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Ordnungsangelegenheiten
Negativzeugnis
Ansprechpartner:
Amt Biesenthal-Barnim
Herr Gadow
Plottkeallee 5 in 16359 Biesenthal
(Postanschrift: Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal)
Tel. 0 33 37/45 99 - 24
Fax: 0 33 37/45 99 - 43
e-mail: gadow@amt-biesenthal-barnim.de
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
beizufügende Unterlagen
- Führungszeugnis
- Chip-Nachweis
- Sachkundenachweis durch Gutachter
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
--> Hinweise zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
--> Hinweise zum Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses