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Gewerbebereich
Gewerbeanzeige (Gewerbean-,-um-,-abmeldung)
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Sprechzeiten der Amtsverwaltung: |
Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) |
--> Gewerbeanmeldung (pdf) --> Beiblatt zur Gewerbeanmeldung (pdf) |
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG). Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist. Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 54 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist. |
Kosten |
* natürliche Person: 26,00 € * juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 31,00 € * für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 13,00 € - beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 € Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich! |
Gewerbeummeldung |
--> Gewerbeummeldung (pdf) --> Beiblatt zur Gewerbeanmeldung (pdf) |
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG). Die Gewerbeummeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 54 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist. |
Kosten |
* natürliche und juristische Personen: 20,00 € Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich! |
Gewerbeabmeldung |
--> Gewerbeabmeldung (pdf) --> Beiblatt zur Gewerbeanmeldung (pdf) |
Die endgültige Aufgabe eines stehenden Gewerbetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Die Abmeldung nur eines Teils der ausgeübten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Sie kann jedoch als freiwillige Meldung (Korrektur unrichtig gewordener Daten) kostenfrei vorgenommen werden. |
Kosten |
* Die Bescheinigung der Gewerbeabmeldung erfolgt gebührenfrei. |
Notwendige Unterlagen |
bei persönlicher Erstattung der Anzeige: * Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung) bei Vertretung: bei juristischen Personen:
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Rechtsgrundlagen: |
• §§ 14 und 15Gewerbeordnung (GewO) • Einkommenssteuergesetz (EStG) • Gewerbesteuergesetz (GewStG) • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) |