Gemeinde Rüdnitz
Geschäftsordnung
der Gemeindevertretung
der
Gemeinde Rüdnitz
Inhaltsübersicht
Erster
Teil: Sitzungen der Gemeindevertretung.
§ 1 Tagesordnung.
§ 2 Einberufung
zu den Sitzungen. Pflichten und Obliegenheiten der Gemeindevertreter. Vorlagen.
§ 3 Teilnahme
an den Sitzungen. Anwesenheitsverzeichnis.
§ 4 Öffentlichkeit
und Nichtöffentlichkeit.
§ 5 Beratung.
§ 6 Anträge
zum Verfahren.
§ 7 Anträge
zur Sache.
§ 8 Abstimmungen.
§ 9 Sitzungsleitende
Maßnahmen.
§ 10 Schriftführer.
Niederschrift.
Zweiter
Teil: Fraktionen der Gemeindevertretung.
§ 11 Bildung
§ 12 Beendigung
Dritter
Teil: Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.
§ 13 Sitzungen
Vierter
Teil: Schlussvorschriften.
§ 14 Funktionsbezeichnungen
§ 15 Inkrafttreten.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Rüdnitz hat am 22. Februar 2011 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Erster
Teil: Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 1
Tagesordnung
(1) Der
Vorsitzende der Gemeindevertretung hat Angelegenheiten in die Tagesordnung aufzunehmen,
die ihm von
1. mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der
Gemeindevertretung oder
2. einer Fraktion oder
3. von dem Amtsdirektor des Amtes Biesenthal-Barnim
(Initiativberechtigte) spätestens am 11. Tag vor dem Sitzungstag
benannt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Verlangens nach
Satz 1 bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung maßgeblich.
(2) Betrifft
ein Verlangen nach Absatz 1 eine Angelegenheit, die nicht in die Zuständigkeit
der Gemeinde fällt, verweist der Vorsitzende der Gemeindevertretung bei der
Festsetzung der Tagesordnung auf die Bestimmung des Absatzes 5.
(3) Während
der Sitzung kann die Tagesordnung durch Beschluss geändert werden, insbesondere
kann
1. die Tagesordnung unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 Satz 1
der Brandenburgischen Kommunalverfassung um weitere Angelegenheiten erweitert,
2. die Reihenfolge von Tagesordnungspunkten geändert,
3. ein Tagesordnungspunkt geteilt oder können Tagesordnungspunkte miteinander
verbunden,
4. die Zuweisung einer Angelegenheit in den öffentlichen oder nicht
öffentlichen Sitzungsteil unter den Voraussetzungen des § 36 Absatz 2 Sätze 1
und 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung sowie des § 4 dieser Geschäftsordnung
geändert,
5. ein Tagesordnungspunkt unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 2
Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung von der Tagesordnung abgesetzt
werden.
(4) In
den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 (Erweiterung der Tagesordnung) erfolgt vor
dem Beschluss über die Erweiterung keine Aussprache in der Sache.
(5) Ist
eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den
Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, hat die Gemeindevertretung die
Angelegenheit durch Beschluss von der Tagesordnung abzusetzen. Erfolgte die
Aufnahme auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1, ist dem betreffenden
Initiativberechtigten zunächst Gelegenheit zu geben, das Verlangen zu erläutern.
Die Absetzung hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 35 Absatz 2 Satz 3 der
Brandenburgischen Kommunalverfassung zu erfolgen.
§ 2
Einberufung
zu den Sitzungen. Obliegenheiten der Gemeindevertreter. Vorlagen
(1) Die Gemeindevertreter
und der Amtsdirektor werden zu den Sitzungen der Gemeindevertretung unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung schriftlich eingeladen.
(2) Die Ladung muss den
Gemeindevertretern und dem Amtsdirektor mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag
zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Enthält die Tagesordnung einen Punkt,
dessen Behandlung keinen Aufschub duldet, so muss den Gemeindevertretern und
dem Amtsdirektor die schriftliche Einladung mindestens 24 Stunden vor dem
Sitzungstag zugehen (verkürzte Ladungsfrist).
(3) Soweit sich für einen Gemeindevertreter
oder für den Amtsdirektor im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
die Bestimmungen
1. der §§ 34
(Einberufung) oder 35 (Tagesordnung) der Brandenburgischen Kommunalverfassung
oder
2. der Absätze 1
oder 2
ergeben, trifft
diesen Gemeindevertretern beziehungsweise den Amtsdirektor die Obliegenheit,
den Vorsitzenden der Gemeindevertretung über den Verstoß unverzüglich zu
unterrichten. Eine Verletzung von Obliegenheiten liegt auch vor, wenn ein Gemeindevertreter
beziehungsweise der Amtsdirektor einen Verstoß gegen die in Satz 1 genannten
Bestimmungen grob fahrlässig nicht erkennt und die Unterrichtung deswegen unterbleibt.
(4) Hat der Amtsdirektor
Mitgliedern der Gemeindevertretung zur Vorbereitung der Beschlüsse zu einzelnen
Punkten der Tagesordnung Vorlagen überlassen (§§ 140 Absatz 1, 54 Absatz 1 Nr.
1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung), kann er diese unmittelbar nach
Beendigung der Sitzung der Gemeindevertretung zurückverlangen, sofern die
jeweilige Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurde.
§ 3
Teilnahme. Anwesenheitsverzeichnis.
(1) Ein Gemeindevertreter, der
1. an einer Sitzung nicht oder nicht von Beginn an teilnehmen kann
oder
2. gemäß §§ 31 Absatz 2, 23 der Brandenburgischen Kommunalverfassung an
der Sitzung teilweise nicht teilnehmen darf,
hat er den Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich nach
Erlangung der Kenntnis von dem betreffenden Umstand hierüber zu unterrichten.
(2) Der
Schriftführer (§ 10) führt das Anwesenheitsverzeichnis, in das sich die Gemeindevertreter
durch Unterschrift zu Beginn der Sitzung oder sonst unmittelbar nach ihrem
Eintreffen einzutragen haben.
(3) Möchte ein Gemeindevertreter eine Sitzung vorzeitig verlassen,
hat dieses den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Schriftführer
hierüber zu unterrichten.
§ 4
Öffentlichkeit
und Nichtöffentlichkeit
(1) Zu
den öffentlich zu behandelnden Gegenständen zählt die Beratung und Abstimmung
u.a. über
1. die Ausübung des Vorkaufsrechts (§§ 27 ff. des Baugesetzbuchs) sowie
2. die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuchs.
(2) Nicht öffentlich sind insbesondere zu
behandeln
1. Personalangelegenheiten in Bezug auf einzelne Bedienstete oder
Bewerber,
2. Abgaben- und Entgeltangelegenheiten in Bezug auf einzelne Personen,
3. die Beratung von Vergabeangelegenheiten, soweit vergaberechtlich
eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht oder berechtigte Interessen Beteiligter
eine nicht öffentliche Behandlung erfordern,
4. privatrechtliche Grundstücksangelegenheiten, insbesondere
a) der Kauf eines Grundstücks,
b) der Verkauf oder die Verpachtung eines Grundstücks, soweit
berechtigte Interessen eines Beteiligten eine nicht öffentliche Behandlung erfordern,
5. sonstige Rechtsgeschäfte mit Personen und Personenvereinigungen,
6. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Behandlung
nicht individueller Angelegenheiten,
7. Angelegenheiten, im Rahmen deren Erörterung Sozialdaten im Sinne der §§ 67 ff. SGB X offenbart
werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit schützenswerte Interessen von Personen oder
Personenvereinigungen einer öffentlichen Behandlung im Einzelfall nicht entgegenstehen.
§ 5
Beratung
(1) Der
Vorsitzende der Gemeindevertretung ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung
in der Reihenfolge ihrer Nummerierung auf und stellt, sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, die jeweilige Angelegenheit zur Beratung.
(2) Wird
eine Angelegenheit aufgrund eines Verlangens nach § 1 Absatz 1 beraten, so ist
dem betreffenden Initiativberechtigten zunächst Gelegenheit zu geben, das Verlangen
zu erläutern.
(3) Redebeiträge
sind eindeutig durch Handzeichen anzumelden. Die Anmeldung ist zulässig, sofern
die aufgerufene Angelegenheit noch nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Der
Vorsitzende der Gemeindevertretung erteilt den Gemeindevertretern
beziehungsweise dem Amtsdirektor sodann in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen
das Wort, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen
wird.
Zu demselben Punkt der Tagesordnung soll einem Gemeindevertreter beziehungsweise dem Amtsdirektor das Wort nicht mehr als
dreimal erteilt werden. Der Redner darf während des Redebeitrags nicht
unterbrochen werden; dies gilt nicht für sitzungsleitende Maßnahmen.
(4) Die regelmäßige Höchstredezeit eines Gemeindevertreter
beziehungsweise des Amtsdirektors zu dem jeweils beratenen Punkt der
Tagesordnung beträgt 10 Minuten. Sofern ein Punkt der Tagesordnung untergliedert ist, gelten die Unterpunkte nicht
als eigenständiger Punkt der Tagesordnung. Abweichend von Satz 1 kann der Vorsitzende der Gemeindevertretung für
den jeweiligen Redner auf dessen Antrag eine Überschreitung der regelmäßigen
Höchstredezeit zulassen, sofern die Bedeutung des Gegenstands oder der Verlauf
der Beratung dies als sachgerecht erscheinen lassen.
(5) Bei
der Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 4 (regelmäßige Höchstzahl
von Redebeiträgen) sowie des Absatzes 4 (regelmäßige Höchstredezeit) nicht zu
berücksichtigen sind Berichte und Informationen des ehrenamtlichen
Bürgermeisters, der Ausschüsse sowie der Amtsverwaltung.
(6) Die Beratung wird durch den Vorsitzenden
der Gemeindevertretung beendet.
§ 6
Anträge
zum Verfahren
(1) Anträge zum Verfahren, insbesondere Anträge
auf
1. Änderung der Tagesordnung, namentlich auf
a) Aufnahme einer weiteren Angelegenheit in die
Tagesordnung (§ 1 Absatz 3
Nummer 1),
b) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung (§ 1 Absatz 3 Nummer
5) oder
c) eine sonstige Änderung der Tagesordnung (§ 1 Absatz
3),
2. eine bestimmte Behandlung einer Angelegenheit während ihrer Beratung
(§ 5), namentlich auf
a) Nichtzulassung weiterer Meldungen zu
Redebeiträgen (Schluss der Rednerliste),
b) Verweisung einer Angelegenheit oder eines Antrags zur Beratung an
einen Ausschuss,
c) Vertagung eines Beratungsgegenstandes auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzung; soweit ein Punkt der Tagesordnung untergliedert ist, kann
sich die Vertagung auf einzelne Untergliederungen beschränken,
3. namentliche Abstimmung,
4. Unterbrechung der Sitzung,
können in einer Sitzung von einem Gemeindevertreter oder dem Amtsdirektor jederzeit gestellt werden.
(2) Wird
der Antrag nach Absatz 1 während der Beratung einer Angelegenheit (§ 5)
gestellt, so ist diese zunächst zu unterbrechen. Der Antragsteller kann den
Antrag mündlich begründen. Sodann ist höchstens einem Gemeindevertreter, der sich gegen die Annahme des Antrags aussprechen
möchte, oder dem in
demselben Sinn votierenden Amtsdirektor auf Verlangen das Wort zu erteilen. Danach ist über den
Antrag abzustimmen. Werden zu
einem Gegenstand mehrere Anträge nach Absatz 1 gestellt, so ist in dem
Verfahren nach den vorangehenden Sätzen der jeweils weiter gehende Antrag
zuerst zu behandeln.
(3) Handelt es sich um einen Antrag
1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b (Absetzung einer
Angelegenheit von der Tagesordnung), so ist sicherzustellen, dass vor der
Behandlung des Antrags das Erläuterungsrecht nach § 5 Absatz 2 eingeräumt wird,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b (Verweisung an einen Ausschuss) oder c (Vertagung), so ist sicherzustellen, dass vor der
Abstimmung nach Absatz 2 Satz 4 jeder Gemeindevertreter
und der Amtsdirektor Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.
§ 7
Anträge
zur Sache
(1) Anträge,
mit denen im Wege einer Abstimmung (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen
Kommunalverfassung) eine Entscheidung in der Sache herbeigeführt werden soll
(Anträge zur Sache) können von einem Gemeindevertreter und dem Amtsdirektor
jederzeit gestellt werden. Sie müssen einen abstimmungsfähigen
Beschlussvorschlag enthalten. Mündliche Anträge in der Sitzung können nur zur
Niederschrift gestellt werden. Sie sind nur zulässig, wenn der Antragsteller
vor der Antragstellung ausdrücklich und eindeutig ankündigt, nunmehr einen
Antrag zur Niederschrift zu stellen.
(2) Wird
ein Antrag zur Sache gestellt, der mit demselben Inhalt innerhalb der letzten
sechs Monate von demselben oder einem anderen Antragsteller gestellt und durch
Beschluss abgelehnt wurde, beschließt die Gemeindevertretung zunächst, ob die
Behandlung des Antrags zugelassen wird.
§ 8
Abstimmungen
(1) Nach
Beendigung der Beratung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die zu
einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Sache (§ 7) zur Abstimmung.
Wurden mehrere solcher Anträge gestellt, so hat der jeweils weiter gehende
Antrag Vorrang.
(2) Auf Verlangen mindestens eines Drittels der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion ist über einen Antrag zum Verfahren (§ 6)
oder zur Sache (§ 7) namentlich abzustimmen (§ 39 Absatz 1 Satz 4 der Brandenburgischen
Kommunalverfassung).
Bei namentlicher Abstimmung werden die Gemeindevertreter
in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen zur Stimmabgabe aufgerufen.
Das Votum des Aufgerufenen ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung
bekannt gegeben.
§ 9
Sitzungsleitende
Maßnahmen
(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung
kann
1. einen Redner zur Sache rufen,
2. einen Sitzungsteilnehmer zur Ordnung rufen.
(2) Wurde
ein Gemeindevertreter während einer Sitzung zweimal zur Sache oder einmal zur
Ordnung gerufen, kann ihm der Vorsitzende der Gemeindevertretung an Stelle
eines weiteren Rufs zur Sache oder zur Ordnung für die weitere Behandlung des
zu diesem Zeitpunkt behandelten Tagesordnungspunktes das Rederecht entziehen.
(3) Sitzungsleitende
Maßnahmen des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Ruf zur Sache, Ruf zur
Ordnung, Entzug des Rederechts, Verweis aus dem Sitzungsraum) müssen im
Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein.
§ 10
Schriftführer.
Niederschrift.
(1) Sofern
ein Bediensteter des Amtes durch Beschluss der Gemeindevertretung zum
Schriftführer bestellt werden soll, bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem
Amtsdirektor.
(2) Die Niederschrift muss enthalten
1. Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung sowie den
Zeitraum einer etwaigen Unterbrechung der Sitzung,
2. die Namen der Sitzungsteilnehmer; dies gilt auch für Personen, die
als Bedienstete des Amtes oder Sachverständiger in der nicht öffentlichen
Sitzung anwesend sind; Nichtanwesenheit, Verspätungen und vorzeitiges Verlassen
der Sitzung sind zu vermerken,
3. die maßgebliche Tagesordnung sowie die in der Sitzung behandelten Gegenstände,
4. die gestellten Anträge zum Verfahren und zur Sache sowie die
unterbreiteten Wahlvorschläge,
5. die Ergebnisse der Abstimmungen, den Wortlaut der Beschlüsse und den
Namen der Gewählten.
(3) Jedem
Gemeindevertreter sowie dem Amtsdirektor ist zusammen mit der Einladung (§ 2 Absätze
1 und 2) eine Kopie der unterzeichneten Niederschrift der vorangegangenen
Sitzung zuzuleiten.
Zweiter
Teil: Fraktionen der Gemeindevertretung
§ 11
Bildung
(1) Die
Bildung einer Fraktion ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung durch den
Vorstand oder den Vorsitzenden der Fraktion unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Mitteilung muss enthalten
1. den Namen der Fraktion,
2. die Namen der Mitglieder der Fraktion,
3. die Namen der Mitglieder des Vorstands oder die Namen des
Vorsitzenden der Fraktion und seiner Stellvertreter,
4. eine Kopie des Fraktionsstatuts oder der Fraktionsgeschäftsordnung,
sofern ein solches Regelwerk vorhanden ist,
5. die Angabe, durch wen die Fraktion rechtsverbindlich vertreten wird.
Satz 1 gilt entsprechend für nach Bildung der Fraktion eintretende Änderungen.
(2) Scheidet ein Gemeindevertreter aus einer Fraktion aus, sind die durch die Fraktion
gespeicherten personenbezogenen Daten des Gemeindevertreters
sicher und dauerhaft zu löschen.
§ 12
Beendigung
(1) Die
Auflösung einer Fraktion ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung durch den
Vorstand oder den Vorsitzenden der Fraktion unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Mitteilung muss den Zeitpunkt, zu dem die Auflösung wirksam
wird, enthalten.
(2) Wird
eine Fraktion aufgelöst oder endet ihre Existenz in sonstiger Weise, gilt § 11
Absatz 2 (Datenlöschung) für sämtliche durch sie gespeicherten
personenbezogenen Daten entsprechend.
Dritter Teil: Sitzungen
der Ausschüsse
§ 13
Sitzungen
(1) Auf
die Sitzungen der Ausschüsse finden die für die Sitzungen der Gemeindevertretung
geltenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit
nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die
Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der
Ausschüsse durch den Amtsdirektor in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(3) Erfolgt
die Unterrichtung entsprechend § 3 Absatz 1 (Nichtteilnahme oder Teilnahme
nicht von Beginn an oder Teilnahme nicht zu einzelnen Gegenständen) erst nach
dem Zugang der Einladung (entsprechend § 2 Absätze 1 und 2), so hat das
verhinderte Mitglied in den Fällen entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 1 die ihm
vorliegenden und in den Fällen entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 die ihm zu
dem betreffenden Gegenstand vorliegenden Sitzungsunterlagen gleichzeitig seinem
Stellvertreter zuzuleiten.
(4) Die Bestimmungen über die Höchstredezeit
(§ 5 Absatz 4) gelten nicht für Ausschüsse.
Vierter Teil:
Schlussvorschriften
§ 14
Funktionsbezeichnungen
Die in
dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher
oder männlicher Form geführt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung hierüber in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Rüdnitz vom 26.03.2009 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Rüdnitz, den 22.02.2011
Gez. Straube
Vorsitzende
der Gemeindevertretung