Gemeinde Marienwerder

 

 

                                                          Satzung

                        der Gemeinde Marienwerder über Erlaubnisse und Gebühren für

                        Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Marienwerder

                                                             ( Sondernutzungssatzung )

 

 

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286) in der zurzeit geltenden Fassung, des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. S. 2174) in der zurzeit geltenden Fassung, des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)

vom 31.03.2005 (GVBl.BB I S. 218) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) in der zurzeit  geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder am 25. Juni 2009 folgende

Satzung beschlossen:

 

 

                                                                        § 1

                                                            Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde Marienwerder mit den Ortsteilen Marienwerder, Ruhlsdorf und Sophienstädt. Räumlicher Geltungsbereich ist die Gemarkung Marienwerder.

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Marienwerder ist jedermann nach Maßgabe des § 7 FStrG und des § 14 BbgStrG im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zurBenutzung gestattet (Gemeingebrauch).

 

 

 

 

                                                                        § 2

                                                                     Definition

 

Zur öffentlichen Straße im Sinne des BbgStrG gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen (§1 Abs. 4 FStrG und §2 Abs. 2 BbgStrG).

 

 

 

 

                                                                        § 3

                                                 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

 

(1)        Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung nach § 8 FStrG und § 18 BbgStrG, StVO) bedarf der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Sondernutzungen sind u.a.: das Aufstellen von Verkaufswagen, Tischen, Werbeanlagen, Fahrradständern, Bauwagen, Containern; und die Lagerung von Brenn- und Baustoffen; Straßenverkauf (Weihnachtsbäume usw.)

 

                                                                        -2-

 

 

(2)       Das Einräumen von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem             Recht (§ 23 BbgStrG).

 

 

 

                                                                       

                                                                            § 4

                                                                       Erlaubnis

 

(1)       Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsflusses oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.

           

(2)               Die Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer erteilt. Als Erlaubnisnehmer gilt unabhängig

            von der Person des Antragstellers derjenige, der die Sondernutzung letztlich veranlasst und dem die Ausübung der Sondernutzung wirtschaftlich zuzurechnen ist.

                       

(3)       Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Erlaubnisbehörde dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast bei der besonderen Erlaubnis angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

 

(4)       Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.

           

 

(5)               Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in

den Straßenkörper eingebrachten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich ist, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird.

Die Erlaubnisbehörde ist mindestens 5 Tage vor Beginn der Sondernutzung bzw. der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                        -3-

 

 

(6)       Mit dem Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

           

(7)        Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen

obliegenden Maßnahmen in Verzug, so ist die Erlaubnisbehörde nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist berechtigt, die Maßnahmen auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

 

 

 

 

                                                                               § 5

                                                             Versagung und Widerruf

 

(1)        Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen (§18 Abs.2 BbgStrG).

 

            Ein öffentliches Interesse ist besondere gegeben, wenn

            a)         die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde,

            b)         von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,

            c)         städtebauliche und sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden,

d)        Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder

                        Versorgungsanlagen gefährdet würden,

            e)         die Straße eingezogen werden soll,

f)         die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit  oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt, soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist,

g)         der Erlaubnisnehmer nicht bereit ist, dem Straßenbaulastträger die durch die Sondernutzung entstehenden Kosten für die Änderung von Anlagen zu ersetzen oder hierfür angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten.

                                                                                                                                   

(2)       Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn

            a)         die Gründe für ihre Versagung nach Abs. 1 vorliegen,

            b)         der Erlaubnisnehmer die ihm erteilten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,

            c)         der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht zahlt,

            d)         die Notwendigkeit der Inanspruchnahme nicht ausreichend begründet ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                    -4-

 

                                                                                    § 6

                                                                                Haftung

 

(1)       Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Erlaubnis der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

 

(2)       Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Gemeinde dafür, dass die von ihm ausgeübte Benutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seiner Bediensteten oder aus der Verrichtung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden können.

           

(3)       Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält.

Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen der Erlaubnisbehörde vorzulegen.

 

 

 

 

                                                                                    § 7

                                                                             Gebühren

 

(1)        Für Sondernutzungen dieser Satzung werden Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe anliegenden Tarifs erhoben. Das Gleiche gilt für Sondernutzung, die ohne Einholung einer Erlaubnis in Anspruch genommen werden.

           

(2)        Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungssatzungen beträgt 10 € sofern der

            Gebührentarif keine andere Mindestgebühr vorsieht.

Beträgt die beantragte Sondernutzung Bruchteile von Monaten und Wochen, werden die

            Gebühren nach anliegendem Gebührentarif Nr. 3 - 7 nach Tagen berechnet.

 

(3)        Wird der Standplatz zeit- oder teilweise nicht genutzt, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung.

                                                                                                                                                           

(4)        Gebührenschuldner

            1.         Gebührenschuldner sind gleichrangig

                        a)         der Antragsteller,

                        b)         der Erlaubnisnehmer,

            2.         Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet sie als Gesamtschuldner.

                                   

 

                                                                                                           

                                                                        -5-

 

(5)        Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid der Erlaubnisbehörde erhoben. Sie sind fällig bei:

a)         auf Zeit genehmigten Sondernutzungen (länger als 4 Wochen) innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Bescheides,

b)         bei unbefristeten auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig innerhalb von 4 Wochen bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweilszum 01. Februar,

c)         unerlaubten Sondernutzungen rückwirkend ab Beginn der Sondernutzung mit dem doppelten Tarif,

d)         kurzfristigen Sondernutzungen (max. 4 Wochen) sofort bei Erteilung der Erlaubnis.

           

(6)        Gebührenerstattung

1.         Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch

                                    auf Erstattung entrichteter Gebühren.

                        2.         Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die

Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

           

(7)        Für mobile Handelseinrichtungen ortsansässiger Gewerbebetreibender kann die    

            Gebühr halbiert werden.

 

(8)        Gebührenfreiheit

            Für Dienstleistungen im öffentlichen Auftrag kann die Gebühr erlassen werden.

 

 

 

 

 

                                                                        § 8

                                                            Ordnungswidrigkeiten

 

(1)        Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a)        eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzungdurchführt,

b)        Auflagen der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs.1 dieser Satzung, die an die Erlaubnisgeknüpft waren, nicht nachkommt,

            c)         erlaubte Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet und überprüft,

d)         evtl. Änderungen der Anlage auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht durchführt.

           

(2)       Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Abs. 3, 2 Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburgbestimmten Betrages geahndetwerden, soweit sie nicht nach anderem Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

           

(3)       Das Recht auf Erhebung von Sondernutzungsgebühren, von Verwaltungsgebühren sowie Kostenersatz  bleibt von der Zahlung einer Geldbuße unberührt.

 

 

 

 

                                                                        -6-

 

 

                                                                        § 9

                                                                  Inkrafttreten

 

Die" Satzung der Gemeinde Marienwerder über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Marienwerder "( Sondernutzungssatzung )tritt am Tage

nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

ausgefertigt:

 

 

 

Marienwerder, den 26.06.2009                                        

 

 

 

 

 

gez.      Kühne

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeinde Marienwerder                                           Anlage zur ( Sondernutzungssatzung)

                                                                   vom 25.06.2009

 

 

Gebührentarif

 

 

Tarif Nr.

Art der Sondernutzung

Gebühren

 

 

 

1

Umzüge, Aufmärsche, Straßenfeste

15,00 €

 

 

 

2

Geschenk- und Probenverteilung u.ä. täglich

10,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Baustelleneinrichtungsflächen für die Aufstellung von Baubuden, Gerüsten, Arbeitswagen, Baumaschinen und Baustoffe mit und ohne Bauzaun, wöchentlich

-         je m²

-         mindestens jedoch

 

 

 

 1,00 €

15,00 €

 

 

 

4

Werbeanlagen, die mit baul. Anlagen verbunden sind, monatlich

18,00 €

 

 

 

5

Werbeplakate für Veranstaltungen und Feste mit einer Größe bis 3m², wöchentlich

-  je

 

 

 

1,50 €

 

 

 

6

Werbeplakate für Veranstaltungen und Feste mit einer Größe ab 3m², wöchentlich

-  je

 

 

3,00 €

 

 

 

 

7

Verkaufswagen, Tageshändler, Sonderverkaufsaktion, wöchentlich

- je m²

- jedoch mindestens

 

 

  0,70 €

15,00 €

 

 

 

8

sonstige Sondernutzung, täglich

1,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

 

Die

Satzung der Gemeinde Marienwerder über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen der Gemeinde Marienwerder (Sondernutzungssatzung)

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

           

 

 

 

Biesenthal, den 26.06.2009

 

 

 

 

gez.      Kühne

Amtsdirektor