Gemeinde
Breydin
S a t z u n g
über die
Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen in der Gemeinde Breydin und die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen
Kindertagesbetreuungsleistungen in der
Gemeinde Breydin
Auf der Grundlage des § 3
Abs. 1und § 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) in Verbindung mit § 90 des Achten Buches
des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Fassung vom 14.
Dezember 2006 (BGBL.I S. 3134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember
2011 (BGBL. I S 2975) den § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 des Zweiten
Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juli 1992 (GVBl. I S.384) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBL. I S. 384 390) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15 Juli 2010 (GVBL. I Nr. 25 hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Breydin am 17.
Februar 2014 folgende Satzung erlassen:
§
1
Geltungsbereich
Diese
Satzung regelt
die Bereitstellung von
Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde Breydin sowie die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte in der Gemeinde
Breydin.
§
2
Aufnahme von Kindern
(1) Voraussetzung für
die Aufnahme eines Kindes in ein Tagesbetreuungsangebot sind das Vorliegen
eines Rechtsanspruches nach Kita-Gesetz, die Bedarfsbestätigung des Jugendamtes
des Landkreises Barnim und der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der
Festlegung der vereinbarten täglichen/wöchentlichen Betreuungszeit.
(2) Die Feststellung eines Anspruchs aufgrund
eines besonderen Erziehungsbedarfs erfolgt im Benehmen
mit
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das
Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 3
Platzangebot
Die Gemeinde
Breydin hält zur Erfüllung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG folgendes
Platzangebot vor:
- Plätze mit
Regelbetreuung: (Krippe/Kindergarten
= 30 Wochenstunden)
- Plätze mit
verkürzter Betreuungszeit: (Krippe/Kindergarten = 20 Wochenstunden)
- Plätze mit verlängerter Betreuungszeit: (Krippe/Kindergarten
= 40, 50 und über 50 Wochenstunden)
Für die Hortbetreuung werden folgende Plätze vorgehalten: 10 Wochenstunden
20 Wochenstunden
Plätze
mit verlängerter Betreuungszeit werden Kindern von Personensorgeberechtigten
zur Verfügung gestellt, wenn der Bescheid zum Rechtsanspruch lt. Kita-Gesetz
vorliegt.
§ 4
Öffnungszeiten der Kindertagesstätten
(1)
Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag in der Zeit von
6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.
Die Hortbetreuung ist von Montag bis Freitag in der Zeit
14.00 bis 17.00 Uhr möglich.
In den Ferien ist die Hortbetreuung auch in der regulären
Öffnungszeit möglich.
(2)
Die Kernbetreuungszeit in der Kindertagesstätte findet in der Zeit
von 9.00 bis 15.00 Uhr statt.
(3) Über die
Schließung der Kindertagesstätten beschließt die Gemeindevertretung auf Antrag
des Kindertagesstättenausschusses.
§ 5
Elternbeiträge
(1) Für die Nutzung
der kommunalen Tagesbetreuungsangebote haben die
Personensorgeberechtigten/Eltern gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge zu
entrichten.
Personensorgeberechtigt im Sinne
dieser Satzung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und § 17
Abs. 1 KitaG,
wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
(2) Der
Elternbeitrag wird vom Träger der
Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie
entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten/Eltern erhoben.
(3)
Elternbeiträge werden nach der Anlage 1, die Bestandteil der
Satzung ist, erhoben. Die Elternbeiträge
sind gemäß § 17 KitaG
sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elternbeikommen, der Zahl
ihrer unterhaltsberechtigten Kinder
sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
(4)
Nach § 1 Abs. 1 und 3 Kita-Gesetz haben Kinder im Alter von 3
Jahren bis zur Einschulung einen
Rechtsanspruch
auf eine Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden (100 %) und Hortkinder von 4
Stunden (100 %).Bei Änderung der Gesetzlichkeiten werden diese entsprechend
angepasst.
(5)
Die Versorgung in den Einrichtungen und die Höhe der Kosten ergibt
sich aus der beiliegenden
Anlage 2.
.
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Punkt 5 und 6 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches, auf deren
Veranlassung das Kind die Benutzung einer Kindertagesstätte in Anspruch nimmt:
insbesondere Eltern, Personensorgeberechtigte und sonstige zur Fürsorge
berechtigte Personen. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die
Voraussetzung, so haften sie als Gesamtschuldner
§ 7
Entstehung der Gebühr.
(1) Die
Gebührenschuld entsteht mit dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt zur
Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätten. Eine Eingewöhnungszeit von 2 bis 4 Wochen mit einer maximalen
Betreuungszeit von 20
Wochenstunden zählt bereits zur Aufnahme des Kindes.
(2) Die Gebührenschuld
endet mit dem Ablauf des Monats in dem das Betreuungsverhältnis endet.
(3) Die Aufnahme eines Kindes in die
Kindertagesstätte erfolgt zum 1. eines Monats. Erfolgt die Aufnahme
zu einem späteren Zeitpunkt, so wird bei einer
Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats die volle
Gebühr erhoben,
bei einer Aufnahme nach dem 15. des
Monats werden 50 % der Gebühr des Monats fällig.
4) Vor Abschluss des Betreuungsvertrages
sind die im § 5 dieser Satzung genannten Personen
verpflichtet, ihre
Einkommensunterlagen zur Festsetzung des Elternbeitrages dem Amt
Biesenthal-Barnim
als Vertreter des Leistungserbringers (Gemeinde) unaufgefordert einzureichen,
es sei denn, es wird ein Termin vereinbart.
(5) Erfolgt gegenüber dem Amt
Biesenthal-Barnim kein fristgemäßer oder zur Prüfung ausreichender Einkommensnachweis, so wird der
Höchstbetrag laut Gebührentabelle festgelegt.
(6) Die Kostenbeteiligung ist abhängig von
der vereinbarten Betreuungszeit. Sie ermäßigt bzw. erhöht sich gemäß Gebührentabelle.
Bei Überschreitung der vereinbarten
Betreuungszeit wird für jede angefangene Stunde eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,-- erhoben.
(7)
Änderungen des Elternbeitrages durch die Änderung des Kindesalters
oder durch eine
Einkommensänderung bei den Eltern werden vom ersten Tag des
nächsten Monats an wirksam.
Die Änderung der
Betreuungszeit ist grundsätzlich zum 1. eines Monats möglich. In Ausnahmefällen
wird für die Änderung der Betreuungszeit vor dem 15 eines Monats die volle Gebühr erhoben, bei Änderungen nach
dem 15 des Monats werden 50 % der monatlichen Gebühr fällig.
(8) Bei Abwesenheit
des Kindes wegen Krankheit oder Kuraufenthalt über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens 4 Wochen kann auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Gemeinde/Kita über die Abwesenheit im Vorfeld informiert wurde. Über den Antrag
entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des
Erlasses besteht kein Anspruch. Zeiten des Urlaubs / der Ferien sind von dieser
Regelung ausgeschlossen.
§ 8
Gebührenhöhe/Gebührenstaffelung
(1) Die Beiträge werden nach dem Einkommen
der /des Beitragspflichtigen, dem Alter und der Zahl ihrer
Unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten
Betreuungsumfang gestaffelt.
(2) Für die Inanspruchnahme des Platzes mit
Regelbetreuungszeit (Krippe/Kindergarten = 30
Wochenstunden) beträgt die nach dem Einkommen
ermittelte Gebühr 100 %.
Für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes mit einer
wöchentlichen Betreuungszeit = 20 Wochenstunden beträgt die Gebühr 100 %.
(3) Für die Inanspruchnahme eines Platzes
mit verkürzter Betreuungszeit ermäßigt sich die Gebühr in
Krippe/Kindergarten/Hort auf 90 %.
(4) Für die Inanspruchnahme eines Platzes
mit verlängerter Betreuungszeit erhöht sich die Gebühr in
Krippe/Kindergarten bei bis zu 40
Wochenstunden auf 120 %
50
Wochenstunden auf 140 %
Über 50 Wochenstunden auf 145 %
(5) Der Elternbeitrag wird entsprechend der
Zahl der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhalts-
berechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt
sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein
Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird.
Für unterhaltsberechtigte Kinder, die in keinem
Betreuungsverhältnis stehen, wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 200 Euro vom
monatlichen Elterneinkommen abgezogen. Bei mehreren unterhaltsberechtigten
Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen, betragen die nach § 9 ermittelten
Gebühren für das zweite Kind 90 % und für das Dritte Kind 80 % und für jedes
weitere Kind 70 %,
Für die Rangfolge der Kinder ist deren Alter
maßgebend, als erstes Kind gilt das älteste Kind welches eine Kindertagesstätte
besucht.
(6) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich
aus der beiliegenden Gebührentabelle (Anlage 1)
Diese ist Bestandteil der Satzung.
(7) Die Gebühr für einen Krippen- oder
Kindergartenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in
dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet bzw.
eingeschult wird. Die Gebühr ändert sich ab dem 1. des
Folgemonats.
Krippenkinder sind Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr, Kindergartenkinder sind Kinder vom
vollendetem 3. Lebensjahr bis zu Einschulung.
§
9
Ermittlung
des anrechenbaren Einkommens
(1) Die Elternbeiträge
sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese
ergibt sich aus dem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe
der positiven Einkünfte der Eltern. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Personensorgeberechtigten/Elternteils ist nicht zulässig.
Wohngeld bleibt unberücksichtigt.
(2)
Die Summe des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus dem
Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen
abzüglich der
Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages, der Arbeitnehmeranteile
der
Beiträge zur
Sozialversicherung) sowie den sonstigen Einnahmen, bei den Beamten aus den
Nettobezügen
abzüglich der nachgewiesenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung und
Pflegeversicherung.
Vom Elterneinkommen ist zur Abgeltung der Werbungskosten der
Arbeitnehmerpauschbetrag im Sinne des EStG
jährlich abzusetzen. Entstehen höhere Werbungskosten, so sind sie in der
nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Nicht absetzbar sind erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten.
(3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle
regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig
oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, das
sind
·
Renten,
Unterhaltsleistungen an Personensorgeberechtigte und das Kind, welches die Kita
besucht,
·
Leistungen
nach den besonderen Teilen des SGB, soweit sie als Lohnersatz oder sonst zur
Sicherung des Unterhalts dienen, insbesondere
·
Kindergeld
·
Unterhaltsgeld,
Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld,
Insolvenzgeld
·
Arbeitslosengeld
I und Arbeitslosengeld II
·
Krankengeld,
Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld
·
Fortlaufende
Leistungen in Verbindung mit Arbeits- und Dienstunfällen oder nach dem
Beamtenversorgungsgesetz
·
Leistungen
nach dem Wehrgesetz
·
Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soweit diese nicht als
Darlehen gezahlt werden
·
Erträge
aus Vermietung und Verpachtung
Nicht dazu gehören
die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
(4) Bei Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen.
Das positive Einkommen ergibt sich
aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben, der
Aufwendungen der Altersvorsorge und der Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und
ist dem Einkommenssteuerbescheid, der GuV, der Bilanz bzw. der BWA
zu entnehmen.
Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid
erhalten haben, ist im ersten Jahr von
einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese ist vom
Steuerberater zu bestätigen. Nach
Vorlage der Einkommenssteuerbescheinigung erfolgt rückwirkend eine
Neuberechnung.
Die erhobenen Einkommens- und Kirchensteuer und der
Solidaritätszuschlag werden in Abzug gebracht.
Nicht absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.
(5) Bei
Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern
sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das
Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zugrunde gelegt und
die Unterhaltsleistungen nach Abs. 3 hinzugerechnet. Steht ein Partner der
Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Kind, so
bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.
(6) Personensorgeberechtigte/
Eltern, die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Vertes Kapitel)
sind, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und Personengruppen, welche
einkommensseitig die
Einkommensgrenze
des § 85 SGB XII nicht überschreiten, zahlen den in der Tabelle
vorgesehenen
Mindestbeitrag.
Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit der Übernahme der Gebühren durch das
Jugendamt,
(7) Für Kinder aus Pflegefamilien und
Heimen (§§ 33,34 SGB VIII) wird die Mindestgebühr erhoben.
(8) Die Beitragspflichtigen haben im Übrigen mindestens einmal im
Jahr, spätestens nach Aufforderung
durch
den Träger, das anzurechnende Einkommen entsprechend Satz 1 nachzuweisen.
(9) Wird trotz Verlangen des Trägers in der vom ihm gestellten
Frist keine verbindliche Erklärung zum
Einkommen
bzw. kein Einkommensnachweis abgegeben, so wird der laut der aktuellen
Gebührentabelle genannte Höchstbeitrag festgelegt.
§
10
Nachweis
des Einkommens/ Auskunftspflichten
(1) Maßgebend ist das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von
Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen,
wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen
des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte zuzurechnen, die im
laufenden Jahr ebenfalls anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Monat nach Eintritt
der Änderung neu festzusetzen.
(2) Die
Einkommensverhältnisse sind einmal im Jahr nach Anforderung durch die Gemeinde
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Nachweise können sein:
Lohnsteuerkarte,
Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung,
Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Bewilligungsbescheid
über Arbeitslosengeld, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld II.
Bei
Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, wird
von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung, einer GuV, einer BWA
oder ähnlichem ausgegangen.
(3) Abweichend von der jährlichen Festsetzung
kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten/Eltern eine
Neuberechnung
des Kita-Beitrages erfolgen, wenn sich die Einkommensverhältnisse um mehr als
10 % verringern. Eine Neuberechnung bei niedrigerem Einkommen erfolgt ab
Antragstellung.
(4) Die Personensorgeberechtigten/Eltern
haben die Pflicht, alle Veränderungen des Einkommens, die zu
einer
Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde unverzüglich nach bekannt
werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch
rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge
neu
festzusetzen.
Werden
entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so erfolgt die Berechnung der
Höchstsätze der Gebühren. Eine Neuberechnung der Gebühren erfolgt erst nach
Vorlage der geforderten Nachweise. Die rückwirkende Berechnung ist nicht
möglich.
§ 11
Fälligkeit des Elternbeitrages,
Vertragsbeendigung
(1) Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos,
vorzugsweise im Abbuchungsverfahren über eine
Einzugsermächtigung
oder Überweisung (Selbsteinzahlung) bis zum 15. des Monats auf ein vom Träger
der
Einrichtung zu benennendes Konto. Können die Gebühren bei erteilter
Einzugsermächtigung nicht abgebucht werden und des entstehen dem Träger dadurch
Kosten, so sind diese in voller Höhe von den
Gebührenschuldnern
zu tragen.
Nicht
gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
(2) Die Gebühr wird für
12 Monate im Jahr erhoben.
Wird
bei Schließung der Kindereinrichtung durch den Träger ein Platz in einer
anderen Kindertagesstätte (Kindertagesstätte eines Trägers außerhalb des Amtes
Biesenthal-Barnim) in Anspruch genommen, haben die Eltern die Kosten für diesen
Platz selbst zu tragen.
(3) Die Gemeinde und die Eltern können den Vertrag mit einer
Frist von einem Monat zum Monatsende
kündigen.
(4) Die Gemeinde kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind
vom Besuch der Kindertagesstätte
ausschließen,
wenn die Eltern trotz 3maliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommen und sie die im Betreuungsvertrag, der Satzung und der Hausordnung
geltenden Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet
haben oder schwerwiegend verstoßen haben.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung
durch die Gemeinde ausgesprochen, ist sie
schriftlich
zu begründen.
(6) Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger
Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine
Neuaufnahme
frühestens am 1. Tag des Folgemonats nach vollständiger Begleichung der
Rückstände.
§
12
Ferienbetreuung/ Gastkinder
(1) Die längere Betreuung
für angemeldete Hortkinder in der
Kindereinrichtung während unterrichtsfreier Schultage und in den Ferien ist in
den regulären monatlichen Kostenbeiträgen nicht berücksichtigt.
Längere Betreuungszeiten über die vertragliche Regelung werden
grundsätzlich gesondert berechnet.
Erhöhung
der Betreuungszeit um bis zu 10 Std. je Woche
= zusätzlich 5,-- Euro/ Woche
Erhöhung
der Betreuungszeit um bis zu 20 Std. je Woche
= zusätzlich 10,-- Euro/Woche
Erhöhung
der Betreuungszeit um bis zu 30 Std. je Woche
= zusätzlich 15,-- Euro/Woche
(2) Für Gastkinder als solche gelten auch
Kinder von Personensorgeberechtigten
auf Arbeitssuche, sofern keine andere Unterbringung gesichert
werden kann, ist die Betreuung im Krippen-
und Kindergartenalter an max. 5 Betreuungstagen im Monat und prinzipiell in der Kernzeit
von 9.00 Uhr bis
15.00 Uhr möglich, Im Hortbereich ist die Betreuung als Gastkind nach
vorheriger Rücksprache als Teilnehmer einer AG oder kultureller Veranstaltungen
bzw. an 5 Betreuungstagen für höchstens 4 Stunden möglich.
Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache möglich.
Es
gelten folgende Tagessätze:
Für
Kinder im Krippen- und Kindergartenalter: bis
6 Stunden 12,00
Für
Kinder im Krippen- und Kindergartenalter: über
6 Stunden 16,00
Für
Kinder im Grundschulalter: bis
4 Stunden 5,00
Für
Kinder im Grundschulalter: über
4 Stunden 8,00
§ 13
In-Kraft-Treten /Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.04.2014
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Bereitstellung von
Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde Breydin und die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in
Kindertagesstätten, Tagespflegegellen und anderen Angeboten in der Gemeinde
Breydin
vom 01.04.2006 außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal,
den 18.02.2014
gez. Andre Nedlin
Amtsdirektor
Anlage 2
(Kita-Gebührensatzung)
Breydin
Verpflegung
Alter Mittagessen Getränke
____________________________________________________________________________________
Kinder
im Alter von
0 Jahren bis zum
Schuleintritt täglich 1,50
Euro monatlich 3,00
Bekanntmachungsanordnung
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Breydin am
17.02.2014
wird im
Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim,
Ausgabe Nr. 5
/ 2014, Jahrgang Nr. 11 am 25.03.2014
öffentlich
bekannt gemacht.
gez. Nedlin
Amtsdirektor