Gemeinde Rüdnitz

 

 

 

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

der Gemeinde Rüdnitz

 

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil: Sitzungen der Gemeindevertretung.

 

§ 1       Tagesordnung.

 

§ 2       Einberufung zu den Sitzungen. Pflichten und Obliegenheiten der Gemeindevertreter. Vorlagen.

 

§ 3       Teilnahme an den Sitzungen. Anwesenheitsverzeichnis.

 

§ 4       Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit.

 

§ 5       Beratung.

 

§ 6       Anträge zum Verfahren.

 

§ 7       Anträge zur Sache.

 

§ 8       Abstimmungen.

 

§ 9       Sitzungsleitende Maßnahmen.

 

§ 10     Schriftführer. Niederschrift.

 

 

Zweiter Teil: Fraktionen der Gemeindevertretung.

 

§ 11     Bildung

 

§ 12     Beendigung

 

 

Dritter Teil: Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

 

§ 13     Sitzungen

 

 

 

Vierter Teil: Schlussvorschriften.

 

§ 14     Funktionsbezeichnungen

 

§ 15     Inkrafttreten.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rüdnitz hat am 22. Februar 2011 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

 

Erster Teil: Sitzungen der Gemeindevertretung

 

 

§ 1

Tagesordnung

 

(1)        Der Vorsitzende der Gemeindevertretung hat Angelegenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm von

1. mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder

 

2. einer Fraktion oder

 

3. von dem Amtsdirektor des Amtes Biesenthal-Barnim

 

(Initiativberechtigte) spätestens am 11. Tag vor dem Sitzungstag benannt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Verlangens nach Satz 1 bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung maßgeblich.

 

(2)        Betrifft ein Verlangen nach Absatz 1 eine Angelegenheit, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt, verweist der Vorsitzende der Gemeindevertretung bei der Festsetzung der Tagesordnung auf die Bestimmung des Absatzes 5.

 

(3)        Während der Sitzung kann die Tagesordnung durch Beschluss geändert werden, insbesondere kann

1. die Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung um weitere Angelegenheiten erweitert,

 

2. die Reihenfolge von Tagesordnungspunkten geändert,

 

3. ein Tagesordnungspunkt geteilt oder können Tagesordnungspunkte miteinander verbunden,

 

4. die Zuweisung einer Angelegenheit in den öffentlichen oder nicht öffentlichen Sitzungsteil unter den Voraussetzungen des § 36 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung sowie des § 4 dieser Geschäftsordnung geändert,

 

5. ein Tagesordnungspunkt unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung von der Tagesordnung abgesetzt werden.

 

(4)        In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 (Erweiterung der Tagesordnung) erfolgt vor dem Beschluss über die Erweiterung keine Aussprache in der Sache.

 

(5)        Ist eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit durch Beschluss von der Tagesordnung abzusetzen. Erfolgte die Aufnahme auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1, ist dem betreffenden Initiativberechtigten zunächst Gelegenheit zu geben, das Verlangen zu erläutern. Die Absetzung hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 35 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung zu erfolgen.

 

§ 2

Einberufung zu den Sitzungen. Obliegenheiten der Gemeindevertreter. Vorlagen

 

(1)        Die Gemeindevertreter und der Amtsdirektor werden zu den Sitzungen der Gemeindevertretung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung schriftlich eingeladen.

 

(2)        Die Ladung muss den Gemeindevertretern und dem Amtsdirektor mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Enthält die Tagesordnung einen Punkt, dessen Behandlung keinen Aufschub duldet, so muss den Gemeindevertretern und dem Amtsdirektor die schriftliche Einladung mindestens 24 Stunden vor dem Sitzungstag zugehen (verkürzte Ladungsfrist).

 

(3)        Soweit sich für einen Gemeindevertreter oder für den Amtsdirektor im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Bestimmungen

 

1. der §§ 34 (Einberufung) oder 35 (Tagesordnung) der Brandenburgischen Kommunalverfassung oder

 

2. der Absätze 1 oder 2

 

ergeben, trifft diesen Gemeindevertretern beziehungsweise den Amtsdirektor die Obliegenheit, den Vorsitzenden der Gemeindevertretung über den Verstoß unverzüglich zu unterrichten. Eine Verletzung von Obliegenheiten liegt auch vor, wenn ein Gemeindevertreter beziehungsweise der Amtsdirektor einen Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen grob fahrlässig nicht erkennt und die Unterrichtung deswegen unterbleibt.

 

(4)        Hat der Amtsdirektor Mitgliedern der Gemeindevertretung zur Vorbereitung der Beschlüsse zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Vorlagen überlassen (§§ 140 Absatz 1, 54 Absatz 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung), kann er diese unmittelbar nach Beendigung der Sitzung der Gemeindevertretung zurückverlangen, sofern die jeweilige Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurde.

 

 

 

§ 3

Teilnahme. Anwesenheitsverzeichnis.

 

(1)        Ein Gemeindevertreter, der

 

1. an einer Sitzung nicht oder nicht von Beginn an teilnehmen kann

oder

2. gemäß §§ 31 Absatz 2, 23 der Brandenburgischen Kommunalverfassung an der Sitzung teilweise nicht teilnehmen darf,

 

hat er den Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem betreffenden Umstand hierüber zu unterrichten.

 

(2)        Der Schriftführer (§ 10) führt das Anwesenheitsverzeichnis, in das sich die Gemeindevertreter durch Unterschrift zu Beginn der Sitzung oder sonst unmittelbar nach ihrem Eintreffen einzutragen haben.

 

(3)        Möchte ein Gemeindevertreter eine Sitzung vorzeitig verlassen, hat dieses den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Schriftführer hierüber zu unterrichten.

§ 4

Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit

 

(1)        Zu den öffentlich zu behandelnden Gegenständen zählt die Beratung und Abstimmung u.a. über

1. die Ausübung des Vorkaufsrechts (§§ 27 ff. des  Baugesetzbuchs) sowie

 

2. die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuchs.

 

(2)        Nicht öffentlich sind insbesondere zu behandeln

 

1. Personalangelegenheiten in Bezug auf einzelne Bedienstete oder Bewerber,

 

2. Abgaben- und Entgeltangelegenheiten in Bezug auf einzelne Personen,

 

3. die Beratung von Vergabeangelegenheiten, soweit vergaberechtlich eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht oder berechtigte Interessen Beteiligter eine nicht öffentliche Behandlung erfordern,

 

4. privatrechtliche Grundstücksangelegenheiten, insbesondere

a) der Kauf eines Grundstücks,

 

b) der Verkauf oder die Verpachtung eines Grundstücks, soweit berechtigte Interessen eines Beteiligten eine nicht öffentliche Behandlung erfordern,

 

5. sonstige Rechtsgeschäfte mit Personen und Personenvereinigungen,

 

6. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit  Ausnahme der Behandlung nicht individueller Angelegenheiten,

 

7. Angelegenheiten, im Rahmen deren Erörterung  Sozialdaten im Sinne der §§ 67 ff. SGB X offenbart werden.

 

Satz 1 gilt nicht, soweit schützenswerte Interessen von Personen oder Personenvereinigungen einer öffentlichen Behandlung im Einzelfall nicht entgegenstehen.

 

 

 

§ 5

Beratung

 

(1)        Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Nummerierung auf und stellt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die jeweilige Angelegenheit zur Beratung.

 

(2)        Wird eine Angelegenheit aufgrund eines Verlangens nach § 1 Absatz 1 beraten, so ist dem betreffenden Initiativberechtigten zunächst Gelegenheit zu geben, das Verlangen zu erläutern.

 

(3)        Redebeiträge sind eindeutig durch Handzeichen anzumelden. Die Anmeldung ist zulässig, sofern die aufgerufene Angelegenheit noch nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung erteilt den Gemeindevertretern beziehungsweise dem Amtsdirektor sodann in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen das Wort, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

 

Zu demselben Punkt der Tagesordnung soll einem Gemeindevertreter beziehungsweise dem Amtsdirektor das Wort nicht mehr als dreimal erteilt werden. Der Redner darf während des Redebeitrags nicht unterbrochen werden; dies gilt nicht für sitzungsleitende Maßnahmen.

 

(4)        Die regelmäßige Höchstredezeit eines Gemeindevertreter beziehungsweise des Amtsdirektors zu dem jeweils beratenen Punkt der Tagesordnung beträgt 10 Minuten. Sofern ein Punkt der Tagesordnung untergliedert ist, gelten die Unterpunkte nicht als eigenständiger Punkt der Tagesordnung. Abweichend von Satz 1 kann der Vorsitzende der Gemeindevertretung für den jeweiligen Redner auf dessen Antrag eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstredezeit zulassen, sofern die Bedeutung des Gegenstands oder der Verlauf der Beratung dies als sachgerecht erscheinen lassen.

 

(5)        Bei der Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 4 (regelmäßige Höchstzahl von Redebeiträgen) sowie des Absatzes 4 (regelmäßige Höchstredezeit) nicht zu berücksichtigen sind Berichte und Informationen des ehrenamtlichen Bürgermeisters, der Ausschüsse sowie der Amtsverwaltung.

 

(6)        Die Beratung wird durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung beendet.

 

 

 

§ 6

Anträge zum Verfahren

 

(1)        Anträge zum Verfahren, insbesondere Anträge auf

 

1. Änderung der Tagesordnung, namentlich auf

 

a) Aufnahme einer weiteren Angelegenheit in die Tagesordnung (§ 1 Absatz 3

Nummer 1),

 

b) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung (§ 1 Absatz 3 Nummer 5) oder

 

c) eine sonstige Änderung der Tagesordnung (§ 1 Absatz 3),

 

2. eine bestimmte Behandlung einer Angelegenheit während ihrer Beratung (§ 5), namentlich auf

a) Nichtzulassung weiterer Meldungen zu Redebeiträgen („Schluss der Rednerliste“),

 

b) Verweisung einer Angelegenheit oder eines Antrags zur Beratung an einen Ausschuss,

 

c) Vertagung eines Beratungsgegenstandes auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung; soweit ein Punkt der Tagesordnung untergliedert ist, kann sich die Vertagung auf einzelne Untergliederungen beschränken,

 

3. namentliche Abstimmung,

 

4. Unterbrechung der Sitzung,

 

können in einer Sitzung von einem Gemeindevertreter oder dem Amtsdirektor jederzeit gestellt werden.

 

(2)        Wird der Antrag nach Absatz 1 während der Beratung einer Angelegenheit (§ 5) gestellt, so ist diese zunächst zu unterbrechen. Der Antragsteller kann den Antrag mündlich begründen. Sodann ist höchstens einem Gemeindevertreter, der sich gegen die Annahme des Antrags aussprechen möchte, oder dem in demselben Sinn votierenden Amtsdirektor auf Verlangen das Wort zu erteilen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. Werden zu einem Gegenstand mehrere Anträge nach Absatz 1 gestellt, so ist in dem Verfahren nach den vorangehenden Sätzen der jeweils weiter gehende Antrag zuerst zu behandeln.

 

(3)        Handelt es sich um einen Antrag

 

1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b (Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung), so ist sicherzustellen, dass vor der Behandlung des Antrags das Erläuterungsrecht nach § 5 Absatz 2 eingeräumt wird,

 

2. nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b (Verweisung an einen Ausschuss) oder c (Vertagung), so ist sicherzustellen, dass vor der Abstimmung nach Absatz 2 Satz 4 jeder Gemeindevertreter und der Amtsdirektor Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.

 

 

 

§ 7

Anträge zur Sache

 

(1)        Anträge, mit denen im Wege einer Abstimmung (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung) eine Entscheidung in der Sache herbeigeführt werden soll (Anträge zur Sache) können von einem Gemeindevertreter und dem Amtsdirektor jederzeit gestellt werden. Sie müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussvorschlag enthalten. Mündliche Anträge in der Sitzung können nur zur Niederschrift gestellt werden. Sie sind nur zulässig, wenn der Antragsteller vor der Antragstellung ausdrücklich und eindeutig ankündigt, nunmehr einen Antrag zur Niederschrift zu stellen.

 

(2)        Wird ein Antrag zur Sache gestellt, der mit demselben Inhalt innerhalb der letzten sechs Monate von demselben oder einem anderen Antragsteller gestellt und durch Beschluss abgelehnt wurde, beschließt die Gemeindevertretung zunächst, ob die Behandlung des Antrags zugelassen wird.

 

 

 

§ 8

Abstimmungen

 

(1)        Nach Beendigung der Beratung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die zu einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Sache (§ 7) zur Abstimmung. Wurden mehrere solcher Anträge gestellt, so hat der jeweils weiter gehende Antrag Vorrang.

 

(2)        Auf Verlangen mindestens eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion ist über einen Antrag zum Verfahren (§ 6) oder zur Sache (§ 7) namentlich abzustimmen (§ 39  Absatz 1 Satz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung).

Bei namentlicher Abstimmung werden die Gemeindevertreter in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen zur Stimmabgabe aufgerufen. Das Votum des Aufgerufenen ist in der Niederschrift zu vermerken.

 

(3)        Das Ergebnis der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bekannt gegeben.

 

 

 

§ 9

Sitzungsleitende Maßnahmen

 

(1)        Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann

 

1. einen Redner zur Sache rufen,

 

2. einen Sitzungsteilnehmer zur Ordnung rufen.

 

(2)        Wurde ein Gemeindevertreter während einer Sitzung zweimal zur Sache oder einmal zur Ordnung gerufen, kann ihm der Vorsitzende der Gemeindevertretung an Stelle eines weiteren Rufs zur Sache oder zur Ordnung für die weitere Behandlung des zu diesem Zeitpunkt behandelten Tagesordnungspunktes das Rederecht entziehen.

 

(3)        Sitzungsleitende Maßnahmen des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Ruf zur Sache, Ruf zur Ordnung, Entzug des Rederechts, Verweis aus dem Sitzungsraum) müssen im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein.

 

 

 

§ 10

Schriftführer. Niederschrift.

 

(1)     Sofern ein Bediensteter des Amtes durch Beschluss der Gemeindevertretung zum Schriftführer bestellt werden soll, bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem Amtsdirektor.

 

(2)        Die Niederschrift muss enthalten

 

1. Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung sowie den Zeitraum einer etwaigen Unterbrechung der Sitzung,

 

2. die Namen der Sitzungsteilnehmer; dies gilt auch für Personen, die als Bedienstete des Amtes oder Sachverständiger in der nicht öffentlichen Sitzung anwesend sind; Nichtanwesenheit, Verspätungen und vorzeitiges Verlassen der Sitzung sind zu vermerken,

 

3. die maßgebliche Tagesordnung sowie die in der Sitzung behandelten Gegenstände,

 

4. die gestellten Anträge zum Verfahren und zur Sache sowie die unterbreiteten Wahlvorschläge,

 

5. die Ergebnisse der Abstimmungen, den Wortlaut der Beschlüsse und den Namen der Gewählten.

 

(3)        Jedem Gemeindevertreter sowie dem Amtsdirektor ist zusammen mit der Einladung (§ 2 Absätze 1 und 2) eine Kopie der unterzeichneten Niederschrift der vorangegangenen Sitzung zuzuleiten.

 

 

 

 

 

 

Zweiter Teil: Fraktionen der Gemeindevertretung

 

§ 11

Bildung

 

(1)     Die Bildung einer Fraktion ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung durch den Vorstand oder den Vorsitzenden der Fraktion unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss enthalten

1. den Namen der Fraktion,

 

2. die Namen der Mitglieder der Fraktion,

 

3. die Namen der Mitglieder des Vorstands oder die Namen des Vorsitzenden der Fraktion und seiner Stellvertreter,

 

4. eine Kopie des Fraktionsstatuts oder der Fraktionsgeschäftsordnung, sofern ein solches Regelwerk vorhanden ist,

 

5. die Angabe, durch wen die Fraktion rechtsverbindlich vertreten wird.

 

Satz 1 gilt entsprechend für nach Bildung der Fraktion eintretende Änderungen.

 

(2)     Scheidet ein Gemeindevertreter aus einer Fraktion aus, sind die durch die Fraktion gespeicherten personenbezogenen Daten des Gemeindevertreters sicher und dauerhaft zu löschen.

 

 

 

§ 12

Beendigung

 

(1)     Die Auflösung einer Fraktion ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung durch den Vorstand oder den Vorsitzenden der Fraktion unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss den Zeitpunkt, zu dem die Auflösung wirksam wird, enthalten.

 

(2)     Wird eine Fraktion aufgelöst oder endet ihre Existenz in sonstiger Weise, gilt § 11 Absatz 2 (Datenlöschung) für sämtliche durch sie gespeicherten personenbezogenen Daten entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritter Teil: Sitzungen der Ausschüsse

 

 

§ 13

Sitzungen

 

(1)     Auf die Sitzungen der Ausschüsse finden die für die Sitzungen der Gemeindevertretung geltenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

 

(2)     Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch den Amtsdirektor in geeigneter Weise unterrichtet werden.

 

(3)     Erfolgt die Unterrichtung entsprechend § 3 Absatz 1 (Nichtteilnahme oder Teilnahme nicht von Beginn an oder Teilnahme nicht zu einzelnen Gegenständen) erst nach dem Zugang der Einladung (entsprechend § 2 Absätze 1 und 2), so hat das verhinderte Mitglied in den Fällen entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 1 die ihm vorliegenden und in den Fällen entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 die ihm zu dem betreffenden Gegenstand vorliegenden Sitzungsunterlagen gleichzeitig seinem Stellvertreter zuzuleiten.

 

(4)     Die Bestimmungen über die Höchstredezeit (§ 5 Absatz 4) gelten nicht für Ausschüsse.

 

 

 

 

Vierter Teil: Schlussvorschriften

 

 

§ 14

Funktionsbezeichnungen

 

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher
oder männlicher Form geführt.

 

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung hierüber in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rüdnitz vom 26.03.2009 außer Kraft.

 

 

 

 

Ausgefertigt:

 

Rüdnitz,  den 22.02.2011

 

 

Gez.    Straube

Vorsitzende der Gemeindevertretung