Gemeinde Marienwerder
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Marienwerder mit den OT Marienwerder, Ruhlsdorf und Sophienstädt
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
( Friedhöfe ) sowie damit mit im Zusammenhang stehende Leistungen
Auf Grundlage des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung vom 10.10.2001 zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 in Verbindung mit dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz vom 07.11.2001 erläßt die Gemeindevertretung Marienwerder am 16. Dezember 2004 folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Marienwerder erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe)
Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben
a) Grabgebühr
b) Sonstige Gebühr
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Antrag zur Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
§ 3 Enstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
(betrifft § 2 Abs. 1 Buchst. a)),
b) mit der Bestätigung des Antrages
(betrifft § 2 Abs. 1 Buchstabe b)),
c) mit der Auftragserteilung
(betrifft § 2 Abs. 1 Buchstabe c)),
d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
(betrifft § 2 Abs. 1 Buchstabe d)).
(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
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II. Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Dauer von 20 Jahren
a) Doppelwahlgrab 390,00 EUR
(für 2 Erd- u. je 4 Feuerbestattungen)
b) Einzelwahlgrab 200,00 EUR
(für 1 Erd- u. 4 Feuerbestattungen)
c) Reihengrab 180,00 EUR
(für 1 Erdbestattung)
d) Urnengrab 150,00 EUR
(für 4 Feuerbestattungen)
e) Urnenstelle auf der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 175,00 EUR
(für 1 Feuerbestattung)
(2) Jährliche Verlängerungen
a) Doppelwahlgrab 19,50 EUR
b) Einzelwahlgrab 10,00 EUR
c) Urnengrab 7,50 EUR
(3) Bei vor Ablauf des Nutzungsrechtes erklärtem Verzicht auf weitere Nutzung der Grabstelle erfolgt keine Gebührenrückerstattung.
§ 5 Sonstige Gebühren
a) Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle 40.00 EUR
b) Gebühr für die Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabsteines 10,00 EUR
c) Gebühr für die Einebnung der Grabstelle 80,00 EUR
d) Verwaltungsgebühr 10% der zu zahlenden Kosten
e) Für Leistungen die nicht in der Satzung aufgeführt sind,
errechnet sich das zu zahlende Entgelt nach dem
erbrachten Aufwand.
III. Schlussbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Marienwerder vom 25.03.1999
einschließlich der 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 04.07.2001, der
Gemeinde Ruhlsdorf vom 19.01.2000, der Gemeinde Sophienstädt vom 03.03.1993 außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 17.12.2004
Hans-Ulrich Kühne gez. i.V. Peter Schmidt
Amtsdirektor Leiter Fachbereich I
Bekanntmachungsanordnung
Die
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Marienwerder mit den OT Marienwerder, Ruhlsdorf und Sophienstädt
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
( Friedhöfe ) sowie damit mit im Zusammenhang stehende Leistungen
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, den 17.12.2004
Hans-Ulrich Kühne gez. i.V. Peter Schmidt
Amtsdirektor Leiter Fachbereich I