Gemeinde Melchow
SATZUNG
der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes Finowfließ
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S.286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S.202, 207), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004, (GVBl. I/05 S. 50), zuletzt geändert durch Art. 11 G zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. 7. 2009 (GVBl. I S. 262) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, (Nr.08), S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, (Nr.07), S.160) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow in ihrer Sitzung am 04. Mai 2011 folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Finowfließ beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1) Die Gemeinde Melchow ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässer-
unterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBL. I S.14), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008, (GVBl. I/08
S. 62) für diejenigen Flächen in ihrem Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes,
Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, gesetzliches Pflichtmitglied des
Wasser und Bodenverbandes Finowfließ .
Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG
i. V. m. § 40 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) unter anderem die Unterhaltung der Gewässer
II. Ordnung.
2) Die Gemeinde Melchow als Verbandsmitglied hat gemäß Verbandssatzung des Wasser- und
Bodenverbandes Finowfließ dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
Die Beträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2 Gegenstand der Umlage
1) Die Gemeinde Melchow erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den
Wasser- und Bodenverband Finowfließ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der
Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes
oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.
§ 3 Umlageschuldner
1) Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines
Grundstücks im Gemeindegebiet gemäß § 2 der Satzung ist.
2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
3) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei
örtlichen Feststellungen der Amtsverwaltung die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr werden bei der
Erhebung der Umlage erstmals für das Folgejahr berücksichtigt.
4) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Umlagemaßstab
1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche der
Grundstücke eines Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten zum Zeitpunkt der Entstehung der
Umlagepflicht gemäß §6 Abs.2.
2) Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt
eine sachgerechte Schätzung durch die Amtsverwaltung.
§ 5 Umlagesatz
Die Umlage beträgt kalenderjährlichje m² der nach § 4ermittelten Grundstücksfläche
a) im Kalenderjahr 2009 0,000734
b) ab Kalenderjahr 2010 0,000734
§ 6 Fälligkeit
1) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben.
2) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Finowfließ
gegenüber der Gemeinde Melchow für das Kalenderjahr festgesetzt.
3) Die Umlage ist zum 1. Juli jeden Jahres fällig.
4) Die Umlage wird mittels Bescheid durch das Amt Biesenthal-Barnim im Auftrag der
Gemeinde Melchow eingefordert.
§ 7 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Melchow vom 28. Juli 2004 über die Erhebung
zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes Finowfließ außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 24.05.2011.
gez. Kühne
Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Die
SATZUNG
der Gemeinde Melchow zur Umlage der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes Finowfließ
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 04.05.2011
wird im Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim,
Ausgabe Nr. 8 / 2011, Jahrgang Nr. 8 am 26.07.2011
öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, den 24.05.2011
gez. Kühne
Amtsdirektor