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Widerspruch gegen die Datenübermittlung
Meldewesen

Frau Wegener
Tel. 0 33 37 / 45 99 - 13
Fax: 0 33 37 / 45 99 - 41
E-Mail: wegener@amt-biesenthal-barnim.de
Dienstort: Berliner Straße 1, Zimmer 101

Widerspruch gegen die Datenübermittlung

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Daten im Melderegister an bestimmte Institutionen ausschließen.  

Folgende Übermittlungssperren können Sie beantragen:

  • Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage

Die Übermittlungssperren werden nur für einen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden beantragen.

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr zur Übersendung von Informationsmaterial ist seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr möglich. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung entfällt das bisherige Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz ersatzlos, weshalb auch bereits zuvor eingerichtete Übermittlungssperren ungültig wurden.

Benötigte Unterlagen/Formulare

 

Eintragen einer Auskunftssperre

Im Melderegister des Amtes Biesenthal-Barnim können Sie Ihre Daten gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Auskunft aus dem Melderegister an eine nicht-öffentliche Stelle oder Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Für die Eintragung einer Auskunftssperre besteht ein strenger Maßstab. Jeder Antrag soll durch entsprechende Belege (z. B. Bestätigung durch Polizei- und/oder Justizbehörden, Dienstvorgesetzte) dokumentiert werden. Vor Eintragung einer Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, wird die Auskunftssperre für zwei Jahre befristet eingetragen. Eine Verlängerung ist auf Antrag zulässig.

 

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • §§ 42, 50, 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister gemäß der §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) 

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
- Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
- Sterbedatum

Bei einem Widerspruch werden die Daten gemäß § 42 Absatz 3 BMG nicht übermittelt; dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk / Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über 
  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Anschrift
  • Datum und Art des Jubiläums 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  •  derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal, eingelegt werden.

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