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Straßenbaubeiträge

Bauverwaltung

Straßenbaubeiträge

Ansprechpartner:
Frau Dieck
Berliner Straße 1
(Postanschrift: Berliner Str. 1)
16359 Biesenthal
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 31
Fax 0 33 37 / 45 99 - 46
e-mail: dieck@amt-biesenthal-barnim.de

Wofür sind Straßenbaubeiträge zu entrichten?
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist das Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit den Straßenbaubeitragssatzungen. Straßenbaubeiträge sind für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Verkehrsanlagen) zu entrichten. Der beitragspflichtige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

Was ist unter den Begriffen "Erneuerung" und "Verbesserung" zu verstehen?
Unter "Erneuerung" versteht man die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung und gleichwertiger Befestigungsart. Es ist eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr (voll)funktionstüchtige, also erneuerungsbedürftige Anlage, in einem wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird.

Beispiele:
Vollausbau von Fahrbahnen
Ersetzen von Gehwegplatten durch Verbundsteinpflaster

Um eine Verbesserung handelt es sich, wenn sich der Zustand der Straße nach der Baumaßnahme in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.

Beispiele:

Ersetzen einer wassergebundenen Gehwegdecke durch Verbundpflaster.
Erstmalige Anlegung von Parkflächen oder Radwegen

Welche Kostenanteile sind von den Anliegern zu tragen?
Der Straßenbaubeitrag beträgt der von der Gesamtheit der Anlieger zu tragende Anteil am beitragspflichtigen Aufwand (umlagefähiger Aufwand). Der Aufwand der Anlieger richtet sich zum einen nach der wirtschaftlichen bzw. baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes, der ausgebauten Teilanlage (z. B. Gehweg, Straße, Straßenbeleuchtung) und durch die Klassifizierung der Verkehrsanlage (z. B. Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße).

Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?
Der umlagefähige Aufwand wird auf die durch die öffentliche Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße (Fläche) mit einem Nutzungsfaktor, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse und der Nutzungsart (z.B. gewerbliche Nutzung) abhängig ist. Die genauen Einzelheiten der Verteilungsregelung ergeben sich aus den Straßenbaubeitragssatzungen.

Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht in der Regel mit Beendigung der Baumaßnahme und der Nutzung der Anlage. Abschnittsbildungen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind möglich.

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