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Meldewesen
Frau Wegener
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 13
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: wegener@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101
Beantragung von Führungszeugnissen
Beantragung von Führungszeugnissen / Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Ein Führungszeugnis (FZ) ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Straftaten (Vorstrafen) einer Person ab dem 14. Lebensjahr. Die Beantragung erfolgt in der zuständigen Meldestelle. Der Antrag geht von dort an das Strafzentralregister, Bundesamt für Justiz in Bonn, wo das Führungszeugnis ausgestellt und an seinen Bestimmungsort versandt wird. Bei der Beantragung muss die benötigte Belegart angegeben werden. Bei der Antragstellung eines erweiterten Führungszeugnis ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnissen vorliegen. Bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.
Folgende Belegarten sind möglich:
- "NB" Führungszeugnis für eigene Zwecke
- "OB" Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- "NE" erweitertes Führungszeugnis für eigene Zwecke
- "OE" erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) dokumentiert Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften und dient dem Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit.
Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Gewerbezentralregisterauszug
Seit dem 01.09.2014 ist die Beantragung auch Online möglich. Sie benötigen dafür den neuen elektronischen Personalausweis mit eingeschalteter Onlinefunktion und ein Ausweislesegerät. Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des Bundesamtes für Justiz zu erreichen: www.bundesjustizamt.de
Bearbeitungszeit
Bis zu zwei Wochen
Formulare | Downloads
Kosten
Es ist eine Gebühr von 13,00 € bei der Antragstellung zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gewerbeordnung (GewO)