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Gewerbebereich
Ladenöffnungszeiten / Sonn- und Feiertagsrecht
Ansprechpartner: |
Sprechzeiten der Amtsverwaltung: |
Ladenöffnungszeiten |
Die Gewerbebehörde ist für die Ladenöffungszeitenaufsicht und Zulassung von Ausnahmen nach Brandenburgischem Landenöffnungsgesetz (BbgLöG) zuständig.
Im BbgLöG sind u.a. die Allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen: |
Zusätzliche Hinweise: - Waren / Warengruppen, die auch an Sonn- und Feiertagen für eine bestimmte Zeit verkauft werden dürfen. Diese Abweichungen werden im § 4 BbgLÖG gesondert geregelt. - Für fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein, deren Warenangebot in erheblichem Umfang aus: Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht (außer am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag bis auf den Verkauf tagesaktueller Zeitungen). - Für acht Stunden in der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein, deren Warenangebot in erheblichem Umfang aus: selbst erzeugten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten besteht (außer am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag). - In der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden. - Ausnahmen für die Ladenöffnungszeit wurden für Apotheken, Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebiete geregelt - Jeder verkaufsoffene Sonntag muss auch weiterhin mittels ordnungsbehördlicher Verordnung durch die Amtsverwaltung festgesetzt werden. |
Sonn- und Feiertagsrecht |
Sonn- und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe an denen öffentlich wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, die geeignet sind die äußere Ruhe des Tages zu stören oder dem Wesen der Sonntage und anerkannten Feiertage widersprechen, verboten sind. Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Gewerbebehörde von den Verboten Ausnahmen zulassen. Die Beantragung erfolgt formlos und soll eigenhändig unterschrieben sein.
Zusätzliche Hinweise: |
Kosten |
* 0,00 – 512,00 gemäß Tarifstelle 1.3 Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) Hinweis: Bitte beachten Sie: Ab sofort ist neben Barzahlung auch EC-Kartenzahlung möglich! |
Notwendige Unterlagen |
* Schriftlicher Antrag (formlos ggf. mit Lageplan) * Gültiges Personaldokument * Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen |
Rechtsgrundlagen: |
* Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) * Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz-FGT) * Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz |