Gemeinde Breydin                                                                              

                                                                                                           

     S a t z u n g

 

über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen in der Gemeinde Breydin und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen  in der Gemeinde Breydin

 

 

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1und § 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg  (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) in Verbindung mit § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBL.I S. 3134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBL. I S 2975) den § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches  Kindertagesstättengesetz (KitaG)  vom 10. Juli 1992 (GVBl. I S.384) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBL. I S. 384 – 390) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15 Juli 2010 (GVBL. I Nr. 25 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breydin am 17. Februar 2014 folgende Satzung erlassen:

 

 

                                                                                 § 1  

Geltungsbereich

 

Diese Satzung regelt

die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde Breydin sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte in der Gemeinde Breydin.

           

           

§ 2  

Aufnahme von Kindern

 

             

(1)        Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in ein Tagesbetreuungsangebot sind das Vorliegen eines Rechtsanspruches nach Kita-Gesetz, die Bedarfsbestätigung des Jugendamtes des Landkreises Barnim und der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der vereinbarten täglichen/wöchentlichen Betreuungszeit.

 

(2)        Die Feststellung eines Anspruchs aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs erfolgt im Benehmen

mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                                                                                                            

                                   

                                                                                       § 3

       Platzangebot   

 

            Die Gemeinde Breydin hält zur Erfüllung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG folgendes Platzangebot vor:

  

            - Plätze mit Regelbetreuung:                              (Krippe/Kindergarten = 30 Wochenstunden)

                                                                                   

            - Plätze mit verkürzter Betreuungszeit:                (Krippe/Kindergarten  = 20 Wochenstunden)

                                                                                   

- Plätze mit verlängerter Betreuungszeit:              (Krippe/Kindergarten = 40, 50 und über 50 Wochenstunden)

 

Für die Hortbetreuung werden folgende Plätze vorgehalten:                     10 Wochenstunden

                                                                                                 20 Wochenstunden

 

Plätze mit verlängerter Betreuungszeit werden Kindern von Personensorgeberechtigten zur Verfügung gestellt, wenn der Bescheid zum Rechtsanspruch lt. Kita-Gesetz vorliegt.

           

§ 4  

Öffnungszeiten der Kindertagesstätten

 

(1)           Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

            Die Hortbetreuung ist von Montag bis Freitag in der Zeit 14.00 bis 17.00 Uhr möglich.

            In den Ferien ist die Hortbetreuung auch in der regulären Öffnungszeit möglich.

                       

(2)           Die Kernbetreuungszeit in der Kindertagesstätte findet in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr statt.

 

(3)        Über die Schließung der Kindertagesstätten beschließt die Gemeindevertretung auf Antrag des Kindertagesstättenausschusses.

 

                                                                                                                                                           

           

                                                                              § 5

                                                                        Elternbeiträge

 

(1)        Für die Nutzung der kommunalen Tagesbetreuungsangebote haben die Personensorgeberechtigten/Eltern gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge zu entrichten.

             Personensorgeberechtigt im Sinne dieser Satzung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und § 17

Abs. 1 KitaG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

 

(2)        Der Elternbeitrag  wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten/Eltern erhoben.

             

(3)           Elternbeiträge werden nach der Anlage 1, die Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Die Elternbeiträge

            sind gemäß § 17 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elternbeikommen, der Zahl

            ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

 

(4)           Nach § 1 Abs. 1 und 3 Kita-Gesetz haben Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung einen

Rechtsanspruch auf eine Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden (100 %) und Hortkinder von 4 Stunden (100 %).Bei Änderung der Gesetzlichkeiten werden diese entsprechend angepasst.

 

(5)           Die Versorgung in den Einrichtungen und die Höhe der Kosten ergibt sich aus der beiliegenden

Anlage 2.

.          

 

                                                           

                                                                                    § 6

                                                                        Gebührenschuldner    

 

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Punkt 5 und 6 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches, auf deren Veranlassung das Kind die Benutzung einer Kindertagesstätte in Anspruch nimmt: insbesondere Eltern, Personensorgeberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzung, so haften sie als Gesamtschuldner                                                                                                                                                                                                                                     

 

 

§ 7

                                                                     Entstehung der Gebühr.

 

(1)        Die Gebührenschuld entsteht mit dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt zur Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätten. Eine Eingewöhnungszeit von  2 bis 4 Wochen mit einer maximalen

             Betreuungszeit von 20 Wochenstunden zählt bereits zur Aufnahme des Kindes.

           

(2)        Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Monats in dem das Betreuungsverhältnis endet.

 

(3)        Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte erfolgt zum 1. eines Monats. Erfolgt die Aufnahme

             zu einem späteren Zeitpunkt, so wird bei einer Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats die volle

Gebühr erhoben, bei einer Aufnahme  nach dem 15. des Monats werden 50 % der Gebühr des Monats fällig.           

 

4)         Vor Abschluss des Betreuungsvertrages sind die im § 5 dieser Satzung genannten Personen

             verpflichtet, ihre Einkommensunterlagen zur Festsetzung des Elternbeitrages dem Amt

Biesenthal-Barnim als Vertreter des Leistungserbringers (Gemeinde) unaufgefordert einzureichen, es sei denn, es wird ein Termin vereinbart.

 

(5)        Erfolgt gegenüber dem Amt Biesenthal-Barnim kein fristgemäßer oder zur Prüfung ausreichender             Einkommensnachweis, so wird der Höchstbetrag laut Gebührentabelle festgelegt.

 

(6)        Die Kostenbeteiligung ist abhängig von der vereinbarten Betreuungszeit. Sie ermäßigt bzw. erhöht sich             gemäß Gebührentabelle.

            Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit wird für jede angefangene Stunde eine zusätzliche             Gebühr in Höhe von 5,--€ erhoben.

 

(7)           Änderungen des Elternbeitrages durch die Änderung des Kindesalters oder durch eine

Einkommensänderung bei den Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam.

Die Änderung der Betreuungszeit ist grundsätzlich zum 1. eines Monats möglich. In Ausnahmefällen wird für die Änderung der Betreuungszeit vor dem 15 eines Monats  die volle Gebühr erhoben, bei Änderungen nach dem 15 des Monats werden 50 % der monatlichen Gebühr fällig.

 

(8)        Bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder Kuraufenthalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen kann auf Antrag die Gebühr  ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gemeinde/Kita über die Abwesenheit im Vorfeld informiert wurde. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch. Zeiten des Urlaubs / der Ferien sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

 

 

 

 

§ 8 

Gebührenhöhe/Gebührenstaffelung

 

(1)        Die Beiträge werden nach dem Einkommen der /des Beitragspflichtigen, dem Alter und der Zahl ihrer

Unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt.

 

(2)        Für die Inanspruchnahme des Platzes mit Regelbetreuungszeit (Krippe/Kindergarten = 30

Wochenstunden) beträgt die nach dem Einkommen ermittelte Gebühr 100 %.

Für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes mit einer wöchentlichen Betreuungszeit = 20 Wochenstunden beträgt die Gebühr 100 %.

 

(3)        Für die Inanspruchnahme eines Platzes mit verkürzter Betreuungszeit ermäßigt sich die Gebühr in

             Krippe/Kindergarten/Hort auf 90 %.

 

(4)        Für die Inanspruchnahme eines Platzes mit verlängerter Betreuungszeit erhöht sich die Gebühr in

Krippe/Kindergarten bei bis zu               40 Wochenstunden auf 120 %

                                                             50 Wochenstunden auf 140 %

                                                     Über 50 Wochenstunden auf 145 %

 

(5)        Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhalts-

berechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird.

 

Für unterhaltsberechtigte Kinder, die in keinem Betreuungsverhältnis stehen, wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 200 Euro vom monatlichen Elterneinkommen abgezogen. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen, betragen die nach § 9 ermittelten Gebühren für das zweite Kind 90 % und für das Dritte Kind 80 % und für jedes weitere Kind 70 %,

Für die Rangfolge der Kinder ist deren Alter maßgebend, als erstes Kind gilt das älteste Kind welches eine Kindertagesstätte besucht.

 

(6)        Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der beiliegenden Gebührentabelle (Anlage 1)

Diese ist Bestandteil der Satzung.

 

(7)        Die Gebühr für einen Krippen- oder Kindergartenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in

dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet bzw. eingeschult wird. Die Gebühr ändert sich ab dem 1. des

Folgemonats.

Krippenkinder sind Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, Kindergartenkinder sind Kinder vom

vollendetem 3. Lebensjahr bis zu Einschulung.

 

 

 

 

                                                             § 9

                                     Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

 

 

(1)        Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese ergibt sich aus dem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Personensorgeberechtigten/Elternteils ist nicht zulässig.

            Wohngeld bleibt unberücksichtigt.

 

(2)           Die Summe des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus dem Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen 

            abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages, der Arbeitnehmeranteile der 

            Beiträge zur Sozialversicherung) sowie den sonstigen Einnahmen, bei den Beamten aus den

            Nettobezügen abzüglich der nachgewiesenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung und

            Pflegeversicherung.

Vom Elterneinkommen ist zur Abgeltung der Werbungskosten der Arbeitnehmerpauschbetrag im Sinne des EStG  jährlich abzusetzen. Entstehen höhere Werbungskosten, so sind sie in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Nicht absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.                                                              

(3)        Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie             steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, das sind

·         Renten, Unterhaltsleistungen an Personensorgeberechtigte und das Kind, welches die Kita besucht,

·         Leistungen nach den besonderen Teilen des SGB, soweit sie als Lohnersatz oder sonst zur Sicherung des Unterhalts dienen, insbesondere

·         Kindergeld

·         Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld

·         Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II

·         Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld

·         Fortlaufende Leistungen in Verbindung mit Arbeits- und Dienstunfällen oder nach dem Beamtenversorgungsgesetz

·         Leistungen nach dem Wehrgesetz

·         Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soweit diese nicht als Darlehen gezahlt werden

·         Erträge aus Vermietung und Verpachtung

Nicht dazu gehören die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

 

(4)        Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen.

            Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben, der

Aufwendungen der Altersvorsorge und der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und

ist dem Einkommenssteuerbescheid, der GuV, der Bilanz bzw. der BWA zu entnehmen.

Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von

einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese ist vom Steuerberater zu bestätigen. Nach

Vorlage der Einkommenssteuerbescheinigung erfolgt rückwirkend eine Neuberechnung.

Die erhobenen Einkommens- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden in Abzug gebracht.

Nicht absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.

                                                                       

(5)        Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistungen nach Abs. 3 hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.

 

(6)        Personensorgeberechtigte/ Eltern, die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Vertes Kapitel) sind, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und Personengruppen, welche einkommensseitig die

Einkommensgrenze des § 85 SGB XII nicht überschreiten, zahlen den in der Tabelle

vorgesehenen Mindestbeitrag.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Übernahme der Gebühren durch das Jugendamt,                                           

(7)        Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33,34 SGB VIII) wird die Mindestgebühr erhoben.

 

(8)        Die Beitragspflichtigen haben im Übrigen mindestens einmal im Jahr, spätestens nach Aufforderung

durch den Träger, das anzurechnende Einkommen entsprechend Satz 1 nachzuweisen.

 

(9)        Wird trotz Verlangen des Trägers in der vom ihm gestellten Frist keine verbindliche Erklärung zum

Einkommen bzw. kein Einkommensnachweis abgegeben, so wird der laut der aktuellen Gebührentabelle genannte Höchstbeitrag festgelegt.                                                                                           

 

 

 

 

 

                                                                                    § 10

                                                Nachweis des Einkommens/ Auskunftspflichten

 

(1)        Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte zuzurechnen, die im laufenden Jahr ebenfalls anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Monat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.

 

(2)        Die Einkommensverhältnisse sind einmal im Jahr nach Anforderung durch die Gemeinde durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Nachweise können sein: Lohnsteuerkarte,

Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung, Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes,             Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld II.

 

Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung, einer GuV, einer BWA oder ähnlichem ausgegangen.

 

  (3)      Abweichend von der jährlichen Festsetzung kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten/Eltern eine

Neuberechnung des Kita-Beitrages erfolgen, wenn sich die Einkommensverhältnisse um mehr als 10 % verringern. Eine Neuberechnung bei niedrigerem Einkommen erfolgt ab Antragstellung.

 

 

(4)      Die Personensorgeberechtigten/Eltern haben die Pflicht, alle Veränderungen des Einkommens, die zu

einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge

neu festzusetzen.

Werden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so erfolgt die Berechnung der Höchstsätze der Gebühren. Eine Neuberechnung der Gebühren erfolgt erst nach Vorlage der geforderten Nachweise. Die rückwirkende Berechnung ist nicht möglich.

 

           

 

                                                              § 11

                                     Fälligkeit des Elternbeitrages, Vertragsbeendigung

 

(1)        Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos, vorzugsweise im Abbuchungsverfahren über eine

Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) bis zum 15. des Monats auf ein vom Träger

der Einrichtung zu benennendes Konto. Können die Gebühren bei erteilter Einzugsermächtigung nicht abgebucht werden und des entstehen dem Träger dadurch Kosten, so sind diese in voller Höhe von den

Gebührenschuldnern zu tragen.

Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

 

(2)        Die Gebühr wird für       12        Monate im Jahr erhoben.

 

Wird bei Schließung der Kindereinrichtung durch den Träger ein Platz in einer anderen Kindertagesstätte (Kindertagesstätte eines Trägers außerhalb des Amtes Biesenthal-Barnim) in Anspruch genommen, haben die Eltern die Kosten für diesen Platz selbst zu tragen.

 

(3)        Die Gemeinde und die Eltern können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende

kündigen.

 

(4)        Die Gemeinde kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte

ausschließen, wenn die Eltern trotz 3maliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und sie die im Betreuungsvertrag, der Satzung und der Hausordnung geltenden Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben oder schwerwiegend verstoßen haben.

 

(5)        Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch die Gemeinde ausgesprochen, ist sie

schriftlich zu begründen.

 

(6)        Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine

Neuaufnahme frühestens am 1. Tag des Folgemonats nach vollständiger Begleichung der Rückstände.

 

 

           

 

 

§ 12

Ferienbetreuung/ Gastkinder

 

(1)        Die längere Betreuung  für angemeldete Hortkinder  in der Kindereinrichtung während unterrichtsfreier Schultage und in den Ferien ist in den regulären monatlichen Kostenbeiträgen nicht berücksichtigt.

Längere Betreuungszeiten über die vertragliche Regelung werden grundsätzlich gesondert berechnet.

 

                        Erhöhung der Betreuungszeit um bis zu 10 Std. je Woche   = zusätzlich   5,-- Euro/ Woche

                        Erhöhung der Betreuungszeit um bis zu 20 Std. je Woche   = zusätzlich 10,-- Euro/Woche

                        Erhöhung der Betreuungszeit um bis zu 30 Std. je Woche   = zusätzlich 15,-- Euro/Woche

 

 

 

 

(2)        Für Gastkinder als solche gelten auch Kinder von Personensorgeberechtigten

auf Arbeitssuche, sofern keine andere Unterbringung gesichert werden kann, ist die Betreuung im             Krippen- und Kindergartenalter an max. 5 Betreuungstagen im Monat  und prinzipiell in der Kernzeit

von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr möglich, Im Hortbereich ist die Betreuung als Gastkind nach vorheriger Rücksprache als Teilnehmer einer AG oder kultureller Veranstaltungen bzw. an 5 Betreuungstagen für höchstens 4 Stunden möglich.

Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache möglich.

                        Es gelten folgende Tagessätze:            

                        Für Kinder im Krippen- und Kindergartenalter:     bis 6 Stunden    12,00 €

                        Für Kinder im Krippen- und Kindergartenalter:     über 6 Stunden 16,00 €

                        Für Kinder im Grundschulalter:                           bis 4 Stunden     5,00 €

                        Für Kinder im Grundschulalter:                           über 4 Stunden   8,00 €

 

           

 

 

 

 

 

§ 13

In-Kraft-Treten /Außer-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung  über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde Breydin und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegegellen und anderen Angeboten in der Gemeinde Breydin

vom 01.04.2006 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

ausgefertigt:

 

 

 

Biesenthal, den 18.02.2014

 

 

 

 

 

 

 

gez.      Andre Nedlin

Amtsdirektor

           

 

 

                       

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                    Anlage 2

                                                                                                                        (Kita-Gebührensatzung)

                                                                                                                                    Breydin

Verpflegung

 

 

 

 

           

Alter                                                     Mittagessen                                          Getränke

     

____________________________________________________________________________________

 

Kinder im Alter von

0 Jahren bis zum Schuleintritt            täglich       1,50 Euro                                  monatlich 3,00 €

           

                                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

 

 

Die

 

Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen in der Gemeinde Breydin und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Kindertagesstätte in der Gemeinde Breydin

 

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Breydin am 17.02.2014

 

wird im „Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim“,

 

Ausgabe Nr. 5 / 2014, Jahrgang Nr. 11 am 25.03.2014

 

öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biesenthal, den 18.02.2014

 

 

 

 

 

 

 

gez.      Nedlin

Amtsdirektor