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Meldewesen
Frau Wegener
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 13
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: wegener@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101
Auskunft aus dem Melderegister
Werden Personen gesucht, kann durch nicht-öffentliche Stellen und Personen ein Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister gestellt werden. Die gesuchte Person muss im Bereich des Amtes Biesenthal-Barnim gemeldet oder gemeldet gewesen sein. Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin erteilt werden. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Eine Melderegisterauskunft kann nicht erteilt werden, wenn die betroffene Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder für sie eine Auskunftssperre eingerichtet wurde.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Darüber hinaus kann eine Melderegisterauskunft nur dann erteilt werden, wenn der oder die Auskunftsbegehrende erklärt, die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, dass die betroffene Person in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt hat.
Bei Melderegisterauskünften unterscheidet man nach:
- einfachen Melderegisterauskünften
- erweiterten Melderegisterauskünften
Bei der einfachen Melderegisterauskunft darf mitgeteilt werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. derzeitige Anschriften
Bei der erweiterten Melderegisterauskunft darf zusätzlich mitgeteilt werden:
5. frühere Namen
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
8. derzeitige Staatsangehörigkeiten
9. frühere Anschriften
10. Einzugsdatum und Auszugsdatum
11. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
12. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
13. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Vom Auskunftsersuchenden muss bei der Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft das berechtigte Interesse glaubhaft gemacht werden.
Eine neutrale Antwort erhalten Sie, sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann.
Gründe dafür sind:
- eingetragene Auskunftssperre im Melderegister
- eingetragener Sperrvermerk im Melderegister
- die gesuchte Person kann nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden
- die gesuchte Person ist oder war nie im Bereich des Amtes Biesenthal-Barnim gemeldet
Gebühren
- einfache Melderegisterauskunft 12,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft 14,50 €
Benötigte Unterlagen/Formulare
- schriftlicher Antrag
- Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses bei erweiterter Melderegisterauskunft
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 44 / § 45 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales - Tarifstelle 2.1