jahre

                        Länge: 2,05 m     Breite: 0,80 m   Höhe: 0,80 m

 

(3)        Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der

            Anmeldung der Bestattung mitzuteilen und durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen.

          

 

                                    § 10 Ausheben und Verfüllen von Gräbern

 

(1)     Das Ausheben und  Verfüllen von Gräbern erfolgt in Verantwortung der Friedhofsverwaltung durch ein von

         ihr bestätigtes Unternehmen.

               

(2)    Der Abstand zwischen den Gräbern darf 0.50 m nicht unterschreiten.

 

(3)    Der Sarg muss mindestens 1 Meter (ohne Hügel), eine Urne mit mindestens 0,50 Meter Erdreich bedeckt

        sein.

 

                                                           

 

                                            § 11 Benutzung der Trauerhalle

 

(1)        Die Verstorbenen können bis zur Bestattung in der Trauerhalle am Tag der Beisetzung aufgebahrt  

            werden.

 

(2)        Die Trauerhalle steht für jede Bestattung zur Verfügung.

 

(3)        Die Trauerhallennutzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und von ihr zu genehmigen.

 

(4)        Die Nutzung der Trauerhalle ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzung  der Stadt   

             Biesenthal  gebührenpflichtig.

 

 

                                                            § 12 Ruhefrist

 

Die Ruhefrist beträgt  bei Erdbestattungen und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

 

 

 

IV. Grabstätten

 

                                               § 13 Grabstätten - Allgemeines

 

(1)        Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Biesenthal.  Das Nutzungsrecht an

            Grabstellen kann nur auf der Grundlage der geltenden Friedhofssatzung erworben werden.

 

(2)        Bereitserworbene Nutzungsrechte an Grabstätten bleiben unberührt und sind auf Verlangen

           nachzuweisen.

           

                                                           

                                                     § 14 Grabstättenarten

 

(1)        Für Beisetzungen stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

            a)         Wahlgrabstätte für  Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen (Einzel-,Doppelwahl-, 3,4,5  

                          bzw. 6 - Wahlgrabstätten)

                        In Sarggrabstellen kann eine Urnenbeisetzung nur dann erfolgen, wenn deren Ruhezeit

                        abgelaufen ist.

            b)         Familiengrabstätte (entsprechend a) Erdbestattung und/ oder /Urnenbeisetzung möglich

             c)         Urnengrabstätten  - für bis zu 2 bzw. bis zu vier Urnenbeisetzungen

             d)        Urnenrasengrabstätte (halbanonym) für eine Urnenbeisetzung

            e)         Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym - UGA)  für eine Urnenbeisetzung

            f)          Erdgemeinschaftsgrabstätte (anonym – EGA) für eine Erdbestattung

             g)         Grabstätten an der Mauer

                       

a)  Wahlgrabstätte sind einzelne oder mehrere, höchstens jedoch 6 - teilige Grabstellen

            an denen Nutzungsrechte verliehen und auf Antrag verlängert werden können.

            Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Bei jeder Bestattung ist eine Ruhefrist gemäß

            § 12 dieser Satzung einzuhalten. Es hat jeweils eine entsprechende Verlängerung des  

            Nutzungsrechtes an der gleich lautenden Grabstätte zu erfolgen.

             b) Familiengrabstätten entsprechend a) Wahlgrabstätten                                

c)  Urnengrabstätten werden zur Beisetzung von Ascheurnen zur Verfügung gestellt.

            Für Urnengrabstätten  gelten die Bestimmungen § 12 der Friedhofssatzung entsprechend.

            Je Urnengrabstätte  können bis zu 2 bzw. bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

d)Urnenrasengrabstätten (halbanonym) werden zur Beisetzung in der Reihe oder im Kreis im

Abstand von je 1.00 m   für jeweils  eine Ascheurne zur Verfügung gestellt.     

            Für die Urnenrasengrabstätte sind Grabmale liegend mit den Maßen (Metallplatte) maximal

0.30 m Höhe x 0.40 m Breite, Dicke mindestens 6 cm zulässig. 

Neuanlagen können in Abständen der Grabstätte und in der Gestaltung variieren.

 

Das Bepflanzen und das Abstellen von Gegenständen aller Art auf den 

            Rasengrabstätten sind nicht gestattet. Es können jedoch Pflanzschalen oder Gestecke an den dafür

            eingerichteten Stellen abgestellt werden.   Die Pflege des Rasengrabfeldes obliegt der Stadt.

e) Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym- UGA)

            In einer anonymen  Urnegemeinschaftsanlage werden der Reihe nach Ascheurnen innerhalb

            einer Fläche  0,25 m² beigesetzt. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle 

            Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet,

            Die Anlage und Unterhaltung der A-UGA obliegt der Stadt.                     

f) Erdgemeinschaftsgrabstätten (anonym- EGA)

In einer anonymen Erdgemeinschaftsgrabstätte stehen der Reihe nach Grabstellen für Erdbestattungen 

             zur Verfügung. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle 

            Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet,

Die Anlage und Unterhaltung der EGA obliegt der Stadt.

g) Grabstätten an der Mauer sind Doppelwahl-, 3-Wahl-, 4-Wahl- und 6-Wahlgrabstätten. Diese

Grabstätten werden nur im Zusammenhang mit einer gesonderten Vereinbarung vergeben. 

   

(2)        Die Gebühren für alle Grabstättenarten ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung  der Stadt Biesenthal.

 

                                                                         § 15 Grabmaße

 

(1)        Alle Grabstättenarten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des

            Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

            Für einzurichtende Grabstellen gelten folgende Grabmaße:

            1)         Einzel - Wahlgrabstätte und Erdbestattungsgrabstätte (anonym)

                        Länge               2,50 m

                        Breite                1,20 m

                        Tiefe                 1,80 m

2)         Doppel – Wahlgrabstätte

                        Länge               2,50 m

                        Breite                3,00 m

                        Tiefe                 1,80 m

3)         Familiengrabstätten (3- und 4- 5- 6- Wahlgräber)  entsprechend.

            4)         Urnengrabstätten bis zu 2 Urnen  bis zu 4 Urnen

                        Länge               1,00 m                    1,00 m

                        Breite                0,50 m                    1,00 m

Tiefe                 0,80 m                    0,80 m

5)         Urnenrasengrabstätten (halbanonym)

Länge               0.50 m

Breite               1.00 m

Tiefe                 0.80 m

6)          Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym)

Länge               0,50 m

Breite               0,50 m

Tiefe                 0,80 m

7)          Erdgemeinschaftsgrabstätte (anonym)

                        maximal  entsprechend 1)                       

 

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten, Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten, 3-Wahl-und 4-Wahl-  5-Wahl, 6-Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m, höchstens 0,60 m.

Der Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten richtet sich nach der Gestaltung der jeweiligen

Reihe. Urnen-Rasengrabstätten und Urnen –und Erdgemeinschaftsgrabstätten liegen nebeneinander. 

 

 

§ 16 Nutzungsberechtigte/ Erwerb Nutzungsrecht

 

 (1)       In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörige bestatten

            lassen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind:

            a)         Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner

            b)         Verwandte in auf- und absteigender Linie

            c)         angenommene Kinder, Stiefkinder

            d)         Enkel

            e)         Geschwister, Stiefgeschwister,

            f)         Onkel, Tanten, Nichten, Neffen

            g)         auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben

   

(2)        Das Nutzungsrecht der Grabstätten  wird durch Zahlung der in der

           Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Als Nachweis über den Erwerb des

           Nutzungsrechtes gilt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Gebührenbescheid. In ihm ist 

           der  Nutzungsberechtigte als Adressatbenannt.

 

            Der Inhaber des Bescheides über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der

            Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. Dieser ist Träger der Rechte und

            Pflichten, die sich aus dieser Satzung  für Grabstätten, gemäß § 14, Abs.1, a,b,c,d und e ergeben. 

 

(3)        Anschriftenänderungen  und Übertragung des Nutzungsrechts an unter a) bis g ) genannte

            Personen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.                       

 

(4)        Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann im Rahmen der zur Verfügung

            stehenden Grabflächen die Auswahl treffen.

 

(5)        Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf die

            Unveränderlichkeit der Grabstättenbegrenzung oder der Umgebung besteht nicht.

 

(6)        Ein Erwerb oder Nacherwerb  eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte

           ausgewiesene Wahlgrabstätte möglich. Auch eine Erweiterung des Nutzungsrechtes ist nur auf

           Antrag und für die gesamte  Grabstätte möglich.

 

(7)        Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlöschen alle Rechte an der Grabstätte.

 

(8)        Die Stadt Biesenthal kann einen Erwerb oder eine Verlängerung versagen, wenn die

            Schließung gemäß § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist, das öffentliche Interesse oder

            zwingende Gründe dies erfordern.                                    -

 

           

                                                § 17 Rückgabe Grabstellen nach Ablauf Ruhezeit

 

(1)        Erdwahlgrabstätten  und Urnengrabstätten können frühestens nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten

             Beisetzung abgegeben  werden. 

 

(2)        Die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten, ist nur aus wichtigen Gründen möglich und

            entsprechend bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen.

             Entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.

 

(3)        Eine Beräumung der Grabstätte  ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

 

(4)        Die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht die Grabstätte nach Beendigung der Nutzung zu

            beräumen oder beräumen zu lassen. Das betrifft das Grabmal bestehend aus dem Sockel, dem

            Fundament, dem Grabstein und der Bepflanzung. Die Entsorgung hat privat, auf eigene Kosten

            bzw. durch das beauftragte Unternehmen zu erfolgen.

           

                                                     

                                                            

                                                      § 18 Belegungsnachweis

 

Als Belegungsnachweis für Grabstellen hat die Friedhofsverwaltung ein Bestattungsbuch zu führen.   

                                   

 

V. Grabmale und Grabanlagen - allgemeine Gestaltungsgrundsätze

                                               

                                                           

§ 19 Grabmale und Grabanlagen

 

(1)        Alle Grabstätten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des

            Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

 

(2)        Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an Verstorbene Grabmale errichtet werden.

            Die Grabmale müssen in Form und Material so beschaffen sein, dass sie sich in das

            Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

 

(3)        Die Grabmalgröße muss sich in die optische Harmonie des Friedhofs einfügen. Grabmale müssen

            in einer jeweils ausgerichteten Linie stehen.

 

(4)        Folgende Grabmalarten sind zulässig:

            - stehende Grabmale

            - stehende Grabkreuze aus Stein, Holz, Metall

            - liegend befestigte Grabmale, die höchstens 10° geneigt sind

            - Pultsteine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20° geneigt ist

 

(5)        Das Anbringen von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen die die Würde der

            Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, sind unzulässig.

 

(6)        Firmenzeichen an Grabmalenkönnen unauffällig an der Schmalseite der Grabsteine angebracht

            werden.

 

(7)        Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein oder sonstigen baulichen  Anlagen und

            deren Veränderung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die dafür bestimmten

            Vordrucke sind vom Antragsteller über den ausführenden Betrieb auszufüllen und bei der

            Friedhofsverwaltung einzureichen.

 

(8)        Ergänzungen und Veränderungen an den bereits vorhandenen Grabmalen, Einfriedungen und

            sonstigen baulichen Anlagen dürfen von der  Erstgenehmigung nicht abweichen. Andernfalls sind

            sie genehmigungspflichtig.

 

 

§ 20 Standsicherheit

 

(1)        Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-

            kannten Regeln des Handwerks so aufzustellen und zu befestigen, dass  diese dauerhaft

            standsicher sind und sich beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch senken

können. Eine entsprechende Kontrolle und Veranlassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung jährlich im Rahmen einer Standsicherheitskontrolle.

 

(2)        Die Friedhofsverwaltung kann aus Sicherheitsgründen ein Entfernen von Grabmalen veranlassen.

            Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

 

 

 

                        § 21 Wertvolle und historisch bedeutsame Grabstätten und Grabmale

 

(1)        Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und der Denkmalpflege. Sie dürfen nicht ohne besonderen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung beräumt oder eingeebnet werden.

 

 

                       

(2)        Historisch bedeutsame Grabstätten (Ehrengrabstätten) bzw. Grabmale werden von der Stadt           unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden.                     

Die Zuerkennung einer historisch wertvollen Grabstätte ( Ehrengrabstätte)  bzw. eines 

            Grabmals erfolgt  in  Abstimmung  zwischen Friedhofsverwaltung und Stadtverordnetenversammlung.

                       

 

                                                                                                                                               

VI. Herrichtung der Gräber des Friedhofes - allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

 

                                   

                                                § 22 Verpflichtung zur Grabpflege

 

(1)        Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und 

            unterhalten werden.                                                                                           

 

(2)        Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung herzurichten.

 

(3)        Die Verpflichtung zur Pflege erlischt bei Urnengräbern mit Ablauf der Ruhezeit und bei

            Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit.

 

(4)        Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung zur Pflege

             beräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. 

             Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.                

 

(5)        Durch Grab- und Wegepflege entstandene Abfälle sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen

            abzulegen.

 

 

                                                        § 23 Bepflanzung

 

(1)        Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstelle erfolgen.

Die Grabbepflanzung darf max 1,50 m hoch sein.

Stark wuchernde Pflanzen außerhalb der Grabstelle sind zu entfernen.

 

(2)        Die Grabstelle kann durch Heckenbepflanzung eingefriedet werden.

 

(3)        Hecken sind mindestens 1-Mal im Jahr zu beschneiden .Die Heckenhöhe darf maximal

            0, 60 m und die Heckenbreite darf 0,40 m nicht überschreiten.

 

(4)        Baum- und Heckenschnitt sind nicht während der Hauptvegetationsperiode ( 01. März bis

            30. September) vorzunehmen.

 

(5)        Verwelkte Blumen und Blumengebinde sind durch den zur Pflege des Grabes Verpflichteten von

            der Grabstelle zu entfernen. Kunstblumen u.ä. sind nach dem Beräumen in Sondermüllbehälter zu

            verbringen.                                                                                                                   

 

 

     § 24 Friedhofspflege

 

Friedhofspflege umfasst Gebäude, Hauptwege, Bäume und Hecken, soweit sie sich im Bereich der Wege und Freiflächen befinden.  Für die Pflege und Instandhaltung ist die Stadt Biesenthal zuständig. .

 

 

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

 

                                                           § 25 Ruhebänke

 

Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.                                      

                                                            § 26 Gebühren

 

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührensatzung der Stadt Biesenthal maßgebend.

 

 

 

 

                                                            § 27 Haftung

 

(1)        Die Stadt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der

            Nutzung der Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch

            Naturereignisse entstehen.  Die Stadt Biesenthal haftet nur bei Vorsatz und grober

            Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Personengruppen.

 

(2)        Der Stadt Biesenthal obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht

            (einschließlich Winterdienst) hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.

 

 

 § 28 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

           1.      gegen § 5 dieser Satzung auf dem Friedhof

                      a)           Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräte aller Art befährt.

Ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobil sowie Fahrzeuge der Stadt Biesenthal, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und  Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.

b)    Einfriedungen übersteigt und Grabstätten unberechtigt betritt

c)     Einrichtungen des Friedhofs verunreinigt oder beschädigt

d)            Abfälle an den nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablagert und die Trennung von organischen und anorganischen Abfällen nicht einhält

e)             Lärmverursachende Arbeiten während der Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten

durchführt

f)             Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt 

                      g)            wer Hunde unangeleint mitführt 

2.   entgegen §  6 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung auf den Friedhöfen  

                   ausübt oder gegen OWIG § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt

            3.   entgegen § 9 der Satzung Leichenbekleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör– und  

                   Ausstattung, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen

                  entsprechen,

 

4.       entgegen §§ 19- 20 der Satzung Grabmale, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger

         baulicher Anlagen  ohne Genehmigung errichtet oder verändert.

          5.     entgegen § 22 der Satzung die Grabpflege vernachlässig

 

(2)        Jede Ordnungswidrigkeiten kann  mit einer Geldbuße  von 20,00 € - 500,00 € geahndet

            werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in seiner jeweils

            geltenden Fassung Anwendung.

 

 

                                                   § 29 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder  nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Stadt mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

           

                                                          

                                  § 30 Inkrafttreten

 

(1)        Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Biesenthal vom 20.10.2005, Beschluss-Nr. 46/ 2005 außer Kraft.

 

(3)        Bereits erworbeneNutzungsrechte bleiben bestehen.

 

 

 

 

 

 

 

ausgefertigt:

 

 

 

Biesenthal, den 05.12.2014

 

 

 

 

 

 

 

 

gez.      Nedlin  

Amtsdirektor

                                                                                                                                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die

 

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Biesenthal (Friedhofssatzung)

 

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 04.12.2014

wird im „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“ Nr.  01 / 2015, 12. Jahrgang      

am 27.01.2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

Biesenthal, den 05.12.2014

 

 

 

 

 

gez.      Nedlin  

Amtsdirektor